Urteil
20 U 143/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2003:1126.20U143.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 I. 2 Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen Haftpflichtversicherung gelten. 3 Er begehrt die Freistellung von Ansprüchen, die gegen ihn wegen eines Vorfalls geltend gemacht werden, der sich am 24.11.2000, morgens gegen 4.00 Uhr, vor der Gaststätte "L2" in N ereignet hat. 4 In der Gaststätte war es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der erheblich alkoholisierten Zeugin T gekommen, die sich in Begleitung des inzwischen unabhängig von dem streitigen Vorfall verstorbenen Zeugen S dort aufhielt. Der Kläger forderte den Zeugen S auf, mit ihm nach draußen zu gehen, um dort die Streitigkeiten zu besprechen. Nachdem sich der Kläger und der Zeuge S eine Weile in Abwesenheit weiterer Zeugen vor der Gaststätte aufgehalten hatten, kehrte der Kläger allein in den Gastraum zurück. Der Zeuge S wurde bewußtlos vor der Gaststätte und aus Mund und Ohren blutend aufgefunden. 5 Folgende Verletzungen wurden festgestellt: 6 Schädelhirntraume II. Grades mit apfelgroßer Schwellung am rechten Hinterkopf Laterobasale Schädelfraktur rechts Subdurales Hämatom mit zwei kleinen Kontusionsherden links temporal Platzwunde an der Unterlippe links 7 Durch Urteil des Amtsgerichts Marsberg vom 21.08.2001 (120 Js 136/01 StA Arnsberg) ist der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 50,00 DM verurteilt worden. 8 In zweiter Instanz ist das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.000,00 EUR eingestellt worden. 9 Der Kläger wird von der B als Krankenversicherer des Geschädigten S auf Erstattung von Behandlungskosten (5.471,89 EUR) sowie von dessen Arbeitgeber, der Firma L GmbH, auf Erstattung geleisteter Entgeltfortzahlung (5.908,34 EUR) in Anspruch genommen. 10 Die Beklagte stellte sich in einem vorprozessualen Schreiben vom 11.06.2002 auf den Standpunkt, der Kläger habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt und lehnte es unter Hinweis auf § 4 Ziff II 1 ihrer Bedingungen ab, Leistungen aus der Haftpflichtversicherung zu erbringen. 11 Der Kläger hat behauptet, der Geschädigte S habe draußen vor der Gaststätte sofort begonnen, ihn zu schubsen. Sodann habe er ihm einen Tritt in den Genitalbereich versetzt, der ihn vor Schmerzen in die Knie gezwungen habe. Er habe noch einen Schatten wahrgenommen, den er als einen weiteren Angriff gedeutet habe. Er habe sich aufgerichtet und eine Abwehrbewegung gemacht. Keineswegs habe er den Geschädigten S vorsätzlich geschlagen. Die Verletzungen des Geschädigten S rührten von einem Sturz her. 12 Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für alle aus dem Vorfall vom 24.12.2000 entstehenden Haftpflichtforderungen Versicherungsschutz zu gewähren. 13 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. 14 Sie hat behauptet, der Zeuge S sei nach einem gezielten Faustschlag des Klägers zu Boden gegangen und habe sich beim Aufschlagen auf eine Bordsteinkante die erheblichen Verletzungen zugezogen. 15 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf den Inhalt des am 11.06.2003 verkündeten Urteils wird auch wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen. 16 Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt seinen Klageantrag aus erster Instanz weiter. 17 Er rügt eine falsche Tatsachenwertung und eine fehlerhafte Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Entscheidung. 18 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. 19 Der Senat hat den Kläger persönlich gehört; ferner hat der Sachverständige C2 sein in erster Instanz eingeholtes schriftliches Gutachten vom 12.05.2003 sowie sein im Strafverfahren erstattetes Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Wegen der Ergebnisse wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 26.11.2003 verwiesen. 20 Die Akten 120 Js 136/01 StA Arnsberg lagen zu Beweiszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 21 II. 22 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 23 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz für den Vorfall vom 24.11.2000 zu gewähren, da der Ausschluß des § 4 II 1 AHB i.V.m § 153 VVG greift. 