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Urteil

9 U 72/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ungewöhnlichen, auch nur kurzstreckigen Höhenversätzen eines Bürgersteigs besteht eine Verkehrssicherungspflicht zumutbare Maßnahmen zu treffen, um Sturzrisiken bei ungünstigen Sichtbedingungen zu verringern. • Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist generell-abstrakt unter Einbeziehung denkbar ungünstiger Wahrnehmungsbedingungen. • Selbst bei bestehender Verkehrssicherungspflicht kann eine Ersatzpflicht wegen vollständigen Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 Abs.1 BGB entfallen, wenn dieser bei den konkreten Verhältnissen leicht erkennbar zur Vermeidung des Schadens hätte beitragen können.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei vollständigem Mitverschulden trotz vorhandener Verkehrssicherungspflicht • Bei ungewöhnlichen, auch nur kurzstreckigen Höhenversätzen eines Bürgersteigs besteht eine Verkehrssicherungspflicht zumutbare Maßnahmen zu treffen, um Sturzrisiken bei ungünstigen Sichtbedingungen zu verringern. • Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist generell-abstrakt unter Einbeziehung denkbar ungünstiger Wahrnehmungsbedingungen. • Selbst bei bestehender Verkehrssicherungspflicht kann eine Ersatzpflicht wegen vollständigen Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 Abs.1 BGB entfallen, wenn dieser bei den konkreten Verhältnissen leicht erkennbar zur Vermeidung des Schadens hätte beitragen können. Die Klägerin stieg als Beifahrerin aus dem Pkw ihres Ehemanns an der rechten Fahrbahnseite aus und setzte einen zweiten Schritt auf einen Bürgersteig, auf dem sich unmittelbar neben der Fahrbahn ein etwa zehn Meter langer, 70 cm breiter Bereich mit einem 13 cm Höhenversatz zum übrigen Bürgersteig befand. Dieser Höhenunterschied ergab sich durch eine nachträgliche Fahrbahnerhöhung und war farblich nicht hervorgehoben. Beim Auftreten auf den erhöhten Streifen verlor die Klägerin den Halt, stürzte und verletzte sich. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten wegen einer vermeintlich verkehrswidrigen Gefahrenquelle. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und verringerte den geltend gemachten materiellen Schaden leicht. • Grundsatz: Der Verkehrssicherungspflichtige hat vor Gefahren zu schützen oder zu warnen, die trotz Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt von Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig erkennbar sind. • Bewertungsmaßstab: Die Erkennbarkeit ist generell-abstrakt unter Einbeziehung denkbar ungünstiger Wahrnehmungsbedingungen zu beurteilen; daher sind auch Maßnahmen gegen Übersehbarkeit bei Dunkelheit oder ungewöhnlicher Ausgestaltung zu treffen. • Anwendung auf den Fall: Wegen der ungewöhnlichen Gestaltung des Bürgersteigs bestand für die Beklagte die Verpflichtung, durch finanziell zumutbare Maßnahmen wie auffällige Markierung die Sturzgefahr zu mindern. • Abwägung nach § 254 Abs.1 BGB: Bei der konkreten Unfallzeit (11:30 Uhr, Tageslicht) musste die Klägerin den Höhenversatz erkennen können; sie hätte in eigenem Interesse besonders sorgfältig auftreten müssen. • Rechtsfolge der Abwägung: Das Eigenverschulden der Klägerin war so erheblich, dass der Mitverursachungsbeitrag der Beklagten vollständig zurücktrat und ein Schadenersatzanspruch entfiel. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war abzuweisen. Zwar bestand eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, da der kurze, 13 cm hohe Höhenversatz des Bürgersteigs für Verkehrsteilnehmer bei ungünstigen Wahrnehmungsbedingungen leicht übersehbar sein kann und durch einfache Maßnahmen wie eine auffällige Markierung zu entschärfen gewesen wäre. Im konkreten Fall erfolgte der Unfall jedoch bei Tageslicht, so dass die Klägerin den Versatz beim Aussteigen erkennen konnte und besonders sorgfältig hätte handeln müssen. Ihr erhebliches Mitverschulden nach § 254 Abs.1 BGB führt dazu, dass das Verschulden der Beklagten vollständig zurücktritt; daher besteht kein Ersatzanspruch. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.