OffeneUrteileSuche
Urteil

25 U 140/03

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2004:0211.25U140.03.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 26.06.2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten, die sie auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbringen können. 1 G r ü n d e 2 (gemäß § 540 ZPO) 3 I. 4 Der Kläger erbte beim Tod seines Vaters 1998 neben seiner Mutter und 5 Geschwistern ein erhebliches Vermögen. Der Kläger wollte seinen Erbteil den Geschwistern verkaufen und dafür "netto" 1,1 Millionen DM erhalten; d.h. dieser Betrag sollte ihm nach Abzug etwaiger Steuern übrig bleiben. Zu einer Übernahme der Steuern des Klägers in unbekannter Höhe waren die Miterben jedoch nicht bereit, wohl aber zu einer pauschalen Aufstockung des Betrages von 1,1 Millionen im Hinblick auf etwaige Steuern. 5 Der Beklagte zu 1) war während dieser Verhandlungen im streitigem Umfang als Steuerberater des Klägers tätig. In einem Schreiben vom 02.06.1999 schlug der Beklagte zu 1) als pauschalen Steueraufschlag 400.000,00 DM vor. Am 04.06.1999 kam es nach einem streitigen 4-Augen-Gespräch zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger, das im Rahmen einer laufenden Verhandlung mit den Miterben über die Höhe des Kaufpreises geführt wurde, zu einem notariellen Kaufvertrag (Erbauseinandersetzungsvertrag) über 1.378.000,00 DM. 6 In der Folgezeit zeigte sich, daß der rechnerische "Steueraufschlag" von 278.000,00 DM voraussichtlich nicht zum Ausgleich aller auf den Kläger entfallenden Steuern ausreichen wird. Ob und in welcher Höhe der Kläger Steuerzahlungen ausgesetzt sein wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt, da zwar bereits ein Erbschaftssteuer-, jedoch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Ein vom Kläger eingeschalteter Anwalt hat die Beklagten mit Schreiben vom 11.01.02 vergeblich zur Abgabe eines Verjährungsverzichts aufgefordert; wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 191 der Akten Bezug genommen). 7 Der Kläger hat unter Vortrag im einzelnen behauptet, er sei bei der Ermittlung des "Steuerzuschlags" von dem Beklagten zu 1) falsch beraten worden. Die Miterben seien auch bereit gewesen, den Betrag von 1,1 Millionen DM auch um einen 278.000,00 DM übersteigenden Zuschlag aufzustocken, wenn der Kläger vom Beklagten zu 1) über die zutreffende Höhe der zu erwartenden Steuern richtig beraten worden wäre und er, der Kläger, dies den Miterben in den Vertragsverhandlungen mitgeteilt hätte. Der Kläger ist der Ansicht, daß seine Forderung noch nicht verjährt sei, da auf den Erlaß entsprechender Steuerbescheide abzustellen sei. 8 Mit seiner beim Landgericht am 19.12.02 eingegangenen Feststellungsklage hat der Kläger beantragt, 9 festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erlitten hat, 10 a) 11 dass die Beklagten dem Kläger erklärt haben, bei der Veräußerung seines Erbteils an dem Nachlass seines verstorbenen Vaters würde ihm bei der Berechnung der Erbschaftssteuer die Vergünstigung aus § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG gewährt werden; 12 b) 13 dass es die Beklagten unterlassen haben, genau zu überprüfen, in welcher Höhe der Kläger Vorschenkungen erhalten hat, die bei der Berechnung der Erbschaftssteuer bedeutsam sind. 14 c) 15 dass die Beklagten dem Kläger erklärt haben, er könne bei der Veräußerung des Erbteils an dem Nachlass seines verstorbenen Vaters für die Berechnung der Einkommensteuer aus dem Veräußerungsgewinn gem. §§ 16, 34 EStG für sich den halben Steuersatz in Anspruch nehmen. 