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Urteil

6 U 16/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Mehrfahrzeugunfall sind Verursachungsbeiträge nur unter den prozessbeteiligten Fahrern zu quotieren; ein Drittbeteiligter ist nur zu berücksichtigen, wenn er am Prozess beteiligt ist. • Bei der Quotenhaftung ist im Falle des Anspruchsübergangs gemäß §116 Abs.3 SGB X der auf den Sozialversicherungsträger übergehende Betrag quotenmäßig zu bestimmen; zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse ist §116 Abs.3 SGB X einschränkend auszulegen und das Hinterbliebenenvorrecht gebührend zu beachten. • Bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sind ersparte Unterhaltsaufwendungen des Hinterbliebenen vorrangig zur Deckung der Differenz zwischen Sozialversicherungsleistung und hypothetischem 100%-Schadensersatz heranzuziehen. • Neue, erst in der Berufungsinstanz vorgetragene Tatsachenangaben sind nach §531 Abs.2 ZPO unzulässig, soweit nicht eine Ausnahme vorliegt.
Entscheidungsgründe
Quotenhaftung, Anspruchsübergang und Hinterbliebenenvorrecht bei Mehrfahrzeugunfall • Bei einem Mehrfahrzeugunfall sind Verursachungsbeiträge nur unter den prozessbeteiligten Fahrern zu quotieren; ein Drittbeteiligter ist nur zu berücksichtigen, wenn er am Prozess beteiligt ist. • Bei der Quotenhaftung ist im Falle des Anspruchsübergangs gemäß §116 Abs.3 SGB X der auf den Sozialversicherungsträger übergehende Betrag quotenmäßig zu bestimmen; zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse ist §116 Abs.3 SGB X einschränkend auszulegen und das Hinterbliebenenvorrecht gebührend zu beachten. • Bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sind ersparte Unterhaltsaufwendungen des Hinterbliebenen vorrangig zur Deckung der Differenz zwischen Sozialversicherungsleistung und hypothetischem 100%-Schadensersatz heranzuziehen. • Neue, erst in der Berufungsinstanz vorgetragene Tatsachenangaben sind nach §531 Abs.2 ZPO unzulässig, soweit nicht eine Ausnahme vorliegt. Bei Dunkelheit blieb ein Pkw Jaguar der Beklagten zu 1) schräg im Überholfahrstreifen liegen; er war unbeleuchtet. Der Pkw Peugeot des Getöteten B prallte gegen den Jaguar; später kollidierte ein dritter Pkw (Ford Focus) mit dem Peugeot. Die Klägerinnen sind Hinterbliebene des Getöteten und verlangen Schadensersatz und Ersatz entgangenen Unterhalts von den Beklagten. Das Landgericht hatte die Beklagten zu 75% haftungsanteilig verurteilt; dies wurde teilweise angefochten. Streit bestand insbesondere um die Quotenhaftung, die Berechnung des unterhaltsbezogenen Schadensersatzes, die Anrechnung ersparter Unterhaltsaufwendungen der hinterbliebenen Ehefrau und den Übergang von Ansprüchen auf Rententräger nach §116 SGB X. • Nur die zwischen den Prozessparteien beteiligten Fahrzeuge (Jaguar und Peugeot) sind bei der Haftungsquotierung zu berücksichtigen; ein Mitverursachungsbeitrag des nicht beteiligten dritten Fahrzeugs bleibt unberücksichtigt, weil dieser Fahrer nicht prozessbeteiligter ist. • Für die Abwägung der Verursachungsanteile sind die konkrete Betriebsgefahr und das Verschulden maßgeblich. Das unbeleuchtete, schräg im Überholfahrstreifen stehende Fahrzeug der Beklagten zu 1) hat das Unfallrisiko in höherem Maße begründet als das zu schnelle Fahren des Getöteten; daher ist die 75%-Haftung der Beklagten vertretbar. • Nach §10 StVG i.V.m. §844 BGB ist bei quotenmäßiger Haftung der auf Sozialversicherungsträger übergehende Anspruch entsprechend der Haftungsquote zu ermitteln; eine rein wörtliche Anwendung des §116 Abs.3 SGB X kann zu widersinnigen Ergebnissen führen und ist einschränkend auszulegen. • Das Hinterbliebenenvorrecht gebietet, bei der Innenverteilung ersparte Unterhaltsaufwendungen des Hinterbliebenen vorrangig zur Deckung der Differenz zwischen voller Schadensersatzpflicht und den von den Rententrägern geleisteten Renten heranzuziehen; danach verbleibt der Klägerin zu 1) eine Rente von 209,66 € monatlich, der Rest geht auf die Rententräger über. • Neue Tatsachenvorträge der Beklagten in der Berufungsinstanz (Werbungskostenansatz im steuerlichen Bescheid, private Versicherungsbeiträge) sind nach §531 Abs.2 ZPO unzulässig, sodass das für die Berechnung zugrundegelegte Nettoeinkommen des Getöteten unverändert bleibt. • Die konkrete Rechenweise: Festlegung Nettoeinkommen, Abzug fixierter Lebensführungskosten, Verteilung nach vereinbartem Schlüssel, Anwendung der Haftungsquote, Prüfung ersparter Unterhaltsaufwendungen und anschließender Anspruchsübergang auf Rententräger führte zu den festgesetzten Rückständen, laufenden Renten und sonstigen Zahlungsansprüchen. Die Berufung der Klägerin zu 2) war vollständig erfolgreich, die Berufung der Klägerin zu 1) teilweise erfolgreich; die Anschlussberufung der Beklagten blieb überwiegend unbegründet. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 1) Schadensersatz und eine monatliche Rente von 209,66 € (rückständig und laufend bis 31.12.2022) sowie an die Klägerin zu 2) eine monatliche Rente von 303,60 € (rückständig und für den restlichen Zeitraum bis 31.12.2003) zu zahlen; weitergehende Zahlungsanträge wurden abgewiesen. Zur Berechnung wurden eine Haftungsquote der Beklagten von 75%, ein Nettoeinkommen des Getöteten von 5.177,07 DM und das modifizierte Verständnis des Anspruchsübergangs nach §116 Abs.3 SGB X zugrunde gelegt, sodass ein erheblicher Teil der Ansprüche auf die Rententräger übergeht und den Klägerinnen nur die quotenmäßig verbleibenden Beträge zufließen. Die Prozesskosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.