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Urteil

7 UF 244/02

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0729.7UF244.02.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 3.6.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Marsberg abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin wie folgt monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen:

für Januar 2002 bis Dezember 2002 je 103,09 €,

für Januar 2003 bis Juni 2003 je 139,16 €.

für Juli 2003 132,73 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 3.6.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Marsberg abgeändert. Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin wie folgt monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen: für Januar 2002 bis Dezember 2002 je 103,09 €, für Januar 2003 bis Juni 2003 je 139,16 €. für Juli 2003 132,73 €. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: (abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO) A. Da sich die Verhältnisse in dem zur Beurteilung durch den Senat anstehenden Zeitraum wiederholt verändert haben, ergibt sich eine Differenzierung nach Zeitabschnitten wie folgt: I. Januar 2002 bis Dezember 2002: Der Klägerin steht gemäß § 1361 BGB Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 103,09 € zu: Gesamtbrutto des Beklagten gem. Abrechnung 12.2002 31.563,15 € Lohnsteuer -5.605,56 € Kirchensteuer -422,79 € Solidaritätszuschlag -258,37 € Krankenversicherung -2.255,08 € Rentenversicherung -2.970,48 € Arbeitslosenversicherung -1.010,90 € Pflegeversicherung -264,38 € verbleiben 18.775,59 € monatlich 1.564,63 € Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen: Arbeitgeberleistung 6,65 € Nettoquote 59% -3,92 € verbleiben 1.560,71 € Kindesunterhalt -254,00 € verbleiben 1.306,71 € monatliche Rate an die Volksbank N -201,32 € monatliche Rate an die Sparkasse N, davon 2/3 -36,00 € Differenz 1.069,39 € davon 6/7 anrechenbar 916,62 € Wohnvorteil 410,00 € zusammen 1.326,62 € Bedarf (1/2) 663,31 € anrechenbares Einkommen der Klägerin: Gesamtbrutto gem. Abrechnung 12.2002 35.697,48 € Lohnsteuer -7.146,62 € Kirchensteuer -555,37 € Jahresausgleich 3,40 € Solidaritätszuschlag -339,36 € Jahresausgleich 2,05 € Krankenversicherung -2.574,43 € Rentenversicherung -3.391,16 € Arbeitslosenversicherung -1.154,06 € Pflegeversicherung -301,82 € verbleiben 20.240,11 € monatlich 1.686,68 € Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen: Arbeitgeberleistung 6,05 € Nettoquote 58 % -3,51 € verbleiben 1.683,17 € Betreuungsbonus -376,00 € verbleiben 1.307,17 € davon ½ 653,59 € davon 6/7 anrechenbar -560,22 € Differenz/Anspruch 103,09 € Der Senat hat die von den Parteien überreichten Bezügeabrechnungen für Dezember 2002 ausgewertet. Der geleistete Kindesunterhalt von monatlich 177 € entspricht einem anrechenbaren Tabellenbetrag von monatlich 254,00 € (Einkommensgruppe 6). Den Wohnvorteil hat das Familiengericht zutreffend bemessen. Dem Senat liegt das Gutachten der Sachverständigen M vor. Danach beträgt die Wohnfläche im EG 108,26 qm (S. 18). Bei dieser Fläche ist der von der Klägerin behauptete Betrag als übliche Marktmiete anzusehen, § 287 ZPO. Es handelt sich um ein Haus mit Garten und Garage. Der Mietspiegel ist auf Häuser nicht anwendbar; schon deshalb ist dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens nicht nachzugehen. Der Mietwert ist nicht unter dem Gesichtspunkt der aufgedrängten Bereicherung zu begrenzen, denn der Beklagte nutzt das Haus nunmehr mit seiner Freundin. Die Rate an die Volksbank ist unstreitig anrechenbar. Die Rate an die Sparkasse, auf die der Beklagte monatlich 53,46 € leistet, ist teilweise als prägend zu berücksichtigen. Der Auftrag zur Durchführung der Montagearbeiten wurde noch während des ehelichen Zusammenlebens erteilt. Die Rechnung vom 28.6.01 in Höhe von 16.336,59 DM wurde nach der am 17.6.01 erfolgten Trennung erteilt. Die Parteien haben im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung von ihren Konten Abhebungen in erheblichem Umfange vorgenommen. Die Klägerin hat einen Betrag von 16.300,00 DM abgehoben, um damit nach ihrer Darstellung anfallenden trennungsbedingten Mehrbedarf abdecken zu können. Der Beklagte hat im allein maßgeblichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung 2.800,00 DM abgehoben. Nähere Angaben, wozu er das Geld benötigt hat, fehlen. Als die Rechnung der Firma C einging, war kein Guthaben mehr vorhanden, mit welchem der Beklagte die Forderung