Urteil
27 U 163/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zivildienstleistender haftet Dritten für im Ersatzdienst verursachte Schäden nach Amtshaftungsgrundsätzen; Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen die Bundesrepublik gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
• Bei Teilnahme am Straßenverkehr verdrängt die Haftung nach § 839 BGB auch die Verschuldenshaftung des § 18 StVG; dies gilt auch bei privatrechtlich organisiertem Einsatzbetrieb.
• Ein Anspruch des Versicherers aus § 426 BGB i.V.m. § 3 Nr. 9 PflVG setzt eine Gesamtschuldnerschaft voraus; fehlt persönliche Haftung des Zivildienstleistenden, besteht kein Ausgleichsanspruch.
• Ansprüche des privaten Einsatzbetriebs gegen den Zivildienstleistenden sind nach § 34 ZDG der Bundesrepublik vorbehalten; daher steht dem Einsatzbetrieb regelmäßig kein unmittelbarer Rückgriffsanspruch gegen den Zivildienstleistenden zu.
• Bei von Alkohol verursachter absoluter Fahruntüchtigkeit liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor; für den Kausalzusammenhang genügt der Beweis des ersten Anscheins, wenn nicht der Fahrer Gegenteiliges substantiiert darlegt.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Zivildienstunfall: Anspruchskonzentration beim Bund, keine persönliche Haftung des Zivildienstleistenden • Ein Zivildienstleistender haftet Dritten für im Ersatzdienst verursachte Schäden nach Amtshaftungsgrundsätzen; Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen die Bundesrepublik gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. • Bei Teilnahme am Straßenverkehr verdrängt die Haftung nach § 839 BGB auch die Verschuldenshaftung des § 18 StVG; dies gilt auch bei privatrechtlich organisiertem Einsatzbetrieb. • Ein Anspruch des Versicherers aus § 426 BGB i.V.m. § 3 Nr. 9 PflVG setzt eine Gesamtschuldnerschaft voraus; fehlt persönliche Haftung des Zivildienstleistenden, besteht kein Ausgleichsanspruch. • Ansprüche des privaten Einsatzbetriebs gegen den Zivildienstleistenden sind nach § 34 ZDG der Bundesrepublik vorbehalten; daher steht dem Einsatzbetrieb regelmäßig kein unmittelbarer Rückgriffsanspruch gegen den Zivildienstleistenden zu. • Bei von Alkohol verursachter absoluter Fahruntüchtigkeit liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor; für den Kausalzusammenhang genügt der Beweis des ersten Anscheins, wenn nicht der Fahrer Gegenteiliges substantiiert darlegt. Die Klägerin (Versicherer) verlangt Ersatz von Leistungen, die sie wegen eines Verkehrsunfalls zahlt, den der Beklagte als Zivildienstleistender am 23.2.2001 mit einem Bulli der Caritas unter Alkoholeinwirkung verursachte. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Anspruch des Geschädigten gegen den Fahrer richte sich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Bundesrepublik als Dienstherrn; dementsprechend fehle die persönliche Passivlegitimation des Beklagten. Die Klägerin rügt diese Rechtsauffassung und beruft sich darauf, der Beklagte müsse persönlich haftbar sein; außerdem werde der Caritasverband als Arbeitgeber durch § 10 Abs. 2 AKB mitversichert, so dass ein Rückgriff möglich sei. Der Beklagte bestreitet grobe Fahrlässigkeit; die Bundesrepublik und die Einsatzstelle verteidigen die Auffassung, Ansprüche richteten sich gegenüber dem Bund. Der Senat hat in der Hauptsache die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. • Grundsatz: Schäden des Zivildienstleistenden im Ersatzdienst werden nach Amtshaftungsgrundsätzen beurteilt; ersatzpflichtige Anstellungskörperschaft ist die Bundesrepublik (§ 839 BGB, Art. 34 GG), auch bei privatrechtlich organisierten Einsatzstellen. • Folge für Versicherungsanspruch: Ein Ausgleichsanspruch der Versichererin nach § 426 BGB i.V.m. § 3 Nr. 9 PflVG setzt eine Gesamtschuldnerschaft nach § 3 Nr. 2 PflVG voraus; diese fehlt, wenn der Zivildienstleistende dem geschädigten Dritten nicht persönlich haftet. • Mitversicherung des Dienstherrn nach AKB berührt nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers bei absoluter Fahruntüchtigkeit: Gemäß AKB § 2 b Abs. 1 lit. e) ist bei alkoholisiertem Fahrer Leistungsfreiheit gegeben, so dass der Versicherer einen Ausgleichsanspruch gegen den haftende Dienstherrn geltend machen kann. • Zur Frage des Kaskorückgriffs (§ 67 VVG i.V.m. § 15 Abs. 2 AKB): Es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Beklagte morgens absolut fahruntüchtig ein Fahrzeug führte; Blutalkohol über 1,1 Promille begründet den Anscheinsbeweis für Kausalität; der Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass ein anderer Geschehensablauf möglich war. • Anspruch des Einsatzbetriebs gegen den Zivildienstleistenden: § 34 ZDG räumt ausschließlich dem Bund einen Rückgriffsanspruch ein; die Einsatzstelle ist kein "Dritter" im Sinne des § 839 BGB, sodass ein unmittelbarer Anspruch des privaten Trägers gegen den Zivildienstleistenden ausgeschlossen ist. • § 823 BGB als Ausweichgrundlage wird verneint: Aus Gründen der Gleichbehandlung und Anspruchskonzentration beim Bund sollen private Einsatzstellen keine eigenen Ansprüche gegen den Zivildienstleistenden wegen fahrlässiger Schäden im Dienst geltend machen können. • Prozessrechtliche Folgen: Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin kann weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber der privaten Einsatzstelle unmittelliche Ersatzansprüche in Höhe der von ihr regulierten Leistungen durchsetzen, weil Haftungsansprüche des Geschädigten bei Zivildienstleistenden grundsätzlich der Bundesrepublik als Dienstherrn zuzuordnen sind (§ 839 BGB, Art. 34 GG) und daher eine persönliche Haftung des Zivildienstleistenden gegenüber dem Dritten fehlt. Auch ein Anspruch des Einsatzbetriebs gegen den Zivildienstleistenden ist ausgeschlossen, da § 34 ZDG die Anspruchsberechtigung dem Bund zuordnet und eine Inanspruchnahme der privaten Träger im Innenverhältnis nicht vorgesehen ist. Zwar liegt im konkreten Fall grobe Fahrlässigkeit des Beklagten wegen absoluter Fahruntüchtigkeit vor, somit besteht materiell ein Verschulden; dies führt jedoch nicht zu einem durchsetzbaren Rückgriffsanspruch gegen den Zivildienstleistenden oder dessen privaten Einsatzstelle. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.