Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin zu 1) und der Anschlussberufung der Beklagten das am 10.12.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn im Zahlungsausspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1. an die Klägerin zu 1) a) 3.707,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2002 und b) als rückständige Unterhaltsrente 3.564,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils 209,66 € seit dem 14.06.2002, dem 01.07.2002, dem 01.08.2002, dem 01.09.2002 und so fortlaufend seit dem jeweiligen Monats- ersten bis zum 01.10.2003 und c) beginnend mit dem 01.11.2003 bis zum 31.12.2022 eine monatlich im Voraus zahlbare Geldrente von 209,66 € und 2. an die Klägerin zu 2) a) als rückständige Unterhaltsrente 6.982,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 2.125,20 € seit dem 14.06.2002 und von jeweils 303,60 € seit dem 01.07.2002, dem 01.08.2002, dem 01.09.2002 und so fort- laufend bis zum 01.10.2003 und b) beginnend mit dem 01.11.2003 bis zum 31.12.2003 eine monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente in Höhe von 303,60 € zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zahlungsanträge wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 22 % die Klägerin zu 1), zu 12 % die Klägerin zu 2) und im übrigen die Beklagten. Die Beklagten tragen 66 % der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen; im übrigen tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 15 % die Klägerin zu 1) und im übrigen die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen zu 19 % sie selbst und im übrigen die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung der Klägerin zu 2) hat vollen und diejenige der Klägerin zu 1) hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie - ebenso wie die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet. 1. Die von den Beklagten erstrebte Abänderung der vom Landgericht zugrunde gelegten Haftungsquote erschien dem Senat nicht geboten. 1.1 Obwohl an dem Unfall drei Fahrzeuge beteiligt waren, nämlich außer dem Pkw Peugeot des getöteten B und dem Pkw Jaguar der Beklagten zu 1) auch der Pkw Ford Focus des Unfallbeteiligten T, und obwohl es nach dem im Strafverfahren eingeholten und vor dem Landgericht weiter erläuterten unfallanalytischen Gutachten naheliegt, dass B den Anstoß seines Pkw Peugeot gegen den Pkw Jaguar der Beklagten zu 1) zunächst überlebt hat und erst dadurch zu Tode gekommen ist, dass anschließend T mit seinem Pkw Ford Focus gegen den nunmehr auch zum Stehen gekommenen Pkw Peugeot geprallt ist, waren im vorliegenden Rechtsstreit nur die von dem Pkw Jaguar und dem Pkw Peugeot ausgehenden Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen; der möglicherweise von dem Pkw Ford Focus ausgehende Mitverursachungsbeitrag hatte im vorliegenden Prozess außer Betracht zu bleiben. Eine Gesamtschauquotierung unter Einbeziehung des Unfallbeteiligten T hätte nur dann zu erfolgen, wenn dieser am Prozess beteiligt wäre (vgl. hierzu Kirchhoff, MDR 98, 377, 378; ders. NZV 01, 361 unter I 2; Steffen, DAR 90, 41). Eine Berücksichtigung von T Verursachungsbeitrag kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass er einem der beiden anderen Beteiligten nach den Grundsätzen der tatsächlichen Haftungseinheit zuzurechnen wäre (vgl. hierzu Senat, MDR 99, 34), denn die Verursachungsanteile aller drei Unfallbeteiligten behielten ihre eigenständige Bedeutung; etwas anderes wird auch von den Parteien nicht geltend gemacht. 