Beschluss
8 WF 300/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Inpflegenahme der Kinder darf nicht schematisch zu einem vollständigen Kontaktabbruch zu den leiblichen Eltern führen.
• Während Inpflegemaßnahmen ist vorrangig darauf hinzuwirken, eine spätere Familienzusammenführung zu ermöglichen; Vormund und Jugendamt haben die Pflicht, Entfremdung entgegenzuwirken.
• Ein längerfristiger Ausschluss des Umgangsrechts ist nur zulässig, wenn das Kindeswohl andernfalls gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB); es bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung.
• Besteht im Sorgerechtsverfahren noch keine sichere Entscheidung über den dauerhaften Entzug der elterlichen Sorge, kann die Erfolgsaussicht von Umgangsanträgen der Eltern nicht von vornherein verneint werden.
Entscheidungsgründe
Kein pauschaler Umgangsausschluss bei Inpflegenahme; Pflicht zur Verhinderung von Entfremdung • Eine Inpflegenahme der Kinder darf nicht schematisch zu einem vollständigen Kontaktabbruch zu den leiblichen Eltern führen. • Während Inpflegemaßnahmen ist vorrangig darauf hinzuwirken, eine spätere Familienzusammenführung zu ermöglichen; Vormund und Jugendamt haben die Pflicht, Entfremdung entgegenzuwirken. • Ein längerfristiger Ausschluss des Umgangsrechts ist nur zulässig, wenn das Kindeswohl andernfalls gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB); es bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung. • Besteht im Sorgerechtsverfahren noch keine sichere Entscheidung über den dauerhaften Entzug der elterlichen Sorge, kann die Erfolgsaussicht von Umgangsanträgen der Eltern nicht von vornherein verneint werden. Die Eltern streiten um Umgang mit ihren zwei Kindern, geboren 1999 und 2001. Nach mehreren Interventionen des Jugendamts und familiengerichtlichen Maßnahmen wurden die Kinder 2002/2003 in Pflegefamilien untergebracht; die Eltern hatten zuvor Probleme in der Erziehung, Alkoholauffälligkeiten und Konflikte mit Helfern. Das Amtsgericht entzog den Eltern im April 2003 die elterliche Sorge nach §1666 BGB. Jugendamt und Verfahrenspflegerin untersagten während der Integration in die Pflegefamilien Umgangskontakte, weil diese die Kinder verunsichern könnten. Die Eltern begehren Umgangskontakte aus Sorge vor Verfestigung der Entfremdung und zur Wahrung ihrer Chancen im Sorgerechtsverfahren. Der Senat ordnete ein Sachverständigengutachten an und prüfte, ob der vollständige Kontaktabbruch verhältnismäßig ist. • Inpflegenahmen sind grundsätzlich vorübergehende Maßnahmen; alle Maßnahmen müssen dem Ziel der möglichen Familienzusammenführung dienen. • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verlangt, dass Inpflegenahme nicht automatisch zu Kontaktabbruch führt; Vormund und Jugendamt müssen laufend prüfen, ob Zusammenführung möglich ist. • Ein längerfristiger Ausschluss des Umgangsrechts ist nur zulässig, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (§1684 Abs.4 S.2 BGB); dies erfordert eine konkrete Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen emotionalen Bindung. • Da im Sorgerechtsverfahren noch keine dauerhafte Entziehung der Sorge sicher feststeht, besteht ein besonderes Gebot, Entfremdung zwischen Kindern und Eltern zu verhindern; das Jugendamt darf dadurch nicht über die Grenzen des Wächteramts gemäß Art.6 GG in das Elternrecht eingreifen. • Vorliegend sind die Berichte über Belastungsreaktionen der Kinder bei Kontakten zwar zu berücksichtigen, doch liegen diese teilweise zeitlich zurück und rechtfertigen nicht automatisch einen dauerhaften Umgangsausschluss ohne weitere Aufklärung. • Das Amtsgericht muss nunmehr genauer aufklären, ob im konkreten Fall Umgangskontakte das Kindeswohl so beeinträchtigen würden, dass ein Ausschluss gerechtfertigt ist; solange dies offen ist, können die Umgangsanträge der Eltern nicht als aussichtslos angesehen werden. Die Beschwerden der Eltern sind begründet; die angefochtenen Entscheidungen wurden dahingehend abgeändert, daß den Eltern Prozeßkostenhilfe bei Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt wurde und die Frage der Ratenzahlung dem Amtsgericht übertragen wurde. Wesentlich ist jedoch die rechtliche Feststellung: Ein pauschaler und andauernder Ausschluss von Umgangskontakten während einer Inpflegenahme ist nicht gerechtfertigt ohne konkrete Prüfung des Kindeswohls; das Jugendamt und der Vormund haben aktiv Entfremdung zu verhindern und Möglichkeiten der Familienzusammenführung zu prüfen. Da im Sorgerechtsverfahren noch kein dauerhafter Sorgerechtsentzug feststeht und die bisherigen Berichte keine zwingende Grundlage für einen zeitlich unbegrenzten Umgangsausschluss bieten, besteht für die Umgangsanträge der Eltern eine hinreichende Erfolgsaussicht; das Amtsgericht ist anzuweisen, den konkreten Einfluss von Umgangskontakten auf das Kindeswohl näher zu klären.