16 Die Beklagten haben beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagten bestreiten, überhaupt mit der Ermittlung des pauschalen "Steuerzuschlags" beauftragt gewesen zu sein. Ihre Aufgabe habe vielmehr in der Sichtung in der Schweiz befindlichen Vermögens des Erblassers und einer dahingehenden Beratung des Klägers in steuer- und auch steuerstrafrechtlicher Hinsicht bestanden. Die Zahl 400.000,00 DM stamme auch nicht von ihnen, erst recht hätten sie mit der Herabsetzung auf 278.000,00 DM nichts zu tun. Die Beklagten meinen darüber hinaus, daß die Klageforderung verjährt sei, da auf den Abschluß des notariellen Kaufvertrages am 04.06.1999 abzustellen sei und es wegen der Einschaltung eines Anwalts durch den Kläger während des Laufs der Primärverjährungsfrist nicht zu einer Sekundärverjährung habe kommen können. 19 Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. 20 Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter, wobei er den oben genannten Klageantrag zu Ziffer 1 c wie folgt neu formuliert: 21 festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß die Beklagten es unterlassen haben, dem Kläger zu erklären, daß für die Einkommensteuererklärung 1998 bereits über § 52 Nr. 47 EstG die Neuregelung des § 34 EstG (1/5-Regelung) und nicht die §§ 13, 34 EstG in der alten Fassung zur Anwendung kommen und daß es daher steuerlich günstiger wäre, den Veräußerungsgewinn in das Jahr 1999 zu versteuern. 22 Inhaltlich wiederholen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag, wobei sie insbesondere die Ausführungen zur Verjährungsfrage vertiefen. 23 II. 24 Die Berufung bot keinen Erfolg. 25 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrages, und damit auch keinen Anspruch auf eine dahingehende Feststellung, da ein etwaiger Anspruch des Klägers verjährt ist: 26 1. 27 Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß die Verjährung eines Schadensersatzanspruches gemäß § 68 Steuerberatergesetz regelmäßig mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginnt (BGH NJW-RR 1997, S. 50; BGH NJW-RR 1998, S. 742; BGH Urteil vom 21.03.2000 IX ZR 183/98; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003, IX ZR 167/02). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß erst mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beim falsch beratenden Mandanten der Steuerschaden entsteht. Ist dem Steuerberater etwa eine fehlerhafte Vertragsgestaltung vorzuwerfen, die sich für den Mandanten indes nur nachteilig auswirkt, wenn ein ihn belastender Steuerbescheid ergeht, entsteht der Schaden frühestens mit dessen Zugang (BGH, BB 1993, S. 244. Denn solange noch offen ist, ob das mit dem Risiko verbundene Verhalten des Steuerberaters zu einem Schaden des Mandanten führt, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGH Urteil vom 16. Oktober 2003, IX ZR 167/02). Ein Schaden ist also regelmäßig zu verneinen, solange sich die durch die Pflichtwidrigkeit verursachte risikobehaftete Lage des Mandanten noch nicht rechtlich verfestigt hat (BGH BB 1993, S. 244). 28 Daraus folgt im Umkehrschluß, daß ein Schaden in dem Moment eintritt, in dem sich die durch die Pflichtwidrigkeit verursachte risikobehaftete Lage des Betroffenen rechtlich verfestigt hat. So kann im Falle der Empfehlung einer nachteiligen Vermögensanlage der Schaden schon mit der rechtlichen Bindung des Mandanten an das Beteiligungsobjekt eintreten, oder bei Beantragung einer Investitionszulage, über die zwar die Finanzbehörde entscheidet, die jedoch einen direkten Leistungsanspruch gegen den Staat und keine steuerliche Entlastung betrifft (BGH Urteil vom 16. Oktober 2003, IX ZR 167/02). Maßgeblich für die Entstehung des Schadens ist, daß der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen, eine materielle Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist (BGH BB 1993, S. 244). 