1.2 Bei der Abwägung entscheidet das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH DAR 95, 196 = VersR 95, 357 = r + s 95, 132). Entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet waren (vgl. BGH NJW 94, 379; OLG Hamm NJWRR 00, 1008/1014). Hier werden die Beklagten belastet von der hohen Betriebsgefahr des bei Dunkelheit schräg in den Überholfahrstreifen der Autobahn hineinragenden unbeleuchteten dunklen Pkw Jaguar und durch das im Wege des Anscheinsbeweises festgestellte Verschulden der Beklagten zu 1). Die Klägerseite wird belastet von der Betriebsgefahr des Pkw Peugeot, der schneller fuhr, als es die Sicht des Fahrers mit Abblendlicht erlaubte, und ein entsprechendes Verschulden des Fahrers. Zwar bestreiten die Klägerinnen in der Berufungsinstanz, dass der getötete Ehemann bzw. Vater mit Abblendlicht und nicht mit Fernlicht gefahren sei, und dass die vor der Reichweite des Lichtes des Pkw Peugeot befindliche Fläche nicht durch fremde Lichtquellen von vorausfahrenden Fahrzeugen beleuchtet worden sei. Abgesehen davon, dass insoweit eine von den Feststellungen des Landgerichts abweichende neue Feststellung nicht geboten ist, muss darauf hingewiesen werden, dass eingeschaltetes Fernlicht am Pkw Peugeot oder eine Beleuchtung des liegengebliebenen Pkw Jaguar durch anderweitige Lichtquellen ein rechtzeitiges Ausweichen hätten ermöglichen müssen. Wenn danach auch weiterhin von einem Mitverschulden des Getöteten B auszugehen ist, so überwiegt doch bei der Abwägung deutlich der den Beklagten zuzurechnende Verursachungsanteil des Pkw Jaguar. Denn das bei Dunkelheit auf dem Überholfahrstreifen liegengebliebene unbeleuchtete Fahrzeug hat den Unfall in erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht als das zu schnelle Fahren mit Abblendlicht. Dem weiteren Vorwurf, dass B auch die Richtgeschwindigkeit überschritten habe, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Denn da der Sachverständige die Geschwindigkeit des Pkw Peugeot in einer Größenordnung zwischen 131 und 147 km/h ermittelt hat, kann eine wesentliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ohnehin nicht sicher festgestellt werden. Bei dieser Sachlage erschien auch dem Senat die vom Landgericht angesetzte Haftungsquote der Beklagten von 75 % gut vertretbar, so dass eine Abänderung insoweit nicht geboten ist. Demgemäß verbleibt es auch bei dem vom Landgericht getroffenen Feststellungsausspruch. 2. Die Ausgangswerte für die Berechnung der Ansprüche auf Ersatz entgangenen Unterhalts gemäß § 10 StVG, § 844 BGB sind außer Streit bis auf zwei Positionen, welche von den Beklagten mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden: - Zum einen verweisen sie gegenüber der vom Landgericht nach Beweisaufnahme getroffenen Feststellung, dass das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Ein- kommen des Getöteten nicht durch berufsbedingte Aufwendungen gemindert wor- den sei, auf den Werbungskostenansatz im Steuerbescheid für das Jahr 2000; - zum anderen macht sie geltend, im Rahmen der vorprozessualen Verhandlungen sei mitgeteilt worden, dass der Getötete monatlich 146,00 DM in Lebens- und Unfallversicherungen für sich persönlich eingezahlt habe, die ebenfalls nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätten und deshalb vom Netto- einkommen abzuziehen seien. Mit diesem neuen Tatsachenvortrag können die Beklagten in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden, denn es ist weder dargetan oder sonst ersichtlich, dass einer der drei in § 531 Abs. 2 ZPO genannten Ausnahmefälle für die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel vorliegt. Es bleibt daher für die Berechnung dabei, dass für den Unterhalt ein Nettoeinkommen des Getöteten in Höhe von 5.177,07 DM pro Monat zur Verfügung stand. 3. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der gemäß § 10 StVG, § 844 BGB zu zahlenden Unterhaltsrenten insofern fehlerhaft ist, als dort zunächst der Unterhaltsschaden ermittelt worden und dieser dann entsprechend der Haftungsquote gekürzt worden ist, und dass vom Ergebnis dann die vollen Sozialversicherungsrenten abgezogen worden sind. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil handelt es sich hier aber nicht um eine Frage der Vorteilsausgleichung, sondern um einen Fall des Anspruchsübergangs. In § 116 Abs. 3 SGB X ist dazu geregelt, dass bei einer Begrenzung des Schadensersatzanspruchs durch eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten nur ein quotenmäßig begrenzter Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergeht. Dieses Ergebnis kann zum einen auf einem vereinfachtem Rechenwege dadurch erzielt werden, dass zunächst vom gesamten Unterhaltsschaden die gesamte Sozialversicherungsrente abgezogen wird und dann auf die Differenz die Haftungsquote in Ansatz gebracht wird (vgl. Freyberger, MDR 00, 117, 119); stattdessen kann auch zunächst der Unterhaltsschaden um die Haftungsquote gekürzt werden, und dann wird von dem Ergebnis die ebenfalls entsprechend der Haftungsquote gekürzte Sozialversicherungsrente abgezogen, da in diesem Umfang der Schadensersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger übergeht. 3.1 Der Senat hat hier den "vollständigeren" zweiten Rechenweg gewählt, da auch noch zu untersuchen ist, in welchem Umfang die Ersparnis anzurechnen ist, die sich daraus ergibt, dass die über eigenes Einkommen verfügende Klägerin zu 1) jetzt nicht mehr zum Unterhalt für ihren Ehemann beizutragen braucht, und wie sich das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende, von der Rechtsprechung entwickelte Hinterbliebenenvorrecht des überlebenden Ehegatten auswirkt (vgl. hierzu BGH VersR 87, 70 = MDR 87, 132 = DAR 87, 17; VersR 83, 726 = NJW 83, 2315 = MDR 84, 305; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Aufl., 2000, Rdnr. 294, 326, 339a; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 2. Aufl., 2001, Rdn. 1354 ff.; Jahnke, in: van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rz. 566; Freyberger, MDR 2000, 117, 119; Dressler, bei: Wussow, UHR,, 15. Aufl., 2002, Kap. 47 Rdn. 21). Denn der vorliegende Fall wird dadurch gekennzeichnet, dass hier die Gesichtspunkte Quotenhaftung, Erwerbstätigkeit beider Ehegatten und Anspruchsübergang wegen der Witwenrente zusammentreffen. Das macht für das von der Rechtsprechung entwickelte Hinterbliebenenvorrecht und für die Aufteilung des Schadensersatzanspruchs im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Sozialversicherungsträgern eine Modifikation erforderlich, weil andernfalls - bei einem Vergleich mit Fällen einer quotenmäßig nicht begrenzten Haftung - ein unangemessenes Ergebnis eintritt (vgl. hierzu Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Aufl., 2000, Rdn. 277, 294 a, 301, 326, 339 a; Pardey, a.a.O., Rdn. 1378 ff.). Legt man hier eine Haftungsquote von 75 % und ein Nettoeinkommen des Getöteten von 5.177,07 DM zugrunde, so ergibt sich unter Berücksichtigung der im übrigen nicht angegriffenen Ausgangswerte, die das Landgericht zugrunde gelegt hat, folgende Berechnung: Nettoeinkommen des Getöteten 5.177,07 DM Nettoeinkommen der Klägerin zu 1) 1.434,44 DM Familieneinkommen 6.611,51 DM. Die fixen Kosten der Lebensführung betrugen 1.752,59 DM. Entsprechend seinem Anteil von 78,3 % am Familieneinkommen sind sie dem Getöteten zuzurechnen, also in Höhe von 1.372,33 DM. Von dem Nettoeinkommen des Getöteten in Höhe von 5.177,07 DM standen demnach 3.804,74 DM zur Verteilung für den weiteren Unterhalt zur Verfügung. Der Verteilungsschlüssel von 40:40:20 ist nicht im Streit. Es entfielen danach auf die Klägerin zu 2) 760,95 DM und auf die Klägerin zu 1) 1.521,90 DM. Hinzuzurechnen ist der Fixkostenanteil des Getöteten, und zwar hier nach dem Schlüssel von 70:30, so dass 70 % von 1.372,33 DM = 960,63 DM auf die Klägerin zu 1) entfielen. Ihr Unterhaltsanspruch betrug danach (bei Korrektur des Additionsfehlers im angefochtenen Urteil, auf den der Senat im Beschluss vom 28.07.2003 hingewiesen hat) 2.482,53 DM. Das würde (ohne Berücksichtigung eigener ersparter Unterhalts- aufwendungen) bei