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Urteil

21 U 165/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe des Leasingfahrzeugs verpflichtet war, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung der Rechnung vom 10.01.2002 über 219,47 EUR. • Ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB steht einer Werkunternehmerin nicht zu, wenn das Werkstück nicht Eigentum des Bestellers ist und kein gutgläubiger Erwerb nach § 1207 BGB vorliegt. • Eine vertraglich bedingte Zahlungspflicht kann durch aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs.1 BGB vereinbart werden; die Bedingung kann derartige sein, dass eine Kostenübernahme durch den Garantiesteller ausbleiben muss. • Die Inpflichtnahme des Kunden in dem irrigen Glauben, die Garantie werde greifen, und das Versäumnis, dem Kunden den Garantieschutzbrief rechtzeitig auszuhändigen, kann Treuwidrigkeit nach § 162 Abs.2 BGB begründen und die Geltendmachung der Bedingung durch den Werkunternehmer ausschließen.
Entscheidungsgründe
Herausgabe des Leasingfahrzeugs nur Zug um Zug gegen Begleichung kleiner Rechnung; Werklohnanspruch wegen aufgegebener Bedingung abgelehnt • Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe des Leasingfahrzeugs verpflichtet war, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung der Rechnung vom 10.01.2002 über 219,47 EUR. • Ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB steht einer Werkunternehmerin nicht zu, wenn das Werkstück nicht Eigentum des Bestellers ist und kein gutgläubiger Erwerb nach § 1207 BGB vorliegt. • Eine vertraglich bedingte Zahlungspflicht kann durch aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs.1 BGB vereinbart werden; die Bedingung kann derartige sein, dass eine Kostenübernahme durch den Garantiesteller ausbleiben muss. • Die Inpflichtnahme des Kunden in dem irrigen Glauben, die Garantie werde greifen, und das Versäumnis, dem Kunden den Garantieschutzbrief rechtzeitig auszuhändigen, kann Treuwidrigkeit nach § 162 Abs.2 BGB begründen und die Geltendmachung der Bedingung durch den Werkunternehmer ausschließen. Die Klägerin als Leasingnehmerin ließ ein Fahrzeug zur Reparatur bei der Beklagten. Die Beklagte führte umfangreiche Reparaturen durch und stellte zwei Rechnungen: eine kleinere Rechnung vom 10.01.2002 über 219,47 EUR und eine größere Rechnung aus Juli 2000 über 12.532,73 DM. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs mit Verweis auf Werklohnansprüche. Die Klägerin behauptete, das Fahrzeug sei Leasingfahrzeug und habe Anspruch auf Herausgabe; zugleich machte sie geltend, für die große Rechnung bestehe keine Zahlungsverpflichtung, weil die Zahlungspflicht aufschiebend von der Ablehnung der Kostenübernahme durch den Garantieleister abhängig gemacht worden sei. Die Streithelferin des Herstellers verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, vorgeschriebene Wartungsarbeiten seien nicht in einer authorisierten Vertragswerkstatt erfolgt. Die Klägerin rügte, die Beklagte habe ihr den Garantieschutzbrief nicht rechtzeitig übergeben und dadurch die Ablehnung zu vertreten. • Zulässigkeit: Feststellungsantrag war wegen fortbestehenden rechtlichen Interesses der Klägerin trotz zuvor ergangener einstweiliger Verfügung zulässig. • Herausgabeanspruch: Die Klägerin kann nach § 631 Abs.1 BGB die Herausgabe des reparierten Fahrzeugs verlangen; ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB kam nicht in Betracht, weil das Fahrzeug nicht Eigentum der Klägerin war. • Kein vertragliches Pfandrecht/kein gutgläubiger Erwerb: Ein vertragliches Pfandrecht (§ 1205 BGB) bestand nicht; ein gutgläubiger Erwerb nach § 1207 BGB scheidet aus, weil die Beklagte wusste, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte. • Zurückbehaltungsrecht: Der Beklagten stand ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB nur wegen der berechtigten Rechnung vom 10.01.2002 über 219,47 EUR zu, sodass Herausgabe Zug um Zug gegen diese Zahlung zulässig war; ein Verzicht hierauf wurde nicht bewiesen. • Unbegründete Widerklage: Die Gegenforderung der Beklagten aus der Rechnung vom 12.07.2000 (12.532,73 DM) war nicht durchsetzbar, weil die Parteien vereinbart hatten, dass die Klägerin nur bei endgültiger Versagung der Kostenübernahme durch die Streithelferin zu zahlen habe (aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs.1 BGB). • Treuwidrigkeit und § 162 Abs.2 BGB: Die Beklagte hat die Bedingungseintrittslage treuwidrig herbeigeführt, weil sie es versäumte, der Klägerin den Garantieschutzbrief rechtzeitig auszuhändigen und nicht prüfte bzw. aufklärte, ob weitere Garantiebedingungen die Kostenübernahme ausschließen könnten; dadurch kann sich die Beklagte nicht auf die verweigerte Zahlung der Streithelferin berufen. • Garantiefall: Nach überzeugender Beweiswürdigung lag der Motorschaden an einem materialbedingten Defekt und damit ein Garantiefall vor; die Streithelferin lehnte dennoch wegen formaler Wartungsverstöße ab, die die Beklagte zu vertreten hat. • Prozesskosten: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 101, 708 Nr.10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Der Klage wurde insoweit stattgegeben, dass festgestellt wurde, die Beklagte war zur Herausgabe des im Eigentum der Leasinggeberin stehenden Fahrzeugs verpflichtet, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung der Rechnung der Beklagten vom 10.01.2002 über 219,47 EUR. Die weitergehende Klage und die Widerklage der Beklagten wurden abgewiesen, weil die größere Rechnungsforderung nicht durchsetzbar ist, da die Zahlungspflicht der Klägerin aufschiebend von der endgültigen Ablehnung der Kostenübernahme durch den Garantiesteller abhängig war und die Beklagte diesen Bedingungseintritt treuwidrig herbeigeführt hat. Die Beklagte trägt überwiegend die Kosten des Rechtsstreits. Damit obsiegt die Klägerin in der Hauptsache insoweit, als sie die Herausgabepflicht gegenüber der Beklagten feststellen ließ, und verliert hinsichtlich der behaupteten Zahlungspflicht für die umfangreichen Reparaturkosten, weil die vertraglichen und treuwidrigen Umstände der Beklagten den Anspruch ausschließen.