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Urteil

13 U 165/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine automatisch erzeugte Auftragsbestätigung kann wegen Übermittlungsirrtums nach § 120 BGB angefochten werden. • Eine Anfechtungserklärung muss die Absicht erkennen lassen, das Geschäft aus Gründen der §§ 119 ff. BGB nicht gelten zu lassen; die Bezeichnung als "Anfechtungserklärung" ist nicht erforderlich. • Die Anfechtung ist unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erklären; bei Massengeschäften ist eine mehrtägige Prüfung zulässig. • Der Anfechtungsgegner trägt die Beweislast für den Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangte. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens oder aus culpa in contrahendo setzt einen nachgewiesenen ersatzfähigen Schaden voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Anfechtung automatischer Auftragsbestätigung wegen Übermittlungsirrtums (§§ 119 ff., 120, 121 BGB) • Eine automatisch erzeugte Auftragsbestätigung kann wegen Übermittlungsirrtums nach § 120 BGB angefochten werden. • Eine Anfechtungserklärung muss die Absicht erkennen lassen, das Geschäft aus Gründen der §§ 119 ff. BGB nicht gelten zu lassen; die Bezeichnung als "Anfechtungserklärung" ist nicht erforderlich. • Die Anfechtung ist unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erklären; bei Massengeschäften ist eine mehrtägige Prüfung zulässig. • Der Anfechtungsgegner trägt die Beweislast für den Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangte. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens oder aus culpa in contrahendo setzt einen nachgewiesenen ersatzfähigen Schaden voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. Der Kläger bestellte über das Internet 99 Speichermodule, erhielt wenige Sekunden später per E‑Mail eine Bestätigung zu einem offensichtlich zu niedrigen Preis. Die Beklagte sandte vier Tage später eine E‑Mail, in der sie erklärte, die Lieferung der bestellten Artikel aufgrund eines Fehlers bei der Preisübermittlung nicht ausführen zu können. Die Beklagte führte als Ursache eine fehlerhafte Aktivierung beim Einspielen neuer Preislisten durch einen Dienstleister an, wodurch Kommastellen verschoben wurden. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz und berief sich auf einen wirksamen Kaufvertrag bzw. auf Ersatz wegen culpa in contrahendo. Das Landgericht hatte zuungunsten des Klägers entschieden; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. • Es kann offenbleiben, ob durch die Bestellung und die automatische Bestätigung ein Kaufvertrag zustande kam; jedenfalls hat die Beklagte gemäß § 142 BGB wirksam angefochten. • Die E‑Mail der Beklagten vom 03.05.2002 ist als Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 BGB zu qualifizieren, weil sie erkennbar zum Ausdruck brachte, dass die Beklagte das vermeintlich geschlossene Geschäft nicht gelten lassen will und den Anfechtungsgrund darlegte. • Die Anfechtung ist der Beklagten zuzurechnen, weil die Erklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter (Zeuge S) abgegeben wurde und dieser im organisatorischen Gefüge der Beklagten zur Abgabe solcher Erklärungen befugt war (§ 164 BGB). • Der Anfechtungsgrund war ein Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB): Durch eine fehlerhafte Programmierung bei Einspielen neuer Preislisten gelangte ein falscher, viel zu niedriger Preis in die Internetdatenbank; auch automatisierte Computererklärungen sind dem Betreiber zuzurechnen und anfechtbar. • Die Anfechtung erfolgte unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB, hier vier Tage nach der automatisch erzeugten Annahmeerklärung; bei Massengeschäften ist eine kurze Prüfungsfrist sachgerecht und der Kläger hat das Gegenteil nicht bewiesen. • Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz nach § 122 Abs. 1 BGB scheitert mangels Nachweises eines ersatzfähigen Vertrauensschadens; der Kläger hat nicht dargetan, dass ohne das anfechtbare Verhalten ein günstigerer Vertrag möglich gewesen wäre. • Auch ein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo) kommt nicht durch, weil der Kläger keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen hat und das Erfüllungsinteresse gerade nicht höher zu bemessen ist als hier möglich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 281, 280, 433 BGB, keinen Ersatzanspruch nach § 122 BGB und keinen Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat wirksam wegen Übermittlungsirrtums (§ 120 BGB) und fristgemäß (§ 121 BGB) angefochten; die Anfechtungserklärung war der Beklagten zuzurechnen. Der Kläger hat keinen nachweisbaren Vertrauens- oder Erfüllungsschaden geltend gemacht, weshalb er keinen Ersatz erhält. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.