Urteil
16 U (Baul.) 8/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Umlegungsstelle darf bei der Berechnung der Sollansprüche nicht flächen verschiedener Eigentümer zu einem einzigen Zuteilungsanspruch zusammenfassen.
• Eine Zuteilung nach § 59 Abs. 1 BauGB an einen Dritten, der kein Grundeigentum im Umlegungsgebiet hat, ist grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch Rechte anderer Umlegungsbeteiligter beeinträchtigt werden.
• Abtretungen sog. Zuteilungsansprüche, die de facto Verpflichtungen zur späteren Eigentumsübertragung begründen, unterliegen der Formvorschrift des § 311b BGB; eine nachträgliche notarielle Heilung wirkt nicht rückwirkend.
• Ermessensentscheidungen der Umlegungsstelle sind nach § 223 BauGB nur wegen Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch anfechtbar; eine Entscheidung ist rechtswidrig, wenn die Umlegungsstelle rechtliche oder tatsächliche Grundlagen fehlerhaft zugrunde gelegt hat.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung eines Umlegungsplans wegen ermessensfehlerhafter Zuteilung an Nichtberechtigten • Die Umlegungsstelle darf bei der Berechnung der Sollansprüche nicht flächen verschiedener Eigentümer zu einem einzigen Zuteilungsanspruch zusammenfassen. • Eine Zuteilung nach § 59 Abs. 1 BauGB an einen Dritten, der kein Grundeigentum im Umlegungsgebiet hat, ist grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch Rechte anderer Umlegungsbeteiligter beeinträchtigt werden. • Abtretungen sog. Zuteilungsansprüche, die de facto Verpflichtungen zur späteren Eigentumsübertragung begründen, unterliegen der Formvorschrift des § 311b BGB; eine nachträgliche notarielle Heilung wirkt nicht rückwirkend. • Ermessensentscheidungen der Umlegungsstelle sind nach § 223 BauGB nur wegen Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch anfechtbar; eine Entscheidung ist rechtswidrig, wenn die Umlegungsstelle rechtliche oder tatsächliche Grundlagen fehlerhaft zugrunde gelegt hat. Der Kläger (Beteiligter zu 1) ist Eigentümer der Flurstücke X4 und X9 in einem Umlegungsgebiet; die Gemeinde (Beteiligte zu 2) und der Umlegungsträger (Beteiligter zu 3) leiteten ein Umlegungsverfahren ein. Im Umlegungsplan wurde dem Kläger an Stelle seiner Einwurfsflächen das neu gebildete Flurstück X2 zugeteilt; die Flurstücke X6 und X8 wurden dagegen zusammengefasst und das daraus entstandene neu gebildete Flurstück X7 einem Dritten (Beteiligter zu 4), der kein Grundeigentum im Umlegungsgebiet hatte, zugedacht. Der Kläger rügte u.a. formelle Fehler bei der Beteiligung, willkürliche Wertermittlung, unzulässige Zusammenfassung fremder Flächen und die Zuteilung an einen Nicht-Eigentümer. Das Landgericht wies seine Klage ab; in der Berufung hob das Oberlandesgericht die Zuteilung des Flurstücks X2 an den Kläger auf und stellte erhebliche Rechtsfehler fest. • Teilaufhebung: Die Berufung ist zulässig; der Umlegungsplan ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als dem Kläger das neu gebildete Flurstück X2 zugeteilt wurde (Tenor). • Ermessensfehler (§ 223 BauGB): Die Umlegungsstelle hat ihren Ermessensspielraum fehlerhaft ausgeübt, weil sie irrigerweise annahm, der Zuteilungsanspruch der Eigentümer von X6 und X8 lasse sich nur durch Zuteilung des Flurstücks X7 befriedigen, und dadurch die Auswahlmöglichkeiten unzulässig verengt hat. • Zusammenfassung fremder Flächen unzulässig: Das Gesetz verlangt die getrennte Ermittlung des Sollanspruchs für jede eingebrachte Fläche; die zusammenfassende Berücksichtigung von Flächen verschiedener Eigentümer zur Bildung eines einzigen Zuteilungsanspruchs ist grundsätzlich nicht vorgesehen und kann die Umlegung wesentlich erschweren. • Zuteilung an Nicht-Eigentümer unzulässig: § 59 Abs.1 BauGB bestimmt die Zuteilung an Eigentümer; eine Zuteilung an einen privaten Dritten ohne Grundeigentum im Umlegungsgebiet darf nicht erfolgen, wenn dadurch die Rechte anderer Beteiligter beeinträchtigt werden. • Formbedürftigkeit von Verpflichtungen: Die von den Eigentümern der Flurstücke X6 und X8 abgegebenen Erklärungen, die faktisch eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum begründen sollten, unterliegen der Notarform des § 311b BGB; mangels Form sind diese Erklärungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unwirksam; eine notarielle Heilung wirkt ex nunc und kann die frühere Formnichtigkeit nicht rückwirkend heilen. • Unzureichende Neubewertung: Die nachträgliche Abwägung durch den Umlegungsträger änderte den Ermessensfehler nicht; die Erwägungen zur Zweckmäßigkeit rechtfertigen nicht das Durchbrechen der gesetzlichen Verteilungsordnung. • Folge für Zuteilungsanträge: Eine unmittelbare Zuteilung eines bestimmten anderen neu gebildeten Grundstücks an den Kläger durch das Gericht war nicht spruchreif; die teilweise Aufhebung eröffnet dem Umlegungsträger die Möglichkeit, eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und den Umlegungsplan vom 28.03.2001 insoweit aufgehoben, als diesem der Kläger das neu gebildete Flurstück X2 zugewiesen wurde. Begründet wurde dies mit einem Ermessensfehlgebrauch der Umlegungsstelle: Diese hatte rechtswidrig die Flächen X6 und X8 verschiedener Eigentümer zu einem einzigen Zuteilungsanspruch zusammengefasst und sodann zugunsten eines Dritten, der kein Grundeigentum im Umlegungsgebiet hat, als Zuteilungsempfänger entschieden. Ferner wurden die zugrundeliegenden Erklärungen der Eigentümer von X6 und X8 als formnichtig nach § 311b BGB bewertet, weil sie de facto Verpflichtungen zur Übertragung von Eigentum darstellten. Die Entscheidung führt dazu, dass der Umlegungsträger für die betroffene Ordnungsnummer eine neue, ermessensfehlerfreie Zuteilungsentscheidung zu treffen hat; eine unmittelbare gerichtliche Zuteilung an den Kläger oder an das ursprünglich begehrte Flurstück X7 erfolgte nicht. Die Revision wurde zugelassen, da grundsätzliche Rechtsfragen zur Zulässigkeit zusammenfassender Berücksichtigung von Flächen verschiedener Eigentümer und zur Zuteilung an Nichtberechtigte noch zu klären sind.