29 Danach ist vorliegend auf den Abschluß des notariellen Kaufvertrages als den maßgeblichen Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn abzustellen. Der Kläger erhebt vorliegend gegen die Beklagten nicht den Vorwurf falscher steuerlicher Beratung und daraus festgesetzter zu hoher Steuern, sondern den davon verschiedenen Vorwurf, ihn, den Kläger im Vorfeld des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages nicht genügend über die Höhe etwaiger zu erwartender Steuern beraten zu haben, so daß er, der Kläger, in den Vertragsverhandlungen gegenüber den Miterben einen zu niedrigen pauschalen "Steuerzuschlag" auf den Betrag von 1,1 Millionen DM begehrt habe. Die vom Kläger behauptete steuerliche Falschberatung der Beklagten war eine Komponente bei der Ermittlung des Gesamtkaufpreises für den Erbanteil des Klägers. Der Kläger begründet seinen Schaden damit, daß er seinen Erbteil zu billig verkauft habe und die Miterben bereit gewesen seien, auch einen höheren Kaufpreis zu bezahlen. In diesem Fall trat die rechtliche Verfestigung der durch die behauptete Pflichtwidrigkeit der Beklagten verursachten risikobehafteten Lage mit dem Abschluß des Kaufvertrags ein. In diesem Moment verkaufte der Kläger – nach seinem eigenen Vortrag – unter Wert, wodurch bereits eine Verschlechterung seiner Vermögenslage eintrat. 30 Dieser vom Kläger geltend gemachte Schaden verjährte drei Jahre nach Abschluß des notariellen Vertrages, mithin am 04.06.2002. 31 2. 32 Dem Kläger kommen auch nicht die Grundsätze einer Sekundärverjährung zu Gute. 33 Tritt noch während des Laufs der Primärverjährungsfrist für den Steuerberater ein akuter Anlaß ein, die Art der Erledigung des Auftrags an einen bestimmten Punkt auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen, so hat der Steuerberater dies zu tun und den Mandanten auf seinen Fehler und den Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen (BGH NJW RR 1997, S. 50; BGH NJW 1991, S. 2828). Ein Verstoß des Steuerberaters hiergegen stellt gegebenenfalls eine neue Pflichtverletzung dar, die einen Sekundärverjährungszeit von weiteren drei Jahren auszulösen vermag. Dieses Schutzes bedarf der Mandant allerdings nicht, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährungsfrist einen Anwalt zu Rate zieht, um den erkannten oder für möglich gehaltenen Regreßanspruch gegen den Regreßschuldner zu verfolgen. In diesem Fall hat er die "faire Chance", welche die Rechtsprechung ihm über die Grundsätze der Sekundärhaftung einräumen will (BGH, DStRE 2003, S. 573. 34 Vorliegend hat der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt T mit Schreiben vom 11.01.2002 die Beklagten im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch angeschrieben. Der Kläger trägt dazu zwar vor, daß der Rechtsanwalt T lediglich ein "eingeschränktes Mandat" gehabt habe. Dafür könnte sprechen, daß es in dem Schreiben heißt: "Ein wesentliches Kriterium für die Bewertung des Erbanteils meines Mandanten war auf Grund ihrer Beratung die Gewährung des Freibetrages gemäß § 13 a Abs. 5 Erbschaftssteuergesetz ... für den Fall, daß die Finanzverwaltung dem Mandanten den Freibetrag tatsächlich nicht einräumt und die Finanzgerichte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigen, müßte der Mandant ein erheblichen Teil an Erbschaftssteuern an das Finanzamt zahlen. Dies wiederum bedeutet, daß diese schenkungssteuerliche Mehrbelastung des Mandanten in den Erbauseinandersetzungsvertrag hätte einfließen müssen. In diesem Falle ist sie dem Mandanten aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag gezahlte Summe auf Grund ihrer Beratung zu niedrig bemessen." 