einer Haftungsquote von 75 % zu einem Rentenanspruch von 1.861,90 DM führen. Stellt man nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Hinterbliebenenvorrechts die Frage, ob und ggf. inwieweit die Klägerin zu 1) sich die ersparten Unterhaltsaufwendungen anrechnen lassen muss, so ergibt sich folgende Berechnung: Von dem entgangenen Unterhalt in Höhe von 2.482,53 DM sind entsprechend der Haftungsquote 75 % = 1.861,90 DM zu ersetzen, so dass sich eine ungedeckte Quote von 620,63 DM ergibt. Werden auf diese ungedeckte Quote zunächst die Ersparnisse angerechnet, die bei der Klägerin dadurch eingetreten sind, dass ein Teil ihres eigenen Arbeitseinkommens nicht mehr für den Unterhalt des Ehemanns zu verwenden ist, so ergibt sich weiter: Die Klägerin zu 1) hatte ein Nettoeinkommen von 1.443,44 DM. Von den Fixkosten in Höhe von 1.752,59 DM hatte sie entsprechend ihrem Anteil am Familieneinkommen 21,7 % = 380,26 DM zu tragen, so dass für die Verteilung 1.063,18 DM blieben. Davon standen dem Verstorbenen 40 % zu, also 425,27 DM. Dieser Betrag liegt unter der oben errechneten ungedeckten Quote von 620,63 DM, so dass auf den oben ermittelten quotenmäßigen Schadensersatz- anspruch wegen entgangenen Unterhalts i.H. von 1.861,90 DM keine ersparten eigenen Unterhaltsaufwendungen anzurechnen sind. Sodann ist nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X zunächst zu prüfen, welcher Anspruch auf den Sozialversicherungsträger bei hundertprozentiger Haftung übergeht. Bei voller Haftung kann es kein Hinterbliebenenvorrecht geben, da keine aufgrund einer Mithaftung ungedeckte Quote besteht. Auf den Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts i.H. von 2.482,53 DM müsste sich die Klägerin zu 1) als eigene ersparte Unterhaltsauf- wendungen 425,27 DM anrechnen lassen. Es bestünde also ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens in Höhe von 2.057,26 DM. Das entspricht 1.051,86 €. Die BfA zahlt als Rente 574,56 € und die Zusatzversorgungskasse 267,64 €. In Höhe der gesamten Renten, also 842,20 € würde bei voller Haftung der Schadensersatzanspruch auf die Rententräger übergehen, so dass der Klägerin zu 1) 209,66 € verblieben. Geht man auf der Grundlage einer 75 %-Haftung davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts in Höhe von 1.861,90 DM = 951,97 € entstanden ist, so ergäbe sich bei wörtlicher Anwendung des § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X ein Anspruchsübergang in Höhe von 75 % der gezahlten Witwenrenten von 842,20 €, also 631,65 €. Der Klägerin zu 1) verblieben 320,32 €, also mehr als bei voller Haftung der Beklagten. Dieses ungereimte Ergebnis wäre letztlich die Folge einer unreflektierten Anwendung der zum Hinterbliebenenvorrecht entwickelten Grundsätze, und es wäre mit dem Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X nicht in Einklang zu bringen. Für derartige Fälle ist daher eine einschränkende Auslegung des § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X geboten, die dem Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X entspricht, und die im Bereich der Innenverteilung gem. § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X im Ergebnis den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz modifiziert, dass der über eigene Einkünfte verfügende Hinterbliebene die ersparten Unterhaltsaufwendungen primär auf die aus der Mitverantwortung resultierende ungedeckte Quote des Unterhaltsschadens verrechnen darf. Bei dieser Auslegung muss berücksichtigt werden, dass das von dem Hinterbliebenen erzielte Einkommen in erster Linie diesem und nicht dem Sozialversicherungsträger zugute kommen sollte. Der ersparte Barunterhaltsbeitrag des Hinterbliebenen soll also zunächst herangezogen werden, um die Differenz zwischen der Leistung des Sozialversicherers und dem bei 100 %-iger Haftung zu zahlenden Schadensersatz