24 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger die Verletzung des Geschädigten S und seine Folgen widerrechtlich und vorsätzlich herbeigeführt hat. 25 Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs, des Inhalts der Verhandlung und nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden, welcher Sachverhalt als wahr festzustellen ist. Dabei setzt das Gesetz allerdings keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus; vielmehr darf und muß sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt.v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 [937]). 26 Der Senat sieht es als erwiesen an, daß der Kläger dem Geschädigten S einen gezielten Faustschlag gegen die Kinn- bzw. Mundpartie versetzt hat, der die Platzwunde an der linken Unterlippe verursacht und dazu geführt hat, daß der Geschädigte S aus dem Stand hintüber gestürzt und ungebremst mit dem Hinterkopf im Bereich des rechten Felsenbeins auf den Gehweg aufgeschlagen ist. Nach der in der Hauptverhandlung vom 21.08.2001 protokollierten Aussage des Zeugen N, Wirt der Gaststätte L2, lag der Geschädigte S "halb vorm Bürgersteig". 27 Der Aufprall geschah mit einer erheblichen Wucht, wie der Sachverständige C2 überzeugend damit begründete, daß der Bruch des Felsenbeins eine sehr starke Krafteinwirkung voraussetzt, da diese Schädelregion besonders fest ausgebildet ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann wegen der aus der Fraktur abzuleitenden Aufprallwucht ausgeschlossen werden, daß der Geschädigte S keine Ausweich- oder Auffangbewegung ausgeführt hat, wie sie etwa bei einem Sturz bei vollem Bewußtsein in einem typischen instinktiven Neigen des Kopfes gegen die Sturzrichtung zu erwarten gewesen wäre (so die HNO-ärztliche Stellungnahme E vom 27.06.2001 - Bl. 70 BA). 28 Die Überzeugung des Senats, daß der Kläger den Geschädigten S durch einen gezielten Fausschlag zu Boden gestreckt hat, gründet sich zunächst auf das festgestellte Verletzungsmuster, für das auch nach Einschätzung des Sachverständigen C2 ein gezielter Faustschlag eine "sehr plausible Erklärung" darstellt, und zwar "je intensiver umso erklärlicher", zumal ein Faustschlag gegen das Kinn nach Darstellung des Sachverständigen zu Protokoll der Hauptverhandlung vom 21.08.2001 geeignet ist, ein schnelles "k.o." herbeizuführen. Die Ausführungen des Sachverständigen, der als Gerichtsmediziner kompetent in der Beurteilung von Verletzungen und deren Ursachen ist, haben den Senat überzeugt. Der Sachverständige beurteilte den Geschehensablauf äußerst sachlich und zeigte jeweils genau die Grenze zwischen gesicherten Erkenntnissen und Spekulation auf. Anlaß zu Zweifeln an seiner Sachkunde besteht nicht. 29 Nicht nur die dargestellte Plausibilität, die das gesamte Verletzungsbild ausnahmslos abdeckt, begründete die Überzeugung des Senats, sondern auch der Umstand, daß der Kläger selbst unmittelbar nach dem Geschehen beim Eintreffen der Polizei dieser gegenüber angegeben hat, der Geschädigte S sei nach seinem Fausthieb auf die Straße gestürzt. Zwar stellte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat in Abrede, so etwas gesagt zu haben; der Senat hält es jedoch für abwegig, daß sich der die Strafanzeige aufnehmende PK I eine solche Angabe etwa eigenwillig ausgedacht hat. 30 Andere Geschehensabläufe als Ursache für den Sturz des Geschädigten S und für die festgestellten Verletzungen sind auszuschließen. 31 Auszuschließen ist insbesondere, daß andere unbekannte Dritte einen Tatbeitrag geleistet haben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger und der Geschädigte S sich zuletzt allein vor der Gaststätte aufhielten. Weder berichtet der Kläger von einer anderen Person, die für die Verletzungen verantwortlich zu machen wäre, noch hat der Geschädigte S als Zeuge im Strafverfahren etwas anderes ausgesagt, als daß allein er und der Kläger sich draußen auseinandersetzten. 32 Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Geschädigte S etwa ohne Zutun des Klägers plötzlich ungebremst zu Boden gestürzt ist. Insbesondere ist nicht von einer Alkoholisierung des Geschädigten in einem Ausmaß auszugehen, das einen solchen Sturz zu erklären vermöchte. Fest steht zwar, daß der Geschädigte S ebenso wie die übrigen Anwesenden mit Ausnahme des Wirtes, des Zeugen N, zu der vorgerückten Stunde nicht mehr nüchtern war. Jedoch hat kein Zeuge davon berichtet, daß alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder sonstige Auffälligkeiten an ihm zu bemerken waren. Im Gegenteil hat der Zeuge N den Geschädigten S als ruhig und ausgleichend geschildert. Seine Diskussionsbeiträge waren stets "human" und nicht ausfallend oder beleidigend. Gehstörungen bei ihm sind von niemandem geschildert worden. 33 Auch der dazu befragte Sachverständige C2 hat keinerlei Anzeichen für eine Alkoholisierung als Ursache des Sturzes aufgezeigt. 34 Gegen einen Sturz des Geschädigten ohne eine fremde Krafteinwirkung spricht zudem deutlich die Verletzung an der Lippe, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigem nicht dem Sturzereignis zuzuordnen ist. 35 Von einem Sturz des Geschädigten ohne sein eigenes Zutun geht schließlich auch der Kläger nicht aus, der jedenfalls die Platzwunde an der Lippe auf eine "Abwehrbewegung" seinerseits zurückführt. 36 Der Senat ist schließlich davon überzeugt, daß der Vorfall sich nicht so abgespielt hat, wie ihn der Kläger erstmalig in der Hauptverhandlung am 21.08.2001 und sodann durchgehend im vorliegenden Rechtsstreit dargestellt hat. 37 Der Kläger hat angegeben, nicht er, sondern der Geschädigte habe draußen angefangen, ihn zu schubsen. Sodann habe er ihn, den Kläger, in den Genitalbereich getreten. 38 Diese Behauptung sieht der Senat als widerlegt an 39 Der Zeuge S hat angegeben, er sei kaum zu Wort gekommen und der Kläger habe ihn geschubst. Er selbst habe wohl auch geschubst, mehr aber als Selbstschutz. Der Kläger habe versucht, eine Schlägerei anzufangen. Er habe, so seine Aussage vor der Polizei am 17.01.2001, keinen Sinn in einem weiteren Gespräch gesehen und deshalb in die Gaststätte zurückkehren wollen. 40 Der Geschädigte S hat als Zeuge ausdrücklich in Abrede gestellt, den Kläger getreten zu haben. 41 Der Senat glaubt der Aussage des Geschädigten S. 42 Für dessen Glaubwürdigkeit spricht, daß er sich im Gegensatz zu dem Kläger in der Gaststätte zuvor stets friedlich verhalten hat. Kein Zeuge, auch nicht der Zeuge C sen., der Vater des Klägers, hat von Ausfälligkeiten des Geschädigten berichtet. Er hatte sich an "vernünftigen" (so der Kläger selbst) Gesprächen und an angeregten Diskussionen beteiligt, sich dabei aber nicht im Ton vergriffen. Der Zeuge N hat ihn als den "Unschuldigsten von allen" bezeichnet. Selbst als es zu verbalen Eskalationen zwischen dem Kläger und der Zeugin T, seiner Begleiterin und späteren Ehefrau, kam, hat der Geschädigte anders als der Kläger, der vom Wirt mehrfach beruhigt und auch festgehalten werden mußte, nicht agressiv, sondern besonnen reagiert. Vor diesem Hintergrund nimmt es der Senat dem Zeugen ab, daß er dem Kläger vor die Tür gefolgt ist, um etwas Distanz zu schaffen und in die Sache Ruhe zu bringen. 43 Für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten als Zeuge spricht auch, daß seine Angaben sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung einen sachlichen Eindruck machen; Belastungstendenzen oder eine übertriebene Darstellung, wie sie aus der Aussage der Zeugin T abzulesen sind, sind bei ihm nicht auszumachen. 44 Demgegenüber ist die Darstellung des Klägers unglaubhaft, daß sich beide Beteiligte, der Kläger und der Geschädigte, nach dem Verlassen der Gaststätte ganz genau entgegengesetzt zu ihrem bisherigen Verhalten aufgeführt haben sollen. 45 Der zuvor schon gereizt agierende Kläger, dem es nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darum ging, daß der Geschädigte "seine Freundin ein bißchen zügelt", will nur noch friedlich gewesen sein. 46 Hingegen soll der bislang als friedlich geschilderte Geschädigte plötzlich einen körperlichen Angriff gestartet und dem Kläger gar einem Tritt in die Genitalien versetzt haben. 47 Dieser also beschriebene Wandel der Temperamente überzeugt nicht. 