Urteil
3 U 71/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1013.3U71.03.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2002 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2002 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: 1. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Klägerin wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie behauptet insbesondere, die Gabe von Heparin als Thromboseprophylaxe am 11.09.2000 sei grob fehlerhaft unterblieben. Ihrer Ansicht nach hafteten die Beklagten auch wegen eines Aufklärungsversäumnisses. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie (die Klägerin) ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2001, 2. festzustellen, daß die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus der unterbliebenen Thromboseprophylaxe im September 2000 zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung des Sachverständigen. Wegen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Krankenunterlagen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 13.10.2003 Bezug genommen. 2. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Feststellung gem. § 823 Abs. 1, 831, 847 (a.F.) BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB, soweit es die materiellen Schäden betrifft, nicht zu. a. Der Sachverständige Prof. Dr. O hat in 1. Instanz – unterstützt durch den Arzt für Chirurgie Dr. Y – die unterbliebene Thromboseprophylaxe für die Dauer der Gipsimmobilisation der unteren Extremität unter Berücksichtigung der Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie aus dem Jahr 1997 als fehlerhaft gewertet. Das Vorliegen einer Verletzung der unteren Extremität mit immobilisierendem Gipsverband stelle ein Hochrisikoprofil dar, zu dem das Zusatzrisiko der Varicosis an der Gegenseite hinzukomme (S. 19 des Gutachtens). Bei seiner mündlichen Vernehmung vor dem Landgericht hat der Sachverständige Dr. Y diesen Standpunkt bekräftigt und ausgeführt, für die Dauer der Gipsimmobilisation hätte auf jeden Fall eine Thromboseprophylaxe bis zur kompletten Mobilisation durch- und fortgeführt werden müssen. Bei der Patientin habe sich ein Hochrisikoprofil gezeigt; bei frisch verunfallten Patienten, die eine Verletzung der unteren Extremitäten erlitten haben und bei damit einhergehender anschließender Immobilisation bestehe ein hohes Thromboserisiko. Auf die Frage einer früheren Thrombosierung bzw. der Varicosis auf der Gegenseite stellt Dr. Y nicht gesondert ab. Die Ausführungen der Sachverständigen erster Instanz entsprechen den Erfahrungen des Senats aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Danach entsprach es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie des Jahres 1997 jedenfalls im Jahr 2000 gutem ärztlichem Standard, in Fällen der vorliegenden Art eine Heparinprophylaxe durchzuführen. Der Sachverständige Prof. Dr. O hat bei seiner Vernehmung durch den Senat eine Relativierung dahin vorgenommen, daß das Hochrisikoprofil durch die – in 1. Instanz fälschlich angenommene - frühere Thrombosierung bedingt sei. Die Leitlinien des Jahres 2000 enthielten „weichere“ Formulierungen als die des Jahres 1997; außerdem erfolgten seit dem Jahr 2002 sog. Doppelblindstudien, die von der Ethikkommission befürwortet worden seien. Deshalb stelle er in Frage, ob in der unterlassenen Prophylaxe überhaupt ein Behandlungsfehler vorliege. b. Ob durch die Ausführungen dieses Sachverständigen bereits eine Veränderung des medizinischen Standards seit dem Jahr 2000 dergestalt zu beobachten oder gar anzunehmen ist, daß bei der gelenkübergreifenden Immobilisation einer unteren Extremität einer zum Zeitpunkt der Verunfallung 48-jährigen Patientin auch ohne weitere Risiken keine thrombosepropylaktischen Maßnahmen vorzunehmen sind, hält der Senat angesichts der Stellungnahmen anderer Sachverständiger eher für zweifelhaft, braucht diese Frage indes vorliegend nicht abschließend zu entscheiden. Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß sich dieser Fehler – sein Vorliegen unterstellt – kausal ausgewirkt hat. Denn es steht nicht fest, daß durch den Einsatz von Heparin die aufgetretene Thrombose verhindert worden wäre. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, daß der Einsatz von Heparin zwar die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Thrombose signifikant herabsetzt (so u.a. z.B. Senat, Urteil vom 17.05.2000, 3 U 204/99). Es verbleibt jedoch ein so hoher Prozentsatz (je nach Studie) an Fällen, in denen sich trotz adäquater Thromboseprophylaxe das entsprechende Risiko in Form von Thromben verwirklicht hat, daß verbleibende Zweifel an der Kausalität nicht verstummen. Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zu Gute. Der Sachverständige hat – so man denn einen Behandlungsfehler annimmt – den unterbliebenen Einsatz von Heparin nicht als grob fehlerhaft, nicht als ein unverständliches ärztliches Fehlverhalten bezeichnet. Dies entspricht der Wertung vieler anderer Sachverständiger aus vergleichbaren Fällen und gilt nach den jedenfalls insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der bekannten Varicosis und der Familienanamnese der Klägerin. c. Die Beklagten haften der Klägerin auch nicht wegen eines Aufklärungsversäumnisses. Nimmt man, wie der Senat bisher in Fällen dieser Art, eine fehlerhafte Behandlung an, folgt dies schon daraus, daß über Behandlungsfehler nicht aufzuklären ist (vgl. nur bei Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002 Rn. 374, 384, jeweils mit weiteren Nachweisen). Würde man – unterstellt – in der unterbliebenen Prophylaxe keinen Behandlungsfehler sehen, fehlte es auch hier wiederum an dem der Klägerin obliegenden Beweis der Ursächlichkeit. Denn wegen einer mangelnden Aufklärung hafteten die Beklagten nur dann, wenn sich die Klägerin bei sachgerechter Aufklärung für eine Heparinprophylaxe entschieden und diese die spätere Thrombose verhindert hätte. Das ist nicht festzustellen. d. Schriftsatzfrist war der Klägerin nicht zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung wurden keine neuen entscheidungserheblichen Umstände erörtert, zu denen sich die Klägerin zuvor nicht erklären konnte. Anlaß zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht nicht. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 4. Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als € 20.000,- 5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).