35 Allerdings kommt es entscheidend nicht auf die Frage an, wie weit das Mandat des Rechtsanwalts T im Innenverhältnis zum Kläger reichte, sondern wie die Beklagten das Schreiben vom 11. Januar 2002 verstehen mußten. Für die Beklagten wurde in diesem Moment offenbar, daß der Kläger den Erbauseinandersetzungsvertrag und die in diesem Zusammenhang von den Beklagten geleistete Beratung anwaltlich überprüfen ließ. Im ersten Satz des Schreibens bestellt sich der Rechtsanwalt T ohne jede Einschränkung dahingehend, daß der Kläger ihn mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen und rechtlichen Interessen beauftragt habe. Auf S. 2 des Schreibens wird sodann ausgeführt, daß dem Kläger die Verjährung "gegebenenfalls gegen Sie bestehende Schadensersatzansprüche" drohe verbunden mit der Aufforderung, eine schriftliche Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Auch hierbei erfolgt keine Einschränkung bezüglich des Wortlauts der geforderten Verjährungsverzichtserklärung. Eine Pflicht der Beklagten, den Kläger auf etwaige Beratungsfehler bei ihrer Beratung im Zusammenhang mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag hinzuweisen, bestand ab diesem Moment nicht mehr. Die Beklagten waren insbesondere nicht gehalten, nun im Anschluß an das Schreiben des Rechtsanwalts T dahingehend zu differenzieren, bezüglich welcher möglichen Beratungsfehler sie nunmehr durch die Einschaltung des Rechtsanwalts T von einer eigenen Hinweispflicht enthoben waren, und bezüglich welcher möglichen anderen Beratungsfehler sie weiterhin noch eine Hinweispflicht traf. 36 Hinzu kommt, daß nach dem Vortrag des Klägers ein angeblicher Beratungsfehler der Beklagten in Hinblick auf die Einkommensteuer – dieses Thema ist in dem Schreiben des Rechtsanwalts T nicht angesprochen – d.h. ein zu niedriger Ansatz der zu erwartenden Einkommensteuer bei der Bemessung des pauschalen "Steuerzuschlags" bei Findung des Kaufpreises für den Erbteil, erst in einer Betriebsprüfung nach Ablauf der Primärverjährung offenbar geworden ist. Damit ist nicht ersichtlich, welchen "akuten" Anlaß die Beklagten gehabt haben sollten, bis zum Ablauf der Primärverjährung hier auf eine mögliche Falschberatung hinzuweisen. Jedenfalls ist dazu nichts hinreichend Substantiiertes vorgetragen. 37 3. 38 Damit kann dahinstehen, ob die Klage – wofür allerdings einiges spricht – darüber hinaus auch deswegen im Ergebnis abzuweisen wäre, weil die Feststellungsanträge des Klägers im Hinblick auf das Klagebegehren zu eng gefaßt sind. Der Kläger begehrt nicht etwa Feststellung eines durch Falschberatung bei der Ermittlung des Erbteilskaufpreises entstandenen Schadens (soweit spätere tatsächliche Steuerzahlungen den in den Kaufpreis eingerechneten Betrag von 400.000,00 DM bzw. 278.000,00 DM übersteigen), sondern der Kläger begehrt die Feststellung eines Schadensersatzanspruches für drei konkrete angeblich falsche Äußerungen bzw. Beratungsfehler der Beklagten, wobei die Beklagten entsprechende Erklärungen gemäß den Anträgen zu a) und b) bestreiten, ohne daß die behaupteten Änderungen in geeigneter Weise unter Beweis gestellt sind und bezüglich des Antrages zu c) die – zumindest auf den ersten Blick plausible – Erklärung liefern, sie hätten im Verhältnis zum Kläger "intern" eine andere Auffassung vertreten und lediglich im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt versucht, gegen ihre eigene Überzeugung das maximal mögliche für den Kläger herauszuholen. Ob der Kläger angesichts dessen – die Verjährungsfrage einmal hinweggedacht – mit seinem auf die aus den Anträgen ersichtlichen drei konkreten Vorwürfe einer angeblichen Falschberatung beschränkten Feststellungsbegehren durchgedrungen wäre, erscheint zumindest zweifelhaft. 39 III. 40 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.