zu decken (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rdn. 339 a). Eine sachgerechte Lösung, die am ehesten der relativen Theorie auf der einen Seite und dem von der Rechtsprechung entwickelten Hinterbliebenenvorrecht bei der Anrechnung des ersparten Unterhalts auf der anderen Seite gerecht wird, ist in dem von Küppersbusch (a.a.O. Rdn. 339 a a.E.) aufgezeigten Rechenweg zu finden: Bei einer 100 %-Haftung wären hier von dem entgangenen Unterhalt von 2.482,53 DM = 1.269,30 € zunächst die ersparten eigenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 425,27 DM = 217,44 € abzusetzen, so dass sich ein Schadensersatzanspruch von 1.051,86 € ergäbe. Nach Abzug der Hinterbliebenenrenten von zusammen 842,20 € verbliebe eine offene Differenz von 209,66 €. Diese ist geringer als der ersparte Barunterhalt von 217,44 €. Demgemäß ist der der Klägerin verbleibende Schadensersatzanspruch – entsprechend demjenigen, der sich bei einer 100 %-Haftung ergibt – auf 209,66 € zu begrenzen; im übrigen geht er auf die Rententräger über. 3.2 Bei der Klägerin zu 2) stellt sich nicht die Frage nach anrechenbaren Unterhaltsersparnissen aufgrund eigenen Einkommens und nach einem Hinterbliebenenvorrecht und dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rdn. 293; Pardey, a.a.O., Rdn. 1361). Ihr Unterhaltsschaden ist vom Landgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, zutreffend mit 1.172,75 DM = 599,62 € errechnet worden. Aufgrund der Haftungsquote von 75 % ergibt sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 449,71 €. Die Klägerin zu 2) erhält eine Rente in Höhe von 155,39 € und eine weitere Rente in Höhe von 39,42 €, zusammen also 194,81 €. In Höhe der 75 %-Quote von 146,11 € ist der Anspruch auf die Rententräger übergegangen. Der Klägerin zu 2) sind danach 303,60 € verblieben. 4. Die Abrechnung gestaltet sich danach wie folgt: 4.1 Der Anspruch auf Ersatz des restlichen materiellen Schadens war in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit bis auf die Haftungsquote, die mit der Anschlussberufung angegriffen worden ist, jedoch ohne Erfolg. Es bleibt daher insoweit bei dem Restanspruch von 3.707,18 €, den das Landgericht unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 75 % ermittelt hat. 4.2 Die Klägerin zu 1) kann die Rente unstreitig für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.12.2022 beanspruchen. Ihr stehen demnach als rückständige Rente für die Monate Juni 2002 bis Oktober 2003 (17 Monate á 209,66 €) 3.564,22 € zu. Darauf sind antragsgemäß Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Für die künftige Zeit vom 01.11.2003 bis zum 31.12.2022 sind als fortlaufende Rente jeweils monatlich im Voraus 209,66 € zu zahlen. 4.3 Die Klägerin zu 2) kann die Rente unstreitig für den Zeitraum vom 01.12.2001 bis zum 31.12.2003 beanspruchen. Bisher bestehen also Rückstände für 23 Monate á 303,60 €, insgesamt also 6.982,80 €. Bei Klageerhebung waren 7 Monate á 303,60 € = 2.125,20 €, auf welche von da an Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen sind, im Rückstand. Auf die während des Rechtsstreits weiter fällig gewordenen Raten sind ebenfalls Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Der Zeitraum für die künftige laufende Rente von monatlich 303,60 € umfasst lediglich noch die Monate November und Dezember 2003. Die auf S. 18 unten des angefochtenen Urteils genannten Zahlungen sind hierauf nicht anzurechnen, da es sich um solche Zahlungen handelt, die die BfA und die Kommunale Zusatzversorgungskasse als Rententräger geleistet haben. Deren Leistungen können nicht als auszugleichender Vorteil schadensmindernd berücksichtigt werden, zumal die Leistungspflicht des Rententrägers mit dem oben berücksichtigten Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X korrespondiert. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO.