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Urteil

3 U 158/03

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0114.3U158.03.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß §522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.12.2003 Bezug genommen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 09.01.2004 enthält keine neuen Argumente und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 120, S. 1 ff., sind nicht auf postmortale Schädigungen zu übertragen. Dass eine Entschädigung an die Angehörigen des Verstorbenen allein aus Präventionsgründen nicht geboten ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Erst recht kann der Gesichtspunkt der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens nicht zu einem Anspruch zugunsten von Personen führen, die nicht selbst Träger des verletzten Rechts sind.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).

Der Berufungsstreitwert beträgt 15.000,- € (davon: Schmerzensgeldantrag 10.000,- €, Unterlassungsantrag 5.000,- €).

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß §522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.12.2003 Bezug genommen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 09.01.2004 enthält keine neuen Argumente und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 120, S. 1 ff., sind nicht auf postmortale Schädigungen zu übertragen. Dass eine Entschädigung an die Angehörigen des Verstorbenen allein aus Präventionsgründen nicht geboten ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Erst recht kann der Gesichtspunkt der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens nicht zu einem Anspruch zugunsten von Personen führen, die nicht selbst Träger des verletzten Rechts sind. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert beträgt 15.000,- € (davon: Schmerzensgeldantrag 10.000,- €, Unterlassungsantrag 5.000,- €).