48 Ganz entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Klägers spricht schließlich, daß dieser den nach seiner Behauptung erlittenen sehr schmerzhaften Tritt in die Genitalien nicht etwa empört berichtet, sondern bis zur Hauptverhandlung am 21.08.2001 für sich behalten hat. Ausweislich der Strafanzeige (Bl. 1 BA) hat der Kläger weder bei der Polizei eine Tritt erwähnt, noch haben der Zeuge C sen. und der Wirt etwas von einem Tritt des Geschädigten S gehört. Dem Zeugen N, dem Wirt, hat der Kläger vielmehr berichtet, dem Geschädigten "einen gewischt" zu haben. Also auch dem Wirt gegenüber hat der Kläger unmittelbar nach dem Vorfall - wenngleich verharmlosend - von einem eigenen Schlag gegen den Geschädigten, nicht aber von einem erlittenen Angriff gesprochen. 49 Nach der Überzeugung des Senats wäre zu erwarten gewesen, daß der Kläger den von ihm behaupteten unfairen Tritt, mit dem er nach dem Vorverhalten des Geschädigten in keiner Weise hat rechnen müssen, mit berechtigter Empörung zumindest dem eigenen Vater und auch der Polizei angezeigt hätte. Daß er die ihm in gemeiner Weise zugefügte Verletzung verheimlichte, hingegen einen eigenen, wenngleich teilweise verharmlosend dargestellten Schlag einräumte, spricht dagegen, daß der Kläger tatsächlich den behaupteten sehr schmerzhaften Tritt erlebt hat. 50 Der Kläger hat auf ausdrückliches Befragen keine Erklärung dazu abgegeben, warum er den erlittenen Tritt nicht alsbald kundgetan hat. 51 Der Senat ist der Überzeugung, daß der Kläger den von ihm erstmals in der Hauptverhandlung am 21.08.2001 geschilderten Tritt zu seiner Entlastung frei erfunden hat. 52 Gegen den vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Geschehensablauf spricht im übrigen auch, daß es von den Bewegungsabläufen her wenig wahrscheinlich ist, daß der Kläger in einer von ihm nur vermuteten, ungezielten und nicht willentlich gesteuerten Abwehrbewegung eine Kraft entfaltet und gegen den Geschädigten gerichtet haben könnte, die ausreichte, den folgenschweren Sturz auszulösen. 53 Aufgrund der dargestellten Überlegungen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger dem Geschädigten S einen gezielten Faustschlag gegen die linke Mundpartie versetzt hat: Ein gezielter Faustschlag erklärt völlig plausibel alle festgestellten Verletzungen. Ein anderer davon abweichender Geschehensablauf als Ursache der festgestellten Verletzungen scheidet aus bzw. ist, soweit der Kläger einen abweichenden Ablauf darstellt, widerlegt. 54 Ein gezielter Faustschlag geschieht nicht unwillkürlich, sondern stellt eine vorsätzliche Handlung dar. 55 Vorsatz ist das "Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges"; zum Begriff des Vorsatzes gehören sowohl Wissens- als auch Willenselemente. Der vorsätzlich Handelnde muß den rechtswidrigen Erfolg voraussehen und in seinen Willen aufnehmen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 276 Rn. 10). Da es sich dabei um innere Vorgänge handelt, sind diese, soweit der Täter sie nicht darlegt, schlußfolgernd aus dem äußeren Geschehensablauf abzuleiten (Baumann in Berliner Kommentar zum VVG, § 152, Rn. 19). 56 Wer einen gezielten und kraftvollen Schlag in das Gesicht seines Gegners setzt, handelt willentlich und ist sich regelmäßig bewußt, daß er damit in die körperliche Integrität des anderen eingreift und daß er ihn verletzt. Auszuschließen ist, daß der Kläger etwa reflexhaft seinen Faustschlag plaziert hat, denn eine Situation, in der der Kläger reflexhaft reagiert haben könnte, ist nicht festzustellen. Insbesondere ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen S im Strafverfahren auszuschließen, daß der Kläger von dem Geschädigten S angegriffen wurde und deshalb Anlaß zu Abwehrbewegungen hatte. 57 Der Senat ist schließlich auch davon überzeugt, daß sich der Vorsatz des Klägers nicht nur auf die unmittelbar durch den Schlag verursachte Platzwunde am Mund richtete, sondern daß der Kläger den durch den Schlag ausgelösten Sturz des Geschädigten und die dadurch verursachten weiteren Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen hat. 58 Es gibt keinen Anscheinsbeweis für den direkten oder den bedingten Vorsatz, da grundsätzlich keine allgemeinen Erfahrungssätze für die Aufklärung individueller innerer Vorgänge aufzustellen sind (Baumann, aaO. Rn. 30 m.w.N.). Jedoch gelten auch insoweit die Grundsätze des Indizienbeweises, wenn der Täter selbst kein Geständnis ablegt (Baumann, aaO. Rn. 31). So kann aus der Intensität eines Angriffs indiziell auf eine gewollte Körperverletzung geschlossen werden, wobei allerdings nicht erforderlich ist, daß sich der Täter den Schadensumfang in allen Einzelheiten schon vorher vorstellt (OLG Köln, Urt.v. 11.11.1993 - 5 U 271/92 - VersR 1994, 339). 