Urteil
20 U 143/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem gezielten und kraftvollen Faustschlag ins Gesicht ist Vorsatz jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Verletzungsbild und ein forensisches Gutachten die Schlagwirkung und den damit typischerweise verbundenen Sturz erklären.
• Hat der Versicherungsnehmer den schädigenden Erfolg vorsätzlich herbeigeführt, greift der vertragliche Leistungsausschluss (§ 4 II 1 AHB i.V.m. § 153 VVG) und der Versicherer ist leistungsfrei.
• Die Beweiswürdigung darf aus der Gesamtschau der Aussagen, des Sachverständigengutachtens und des Verhaltens der Parteien auf vorsätzliches Handeln schließen, wenn alternative Abläufe ausgeschlossen oder widerlegt sind.
Entscheidungsgründe
Vorsätzlicher Faustschlag ins Gesicht schließt Haftpflichtversicherungsschutz aus • Bei einem gezielten und kraftvollen Faustschlag ins Gesicht ist Vorsatz jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Verletzungsbild und ein forensisches Gutachten die Schlagwirkung und den damit typischerweise verbundenen Sturz erklären. • Hat der Versicherungsnehmer den schädigenden Erfolg vorsätzlich herbeigeführt, greift der vertragliche Leistungsausschluss (§ 4 II 1 AHB i.V.m. § 153 VVG) und der Versicherer ist leistungsfrei. • Die Beweiswürdigung darf aus der Gesamtschau der Aussagen, des Sachverständigengutachtens und des Verhaltens der Parteien auf vorsätzliches Handeln schließen, wenn alternative Abläufe ausgeschlossen oder widerlegt sind. Der Kläger verlangt von seiner Haftpflichtversicherung Deckung für Ansprüche aus einem Vorfall am 24.11.2000 vor einer Gaststätte, bei dem der Geschädigte S schwer verletzt worden ist. In der Gaststätte kam es zu Streitigkeiten; der Kläger begleitete S nach draußen, kehrte jedoch allein zurück. S wurde bewusstlos mit starken Kopfverletzungen aufgefunden. Strafrechtlich wurde der Kläger zunächst wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; das Verfahren wurde in zweiter Instanz gegen Geldbuße eingestellt. Der Krankenversicherer des S und dessen Arbeitgeber verlangen vom Kläger Erstattung von Behandlungskosten und Lohnfortzahlung. Die Beklagte Versicherung lehnte Leistung mit Verweis auf Vorsatz ab. Streitfrage ist, ob der Kläger S gezielt geschlagen und damit vorsätzlich die schweren Verletzungen verursacht hat. • Tatbestand und Beweiswürdigung: Der Senat stützt seine Überzeugung auf das Verletzungsmuster, die aussagegestützte Rekonstruktion des Ablaufs und das forensische Gutachten des Sachverständigen C2, wonach ein gezielter Faustschlag gegen Kinn/Mund die festgestellten Verletzungen und den ungebremsten Aufprall mit großer Wucht plausibel erklärt. • Ausschluss alternativer Erklärungen: Andere mögliche Ursachen wie ein Sturz ohne Fremdeinwirkung, erhebliche Alkoholisierung von S oder Einwirkung Dritter sind nach Würdigung der Zeugenaussagen und des Sachverständigengutachtens ausgeschlossen oder widerlegt. • Glaubhaftigkeit der Beteiligten: Die Angaben des Geschädigten und neutraler Zeugen wurden als glaubwürdig angesehen; die Darstellung des Klägers, er sei getreten worden und habe nur eine Abwehrbewegung vorgenommen, wurde wegen Widersprüchen und fehlender unmittelbarer Anzeigeerwähnung als erfunden beurteilt. • Vorsatzbegriff und Schlussfolgerung: Ein gezielter, kraftvoller Faustschlag in das Gesicht ist willentlich gesetzt und lässt nach Lebenserfahrung darauf schließen, dass der Täter den Eintritt schwerer Verletzungen wenigstens billigend in Kauf genommen hat; damit war Vorsatz gegeben. • Rechtliche Folge: Wegen des vom Senat festgestellten Vorsatzes greift der vertragliche Leistungsausschluss nach den Versicherungsbedingungen in Verbindung mit § 153 VVG, sodass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist damit erfolglos. Der Senat hat überzeugt festgestellt, dass der Kläger durch einen gezielten Faustschlag die Verletzungen des Geschädigten S herbeigeführt hat und den hierdurch ausgelösten Sturz und die schweren Folgen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Aufgrund dieses vorsätzlichen Handelns greift der Ausschluss in den Versicherungsbedingungen i.V.m. § 153 VVG, sodass die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet ist. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.