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Beschluss

1 Vollz (Ws) 194/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Strafvollstreckungskammer hat in Strafvollzugssachen von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen; sie muss bei bestrittenen Tatsachen selbst Beweise erheben (§ 120 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO). • Die Versagung einer Besitzgenehmigung nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG setzt eine konkrete, in nachprüfbarer Weise feststellbare Gefahr für Sicherheit und Ordnung voraus; die abstrakte Gefährlichkeit eines Gegenstands ist mit Blick auf verfügbare Kontrollmittel und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. • Bei unklaren technischen Eigenschaften eines Geräts und behaupteter Missbrauchsmöglichkeiten ist im Zweifel ein sachverständiges Gutachten erforderlich, um Gefährdung und mögliche mildernde Sicherungsmaßnahmen (z. B. Versiegelung) zu klären.
Entscheidungsgründe
Pflicht der Sachverhaltserforschung und Gutachtenpflicht bei Versagung von Besitzerlaubnis nach §70 StVollzG • Die Strafvollstreckungskammer hat in Strafvollzugssachen von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen; sie muss bei bestrittenen Tatsachen selbst Beweise erheben (§ 120 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO). • Die Versagung einer Besitzgenehmigung nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG setzt eine konkrete, in nachprüfbarer Weise feststellbare Gefahr für Sicherheit und Ordnung voraus; die abstrakte Gefährlichkeit eines Gegenstands ist mit Blick auf verfügbare Kontrollmittel und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. • Bei unklaren technischen Eigenschaften eines Geräts und behaupteter Missbrauchsmöglichkeiten ist im Zweifel ein sachverständiges Gutachten erforderlich, um Gefährdung und mögliche mildernde Sicherungsmaßnahmen (z. B. Versiegelung) zu klären. Der inhaftierte Antragsteller begehrte die Aushändigung einer Spielekonsole der Marke "X"; die JVA Bochum verweigerte dies mit Verweis auf einen Erlass des Justizministers und die behauptete Gefahr für Sicherheit und Ordnung. Der Präsident des Landesjustizvollzugsamts bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid mit Hinweis auf Textspeicherfunktionen und bauliche Hohlräume der Konsole, die als Verstecke dienen könnten. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum wies den Antrag als unbegründet zurück, weil sie ebenfalls von einer Gefährdung ausging. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Das Oberlandesgericht Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu und prüfte, ob die Strafvollstreckungskammer ihrer Aufklärungspflicht nach § 120 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO nachgekommen sei. • Anwendbare Normen: § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StVollzG; § 120 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO. • Grundsatz: In Strafvollzugssachen gilt die Verpflichtung der Kammer zur materiellen Wahrheitserforschung von Amts wegen; bei bestrittenen Tatsachen muss die Kammer selbst Beweise erheben. • Die Versagung einer Gegenstandsüberlassung wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung erfordert eine konkrete Gefährdungsfeststellung, die nachvollziehbar darzulegen ist; dabei ist die abstrakte Eignung des Gegenstands zur gefährdenden Verwendung gegen die zur Verfügung stehenden Kontrollmittel zu setzen (Verhältnismäßigkeitsprüfung). • Die Kammer hat hier lediglich pauschal die Erwägungen der JVA bzw. des Landesjustizvollzugsamts übernommen, ohne den Typ, die Funktionsweise, Abmessungen und technische Details der Konsole darzustellen oder zu prüfen, ob Versiegelung/Verplombung oder andere Maßnahmen die Gefährdung beseitigen könnten. • Mangels näherer Feststellungen war eine gerichtliche Überprüfung nicht möglich; insbesondere blieb unklar, ob die behauptete Textspeicherfunktion tatsächlich die beschriebenen Missbrauchsrisiken ermöglicht und ob eine Verbindung zum Internet besteht. • Weil technische Einzelheiten und Missbrauchsmöglichkeiten nicht ausreichend aufgeklärt wurden, ist zur Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderlich. • Folgerung: Der angefochtene Beschluss leidet an einem durchgreifenden Mangel und musste aufgehoben werden; die Sache ist zur erneuten Aufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen; der Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäfts­wertes aufgehoben. Entscheidungsträger haben die von Amts wegen gebotene Wahrheitsforschung nicht ausreichend betrieben und technische Fragen nicht aufgeklärt. Es fehlt an nachvollziehbaren Feststellungen zur konkreten Gefährdung durch die Spielekonsole und an einer Prüfung milderer Mittel wie Versiegelung oder regelmäßiger Kontrolle. Der Senat weist darauf hin, dass für die weitere Entscheidung ein Sachverständigengutachten zur technischen Prüfung der Konsole und zur Ermittlung möglicher Sicherungsmaßnahmen einzuholen ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.