Urteil
20 U 211/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0130.20U211.03.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. August 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. August 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung nach dem Tarif Z 3/50, der die Erstattung von 50 % der Kosten einer zahnärztlichen Behandlung vorsieht. Es gelten die MB/KK 94. Die Beklagte hat die vom Kläger zur Erstattung eingereichten Rechnungen seines Zahnarztes Dr. C vom 06.01.2001, 12.04.2001 und vom 06.01.2002 nur teilweise für erstattungsfähig gehalten. Der Kläger hat den nach Zahlung der Beklagten in Höhe von 7.217,08 noch verbleibenden Restbetrag abzüglich akzeptierter Kürzungen eingeklagt und die Beklagte zunächst auf Zahlung von 7.530,21 in Anspruch genommen. In Höhe von 3.765,11 hat er sodann die Klage zurückgenommen, so daß noch 3.765,11 nebst Zinsen im Streit waren. Über einen Teilbetrag in Höhe von 1.611,58 haben sich die Parteien hälftig verglichen. Die noch streitig verbliebenen 2.153,53 betrafen sämtlich Materialkosten für Implantatmaterial aus den drei genannten Rechnungen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.153,53 nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat die Forderung für nicht fällig gehalten und die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, ohne die Beifügung von Belegen der Hersteller/Vertreiber des Materials sei die Rechnung nicht prüffähig und daher nicht fällig. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen; auf das am 28.08.2003 verkündete Urteil wird Bezug genommen. Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die noch offenen Beträge aus den Rechnungen seines Zahnarztes Dr. C vom 06.01.2001, 12.04.2001 und vom 06.01.2002 zu erstatten. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Fälligkeit der genannten Rechnungen teilt der Senat nicht. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ nicht ergibt, daß die Beifügung von Belegen erforderlich ist. § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ erfordert bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten, wozu das Implantatmaterial zählt (GOZ, K, Allgemeine Bestimmung Ziff.2), die Angabe von Art, Menge und Preis verwendeter Materialien. Entsprechende Angaben sind in den genannten Rechnungen enthalten. Die Regelung des § 10 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ, wonach bei zahntechnischen Leistungen (§ 9 GOZ) Belege oder Rechnungen des Dentallabors beizufügen sind, hat der Verordnungsgeber für die gesondert berechnungsfähigen Materialkosten nicht getroffen, denn ein entsprechender Verweis auch auf § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ fehlt in § 10 Abs. 3 GOZ. Der Beklagten ist einzuräumen, daß der Zahnarzt nur seine ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen für gesondert berechnungsfähiges Material an den Patienten weitergeben darf. Daraus folgt zugleich, daß er gehalten ist, auch ihm eingeräumte Rabatte weiterzuleiten (Meurer, GOZ, 2. Aufl. Erl. § 10 Nr. 6). Ebenso wie bei den zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ, bei denen der Zahnarzt nicht einen zusätzlichen Gewinn erwirtschaften darf, sondern lediglich den Ersatz seiner Auslagen verlangen kann (Liebold/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar, § 9 Rn. 5), verhält es sich auch bei den Materialkosten. Daraus ist allerdings nicht abzuleiten, daß der Zahnarzt auch hinsichtlich der Materialkosten Einkaufsbelege vorlegen muß. Mit der Fälligkeitsregelung des § 10 GOZ werden an den Zahnarzt hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung besondere Anforderungen gestellt. Abweichend von dem im allgemeinen Schuldrecht geltenden Grundsatz, daß Forderungen auch ohne Rechnung fällig werden (Palandt/Heinrichs, BGB, § 271 Rn. 7), setzt die Fälligkeit des zahnärztlichen Honoraranspruchs nicht nur die Erstellung einer prüffähigen Rechnung voraus, sondern der Verordnungsgeber hält den Zahnarzt darüber hinaus auch zur Vorlage von Belegen an. Die in § 10 Abs. 3 GOZ allerdings auf Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 9 GOZ beschränkte Belegpflicht ist als Ausnahmeregelung nicht über den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 GOZ hinaus auszudehnen. § 10 Abs. 2 GOZ regelt den Mindestinhalt einer Rechnung und nennt die für eine Nachprüfung notwendigen Angaben (so amtliche Begründung zu § 10 Abs. 2, zitiert nach Liebold/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar). Der Verordnungsgeber hat es danach nicht für notwendig erachtet, auch bei Materialkosten, für die ohnehin in der Regel keine patientenbezogenen Rechnungen ausgestellt werden, die Belegpflicht einzuführen. Die insoweit als ausreichend angesehene Angabe von Art, Menge und Preis (§ 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ) verwendeter Materialien bewirkt eine hinreichende Transparenz. Im Verdachtsfall steht es der Beklagten unbenommen, die in der Rechnung angegebenen Preise zu bestreiten und dadurch den Zahnarzt ggf. zu zwingen, von ihr vermutete Rabatte aufzudecken. Die Verordnung gibt nichts dafür her, daß über ihren Wortlaut hinaus eine allgemeine Belegpflicht Fälligkeitsvoraussetzung sein sollte. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO; die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. II Satz 1 ZPO).