59 In der Rechtsprechung ist wiederholt aus der Intensität und Heftigkeit eines Angriffs auf die Vorgänge im Innern des Täters und auf einen zumindest bedingten Vorsatz geschlossen worden, der sich auch auf Verletzungsfolgen erstreckte: 60 Wer jemandem heftig mit der Faust ins Gesicht schlägt, nimmt in aller Regel zumindest billigend in Kauf, daß sein Gegner schwere Verletzungen davontragen kann. Für ein Handeln mit bedingtem Vorsatz ist nicht Voraussetzung, daß der Handelnde die Wirkungen seines Handelns im genauen Umfang und in Einzelheiten voraussieht (so Senat, Urteil vom 11.06.1986 - 20 U 46/86 - r+s 1986, Seite 305). 61 Nach der Lebenserfahrung liegt es für jedermann auf der Hand, daß bei einem mit erheblichem körperlichen Einsatz geführten Angriff und einem darauf beruhenden Sturz des Angegriffenen weitere Verletzungen eintreten können. Vom äußeren Geschehensablauf kann darauf geschlossen werden, daß der Angreifer sich derartige Verletzungen als möglich vorgestellt und für den Fall ihres Eintritts gebilligt hat (so OLG Köln, Urt.v. 11.07.1991 - 5 U 198/90 - VersR 1992, 89). 62 Wie bereits ausgeführt, belegt die Schwere der Verletzung des Geschädigten S eine erhebliche Krafteinwirkung auf dessen Gesichtsschädel, ohne die das ungebremste Hintüberfallen aus dem Stand nicht erklärbar wäre. Wer derart heftig gezielt auf den Kopf seines Gegners einschlägt, muß davon ausgehen, daß sein Schlag erhebliche Verletzungsfolgen haben kann. Dieses Bewußtsein ist nach der Lebenserfahrung bei jedermann vorauszusetzen, und es ist nichts dafür ersichtlich, daß es beim Kläger nicht vorgelegen hat. Daraus ist weiter abzuleiten, daß der Kläger unabhängig von seinen direkten Absichten erhebliche Verletzungen des Geschädigten S auch in Kauf genommen hat. 63 Nichts spricht weiter dafür, daß der Kläger mit einem Sturz des Geschädigten S nicht hat rechnen können oder daß ein Sturz aufgrund eines Fausthiebs als völlig fernliegend anzusehen wäre. Wie schon oben dargelegt, hat der Sachverständige C2 ausgeführt, daß zu einem Faustschlag gegen die linke Mund/Kinnpartie sehr wohl paßt, daß der Geschlagene nach hinten rechts fällt. Die festgestellten Bewegungsabläufe passen sehr gut zusammen. Diese Einsicht ist allerdings nicht nur einem Sachverständigen vorbehalten, sondern es liegt für jedermann auf der Hand, daß ein gezielter und mit großer Kraft ausgeführter Faustschlag gegen das Gesicht zum Sturz des Opfers und damit zu weiteren Verletzungen führen kann. 64 Dafür, daß der Kläger über diese naheliegenden Einsicht nicht verfügte, ist nichts ersichtlich. 65 Der Senat geht davon aus, daß der Kläger seinen Faustschlag ohne Rücksicht auf etwaige schwere Folgen geführt und diese damit auch in Kauf genommen hat. 66 Das Verhalten des Klägers nach dem streitgegenständlichen Vorfall spricht dagegen, daß für ihn die Folgen seines Fausthiebs etwa völlig überraschend und unvorhergesehen waren und bestärkt den Senat in der dargelegten Auffassung. 67 Wenn der Kläger dem Geschädigten S lediglich einen leichten Schlag ohne gravierende Folgen hätte versetzen wollen, wäre zu erwarten gewesen, daß er betroffen und bestürzt reagiert hätte, als sein Gegner plötzlich regungslos auf der Straße lag. Bestürzung oder Betroffenheit des Klägers ist jedoch weder von ihm selbst geltend gemacht noch von Zeugen berichtet worden. Sein Vater hat als Zeuge im Ermittlungsverfahren ausgesagt, daß sich der Kläger einfach wieder neben ihn an die Theke gestellt habe, ohne etwas zu sagen. Er selbst, der Zeuge C sen., habe dann nachgesehen, wo der Geschädigte bliebe und habe ihn draußen bewußtlos auf der Straße gefunden. 68 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO. 69 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt (§ 543 Abs. II Satz 1 ZPO).