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Urteil

10 U 112/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung eines Belegarztvertrags ist wirksam, wenn die Fortsetzung des Vertrags infolge behördlich veranlasster Umstrukturierung und Abteilungsaufgabe unzumutbar geworden ist. • Für vor dem 1.1.2002 begründete Dauerschuldverhältnisse gilt bis 31.12.2002 die alte BGB-Fassung nach Art.229 §5 EGBGB. • Die vertragliche Regelung über wichtige Gründe schließt nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung die Anwendung des gesetzlichen Maßstabs für außerordentliche Kündigung (§626 BGB) aus.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung eines Belegarztvertrags bei behördlich veranlasster Abteilungsaufgabe • Die außerordentliche Kündigung eines Belegarztvertrags ist wirksam, wenn die Fortsetzung des Vertrags infolge behördlich veranlasster Umstrukturierung und Abteilungsaufgabe unzumutbar geworden ist. • Für vor dem 1.1.2002 begründete Dauerschuldverhältnisse gilt bis 31.12.2002 die alte BGB-Fassung nach Art.229 §5 EGBGB. • Die vertragliche Regelung über wichtige Gründe schließt nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung die Anwendung des gesetzlichen Maßstabs für außerordentliche Kündigung (§626 BGB) aus. Die Parteien schlossen 1985 einen Belegarztvertrag über gynäkologische Betten. Nach verwaltungsrechtlichen Entscheidungen und einem Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht musste das Krankenhaus ab 1.7.2002 umstrukturiert und die gynäkologische Belegabteilung aufgegeben werden. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28.2.2002 außerordentlich zum 30.6.2002. Der Kläger verlangte Schadensersatz für entgangene Vergütungen bis 31.12.2002 und berief sich auf vertragliche Kündigungsregeln, wonach wichtige Gründe nur zur ordentlichen Kündigung berechtigen sollten. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und hielt die vorzeitige Kündigung für unwirksam. • Es liegt ein Dauerschuldverhältnis anwendbar nach der Übergangsvorschrift des Art.229 §5 EGBGB vor, so dass bis 31.12.2002 die alte BGB-Fassung gilt. • Der Vertrag ist atypisch und enthält Regelungen zu Vertragsdauer und Kündigung (§9). Beispiele für wichtige Gründe in §9 Abs.3 sind nicht als abschließender Ausschluss der gesetzlichen außerordentlichen Kündigung nach §626 BGB auszulegen. • Die Umstrukturierung und Aufgabe der gynäkologischen Abteilung stellen einen wichtigen Grund im Sinne des §626 Abs.1 BGB dar, weil die Fortsetzung des Vertrags objektiv unmöglich und dem Krankenhaus unzumutbar war; die Beklagte war abhängig von Krankenhausplanung und externen Entscheidungen und konnte die Fortführung nicht eigenverantwortlich sicherstellen. • Die Vorhersehbarkeit oder Länge der Auseinandersetzung beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht: dem Kläger blieb eine angemessene Vorlaufzeit von etwa vier Monaten, und Hinweise auf die drohende Schließung lagen bereits vor, so dass eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung bejaht werden kann. • Die Kündigung der Beklagten erfolgte innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststehen der Umstrukturierung; damit ist die außerordentliche Kündigung wirksam und schließt Schadensersatzansprüche aus. • Prozessrechtlich war die Berufung zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§91 ZPO, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 91.008,46 €; die Beklagte durfte das Vertragsverhältnis wirksam außerordentlich zum 30.6.2002 beenden, weil eine behördlich veranlasste Umstrukturierung und die Aufgabe der gynäkologischen Abteilung die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar und faktisch unmöglich machten. Die vertragliche Regelung über wichtige Gründe schließt die Anwendung des gesetzlichen Maßstabs der außerordentlichen Kündigung nicht aus. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die üblichen Anforderungen an Sicherheitsleistungen gelten.