Urteil
20 U 147/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versicherte muss Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Zugang einer wirksamen Ablehnungsbelehrung gerichtlich geltend machen; andernfalls tritt Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG ein.
• Kommt es darauf an, dass die Klage vor Ablauf der Frist beim Gericht eingeht und demnächst zugestellt wird, ist § 167 ZPO entsprechend anzuwenden; eine demnäch-tige Zustellung setzt voraus, dass die Partei alles Zumutbare für eine baldige Zustellung unternommen hat.
• Geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen sind in der Regel unschädlich; eine Überschreitung um 20 Tage ist nicht mehr geringfügig und führt zum Verlust der Rückwirkung der Zustellung.
• Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers entbindet nicht von der Pflicht, alles Zumutbare zur Beschleunigung der Zustellung zu tun; Verzögerungen durch das Versicherungsverhältnis sind dem Anspruchsteller grundsätzlich zuzurechnen.
• Eine treuwidrige Rechtfertigung der Leistungsverweigerung durch den Versicherer liegt bei bloßer Kapitalbeteiligung und gemeinsamen Vertriebsstrukturen der Rechtsschutzversicherung nicht vor.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Versicherers bei verspäteter Klagezustellung trotz fristwahrender Einreichung • Die Versicherte muss Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Zugang einer wirksamen Ablehnungsbelehrung gerichtlich geltend machen; andernfalls tritt Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG ein. • Kommt es darauf an, dass die Klage vor Ablauf der Frist beim Gericht eingeht und demnächst zugestellt wird, ist § 167 ZPO entsprechend anzuwenden; eine demnäch-tige Zustellung setzt voraus, dass die Partei alles Zumutbare für eine baldige Zustellung unternommen hat. • Geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen sind in der Regel unschädlich; eine Überschreitung um 20 Tage ist nicht mehr geringfügig und führt zum Verlust der Rückwirkung der Zustellung. • Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers entbindet nicht von der Pflicht, alles Zumutbare zur Beschleunigung der Zustellung zu tun; Verzögerungen durch das Versicherungsverhältnis sind dem Anspruchsteller grundsätzlich zuzurechnen. • Eine treuwidrige Rechtfertigung der Leistungsverweigerung durch den Versicherer liegt bei bloßer Kapitalbeteiligung und gemeinsamen Vertriebsstrukturen der Rechtsschutzversicherung nicht vor. Der Kläger, langjähriger Ausbeiner, verlangt Leistungen aus einer seit 1992 bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Handverletzungen. Die Beklagte lehnte die Leistung schriftlich ab und belehrte den Kläger über die sechsmonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 12 Abs. 3 VVG. Die Klage ging innerhalb dieser Frist beim Gericht ein, wurde der Beklagten jedoch erst später zugestellt. Der Kläger wartete auf die Vorschusszahlung seiner Rechtsschutzversicherung, die das Geld erst verspätet an den Anwalt überwies; die Klagezustellung erfolgte schließlich nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist. Die Beklagte rief Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG geltend; der Kläger rügte, er habe die Verzögerung nicht zu vertreten und habe alles Zumutbare unternommen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Beklagte ist gemäß § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger seine Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Ablehnungsbelehrung gerichtlich geltend gemacht hat. • § 167 ZPO ist entsprechend anzuwenden: Eine Zustellung wirkt nur dann auf den Eingangszeitpunkt zurück, wenn sie "demnächst" erfolgt, also die Partei alles Zumutbare für eine baldige Zustellung unternommen hat und schutzwürdige Belange der Gegenseite dem nicht entgegenstehen. • Zur Frage der Zumutbarkeit hat die Rechtsprechung eine Grenze geringfügiger Verzögerung von regelmäßig bis zu 14 Tagen gezogen; Verzögerungen von etwa 18–19 Tagen gelten als schädlich. Diese Grenze ist hier maßgeblich. • Der Kläger durfte die Vorschussanforderung abwarten, musste aber nach deren Zugang zügig handeln. Eine angemessene Mindestbearbeitungszeit ist einzuräumen, doch darf der Kläger nicht durch unnötige Verfahrenswege (z. B. Überweisung des Vorschusses erst an den Anwalt und dann an die Gerichtskasse) zusätzliche Verzögerungen veranlassen. • Unter Berücksichtigung der Feiertage und der gebotenen Eilmaßnahmen hielt der Senat eine Zahlung spätestens bis zum 03.01.2003 für zumutbar; daran anschließend begann eine Zwei-Wochen-Frist, die der Kläger ebenfalls überschritt. Die Gesamtverzögerung ist dem Kläger zuzurechnen und überschreitet die Grenze der Geringfügigkeit. • Die Inanspruchnahme eines Rechtsschutzversicherers entbindet nicht von der Pflicht zu beschleunigtem Verhalten; dessen verzögerte Leistung kann dem Kläger zugerechnet werden. Eine Beteiligung der Beklagten an der Rechtsschutzversicherung in geringem Umfang und gemeinsame Vertriebsstrukturen begründen keine zurechenbare Treuwidrigkeit der Beklagten. • Mangels Rechtsmissbrauchs oder sonstiger Entlastungsgründe bleibt die Leistungsverweigerung der Beklagten nach § 12 Abs. 3 VVG wirksam. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger erhält keine Berufsunfähigkeitsrente, weil die Klagezustellung nicht mehr auf den fristwahrenden Klageeingang zurückwirkte. Maßgeblich war, dass der Kläger die ihm zumutbare Bearbeitungs- und Zahlungszeit nach Zugang der Vorschussanforderung überschritten hat und die Überschreitung von insgesamt etwa 20 Tagen nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Die Verzögerung durch den Rechtsschutzversicherer entlastet den Kläger nicht; die Beklagte hat keine treuwidrige Zusicherung vorgenommen, die ihr die Verzögerung zurechenbar machen würde. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.