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Urteil

3 U 134/03

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2003:1210.3U134.03.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. März 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. März 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin verlangt die Zahlung von Behandlungskosten. Die Beklagte ist Erbin des im Jahr 1934 geborenen und am 11.12.1998 verstorbenen Dr. U. Sie rechnet gegenüber der Klageforderung mit vererbten und hilfsweise (in Höhe von mind. 5.000,00 DM = 2.556,46 €) mit eigenen Schmerzensgeldansprüchen auf. Am 15.09.1998 wurde der Patient Dr. U im K-Hospital in M aufgenommen. Dort wurden zunächst ein Ulcus am rechten Fuß und eine Rötung des linken Auges festgestellt. Es bestand der Verdacht einer Orbitaphlegmone. Der Patient wurde deshalb am 18.09.1998 in das Klinikum der Klägerin verlegt. Dort wurde er als Notfall aufgenommen und stationär behandelt. Am 19.09.1998 wurde das linke Auge entfernt. Am 23.09.1998 wurde der Kläger auf ein Einzelzimmer verlegt, wo zu dieser Zeit Arbeiten an einem Lüftungsschacht durchgeführt wurden. Am 26.09.1998 kam er auf ein 2-Bett-Zimmer. Der Bettnachbar verstarb kurz darauf an Meningitis. Am 07.10.1998 wurde Dr. U mit einem Rettungswagen der Feuerwehr nach M zurückverlegt. In M verstarb der Patient am 11.12.1998. Die am 12.12.1998 durchgeführte Obduktion ergab als Todesursache eine chronische und akute Lungenentzündung. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung der Behandlungskosten in Höhe von 9.358,11 € nebst Zinsen in Anspruch genommen und eine regelrechte Behandlung des Patienten Dr. U behauptet. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung mit vererbten Schmerzensgeldansprüchen des Patienten Dr. U aufgerechnet; hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit eigenen Schmerzensgeldansprüchen und wegen finanzieller Einbußen, die sie mit einem behaupteten Einkommensverlust nach dem Tod des Patienten begründet, erklärt. Sie hat behauptet, daß die Behandlung ihres verstorbenen Mannes im Krankenhaus der Klägerin fehlerhaft gewesen sei. Der Patient habe sich im Krankenhaus der Klägerin eine Infektion mit dem Oxacillin-resistenten Staphylokkokus Aureus (ORSA) zugezogen. Er sei infolge dieser Infektion gestorben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß die Beklagte als Erbin verpflichtet sei, die Behandlungskosten des Dr. U zu tragen. Sie habe nicht bewiesen, daß ihr Mann im Klinikum der Klägerin fehlerhaft behandelt worden sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beantragt, abändernd die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen. Gegenüber der Klageforderung rechnet die Beklagte nur noch mit dem vererbten Schmerzensgeldanspruch des verstorbenen Dr. U, mindestens in Höhe der Klageforderung und hilfsweise mit einem eigenen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 2.556,64 € (5.000,00 DM) auf. Der Rentenschaden ist von der Beklagten nicht mehr zur Aufrechnung gestellt worden. Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. y sein Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 10. Dezember 2003 verwiesen. II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten in Höhe von 9.358,11 € aus §§ 611, 1967 BGB. Der Beklagten steht weder ein vererbter noch ein eigener Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 1922, 823, 847 a.F. BGB zu. Sie hat nicht bewiesen, daß ihr verstorbener Ehemann im Klinikum der Klägerin fehlerhaft behandelt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. y zu eigen. Danach steht schon nicht fest, daß der Patient Dr. U sich im Universitätsklinikum eine Infektion mit dem Keim ORSA zugezogen hat. Ein Keimnachweis ist im Universitätsklinikum nicht erfolgt. Die erforderlichen Laboruntersuchungen, speziell auf Nachweis dieses Keimes, sind durchgeführt worden und waren, so der Sachverständige, stets negativ. Allein mit den klinischen Anzeichen könne man den Keimnachweis nicht führen. Man könne den Keimnachweis auch nicht daraus ableiten, daß ab dem 06.10.1998 eine Medikation mit Vancomycin erfolgt sei. Es sei zwar zutreffend, daß dieses Medikament dann gegeben werde, wenn der Keim ORSA vorliege. Das Medikament werde aber nicht nur im Falle des Nachweises dieses Keimes gegeben, sondern bereits dann, wenn der Verdacht auf eine schwere Infektion vorliege. Dies hat der Sachverständige überzeugend dargelegt und insbesondere auf die neuesten Erkenntnisse der X-Gesellschaft hierzu verwiesen. Anhaltspunkte dafür, daß die Verlegung am 07.10.1998 nicht regelrecht gewesen sein könnte, bestehen nicht. Der Zustand des Patienten habe, so der Sachverständige, eine Verlegung des Patienten an diesem Tage zugelassen. Die Kreislaufsituation sei stabil gewesen. Der Zustand in M habe sich auch nicht bereits bei der Ankunft, sondern erst vier Stunden später verschlechtert. Schließlich sei auch, so der Sachverständige, die ab dem 25.09.1998 beginnende Behandlung des Patienten mit Folsäure regelrecht gewesen. Die gebotene Substitution mit dem Vitamin B 12 sei ab dem 22.09.1998 erfolgt. Dies hat der Sachverständige unter erneuter Aus-wertung der Dokumentation im Senatstermin nochmals ausführlich dargestellt. Selbst wenn man annehmen würde, daß eine Infektion mit dem Keim ORSA im Universitätsklinikum erfolgt sein sollte, so würde dies der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Keimübertragung darauf zurückzuführen sei, so der Sachverständige, daß die Hygienemaßnahmen im Klinikum nicht eingehalten worden seien. Daß am 06.10.1998 ein Gespräch zwischen einem Pfleger und einer Schwestern-schülerin über eine Infektion mit dem Keim ORSA erfolgt sein soll, kann als wahr unterstellt werden. Aus einem solchen Gespräch kann der Nachweis des Keimes ORSA nicht abgeleitet werden. Der Sachverständige hat, wie eingangs erwähnt, ausgeführt, daß dieser Nachweis nur durch eine Laboruntersuchung erfolgen könne. Auch aus dem - von der Beklagten weiter geltend gemachten - Umstand, daß bei einem Mitpatienten die Urinflasche geleert und ohne Handdesinfektion eine Sauerstoffmaske angelegt worden sein soll, hat auf den Krankheitsverlauf des Patienten Dr. U, so der Sachverständige, keinen Einfluß gehabt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil beschwert die Beklagte mit weniger als 20.000,00 €.