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Beschluss

15 W 437/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus ist zulässig, wenn der Ausländer durch sein pflichtwidriges Verhalten die Abschiebung verhindert. • Unterlassene Mitwirkung des Ausländers an der Beschaffung von Reisedokumenten kann kausal für Verzögerungen sein und die Haftverlängerung rechtfertigen. • Mit der erfolgten Abschiebung endet die Haft; nach Erledigung der Hauptsache kann das Feststellungsinteresse entfallen, sodass eine Sachentscheidung ausgeschlossen sein kann.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Abschiebungshaft bei Mitwirkungsverweigerung des Ausländers • Die Fortdauer der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus ist zulässig, wenn der Ausländer durch sein pflichtwidriges Verhalten die Abschiebung verhindert. • Unterlassene Mitwirkung des Ausländers an der Beschaffung von Reisedokumenten kann kausal für Verzögerungen sein und die Haftverlängerung rechtfertigen. • Mit der erfolgten Abschiebung endet die Haft; nach Erledigung der Hauptsache kann das Feststellungsinteresse entfallen, sodass eine Sachentscheidung ausgeschlossen sein kann. Der Betroffene reiste am 04.08.2001 zur Aufnahme eines Studiums ein, konnte dieses wegen Nichtbestehens der sprachlichen Prüfung nicht aufnehmen und blieb über das Ablaufdatum seiner Aufenthaltsbewilligung hinaus in Deutschland. Er arbeitete in Aushilfstätigkeiten im Gaststättengewerbe. Bei einer Kontrolle am 05.02.2003 wurde er ohne Ausweis angetroffen und gab zunächst falsche Personalien an; später stellte er diese richtig. Am 06.02.2003 ordnete das Amtsgericht Köln Abschiebungshaft bis zu drei Monaten an; diese wurde mehrfach verlängert. Für den Betroffenen wurden Passersatzpapiere beschafft und die Abschiebung erfolgte am 22.08.2003. Der Betroffene rügte, seine anfängliche fehlende Mitwirkung sei nicht ursächlich für die Verzögerung gewesen und focht die Haftverlängerungen an. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt. • Haftgrund: Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Betroffene seinen Aufenthaltsort wechselte, ohne eine erreichbare Anschrift mitzuteilen, und damit Tatbestandsvoraussetzungen des §57 Abs.2 S.1 Nr.2 AuslG erfüllte. • Verhinderung der Abschiebung: Eine Haftverlängerung über sechs Monate hinaus ist gerechtfertigt, wenn der Ausländer durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen die Abschiebung ursächlich verzögert; hier unterließ der Betroffene die Beschaffung seines gültigen Passes. • Kausaler Zusammenhang: Der Betroffene gab wechselnde, widerlegte Angaben zum Verbleib seines Passes und nutzte die Möglichkeit nicht, einen Freund zur Übergabe des Passes erreichbar zu machen, obwohl dessen Nummer im Handy gespeichert war; damit stand fest, dass er die Abschiebung verhindert habe. • Verfahrensbeschleunigung durch Behörden: Das Gericht hielt die Behörden für beschleunigt tätig und sah die vom Betroffenen bekundete Ausreisebereitschaft als vorgeschoben an. • Rechtsfolgen bei Erledigung: Mit der Abschiebung am 22.08.2003 endete die Haft; das Feststellungsinteresse an der nachträglichen Überprüfung kann mit der Erledigung der Hauptsache entfallen, sodass ein weitergehender Rechtsschutz nicht stets geboten ist. • Rechtsgrundlagen: Entscheidungsrelevant waren insbesondere §57 AuslG (Abschiebungshaft), sowie verfahrensrechtliche Vorschriften des FGG und FEVG zur Zulässigkeit der Beschwerde. Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hatte zu Recht die Voraussetzungen der Abschiebungshaft und deren Verlängerung anerkannt, weil der Betroffene durch sein pflichtwidriges Unterlassen, insbesondere die Nichtherstellung des Zugangs zu seinem Pass, die Abschiebung verzögert und damit die Fortdauer der Haft verursacht hat. Die Behörden haben das Verfahren ausreichend beschleunigt; die vom Betroffenen bekundete Ausreisebereitschaft wurde als nicht ernsthaft bewertet. Mit der Abschiebung am 22.08.2003 endete die Haft, sodass ein weitergehendes Feststellungsinteresse und damit ein erfolgreicher Rechtsschutz gegen die angefochtenen Beschlüsse nicht bestand.