hätte ausgleichen können. Aus diesem Grunde bestand objektiv die Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen. Im Hinblick auf die Abhebungen des Beklagten sowie die von der Klägerin am 25.6.2001 geleistete "Ausgleichszahlung" von 1.900,00 DM hält es der Senat für gerechtfertigt, einen Teilbetrag von 2/3 der Darlehensbelastung als anrechenbar einzustellen. Die vom Beklagten geltend gemachte weitere Rate an die CCBank ist nicht anrechenbar. Der Beklagte hat trennungsbedingten Mehrbedarf (wegen Hausratsanschaffungen) nicht schlüssig dargetan. Das folgt schon allein daraus, daß er Teile des Hausrats zum Verkauf angeboten hat (GA 162 ff.). Die Bezüge der Klägerin, die neben ihrer (fast) vollschichtigen Erwerbsarbeit (zunächst 38,5 Wochenstunden, ab 1.8.2002 bis auf Weiters 35 Wochenstunden) unter Mithilfe ihrer Eltern das Kind B, * 30.7.1997, betreut und versorgt, sind überobligatorisch erzielt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH XII ZR 186/01 vom 22.1.2003), der der Senat allein aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, sind derartige Bezüge nicht prägend und daher bei der Bemessung des Bedarfes nicht zu berücksichtigen. Vielmehr hat eine Anrechnung auf den Bedarf zu erfolgen, allerdings nach Maßgabe von § 1577 II BGB (analog). Unter Abwägung der von der Klägerin dargelegten ganz besonderen Erschwernisse , die mit der Berufsausübung in Wechselschicht (einschließlich Nacht- und Wochenendarbeit) verbunden sind, hält es der Senat für gerechtfertigt, der Klägerin - auch zur Abgeltung ihrer konkret dargelegten Betreuungskosten - einen Betreuungsbonus in Höhe des Doppelten des Mindesttabellenunterhalts der Einkommensgruppe 1, Altersstufe I der Unterhaltstabelle gutzubringen und von der verbleibenden Differenz ½ anrechnungsfrei zu belassen. Von dem Restbetrag ist der Erwerbstätigenbonus von 1/7 abzuziehen. Rechnerisch ergibt sich bei dieser Handhabung dasselbe Ergebnis wie bei Ermittlung des Bedarfs aus 3/7 der Differenz der anrechenbaren Bezüge, bei der Klägerin vermindert um den Betreuungsbonus. Dies erscheint dem Senat angesichts des Umstandes, daß das von der Klägerin verdiente Einkommen tatsächlich während des ehelichen Zusammenlebens in den Haushalt der Parteien geflossen ist, als sachgerecht. II. Januar 2003 bis Juni 2003: Der Anspruch der Klägerin beträgt monatlich 139,16 €. Eine Veränderung folgt daraus, daß die ab 1.8.2002 wirksam gewordene Verkürzung der Arbeitszeit der Klägerin von 38,5 Wochenstunden auf 35 Wochenstunden über den 31.7.2003 hinaus verlängert worden ist. Der damit verbundene Einkommensrückgang von ca. 9 % ist für 2002 nur für die Monate August bis Dezember 2002 wirksam geworden und vom Senat (über das gesamte Jahr 2002 verteilt) berücksichtigt worden. Der Senat hält es für angemessen, die Gesamtbezüge aus 2002 um netto 5 % abzusenken, § 287 ZPO: anrechenbares Erwerbseinkommen des Beklagten 1.560,71 € Kindesunterhalt -254,00 € verbleiben 1.306,71 € monatliche Rate an die Volksbank N -201,32 € monatliche Rate an die Sparkasse N, davon 2/3 -36,00 € Differenz 1.069,39 € davon 6/7 anrechenbar 916,62 € Wohnvorteil 410,00 € zusammen 1.326,62 € Bedarf (1/2) 663,31 € anrechenbares Einkommen der Klägerin: in 2002 1.683,17 € in 2003 1.599,01 € Betreuungsbonus -376,00 € verbleiben 1.223,01 € davon ½ 611,51 € davon 6/7 anrechenbar -524,15 € Differenz/Anspruch 139,16 € III. Juli 2003: Der Anspruch der Klägerin beträgt 132,73 €. Der Beklagte hat Kindesunterhalt in Höhe von 192 € geleistet. Dies entspricht einem Tabellenunterhalt von 269 €. Der zugunsten der Klägerin zu berücksichtigende Betreuungsbonus erhöht sich wegen Anpassung der Unterhaltstabelle auf 398 € (2 x 199 €): anrechenbares Erwerbseinkommen des Beklagten 1.560,71 € Kindesunterhalt -269,00 € verbleiben 1.291,71 € monatliche Rate an die Volksbank N -201,32 € monatliche Rate an die Sparkasse N, davon 2/3 -36,00 € Differenz 1.054,39 € davon 6/7 anrechenbar 903,76 € Wohnvorteil 410,00 € zusammen 1.313,76 € Bedarf (1/2) 656,88 € anrechenbares Einkommen der Klägerin: 1.599,01 € Betreuungsbonus -376,00 € verbleiben 1.223,01 € davon ½ 611,51 € davon 6/7 anrechenbar -524,15 € Differenz/Anspruch 132,73 € IV. Zeitraum ab August 2003: Es ergibt sich derzeit keine Bedarfslücke, denn der Wohnvorteil ist aufgrund des Auszuges des Beklagten nach dem erfolgten Verkauf weggefallen. Zinseinkünfte kann der Senat nicht zurechnen, da der Kaufpreis vom Erwerber noch nicht geleistet und gegenüber den Parteien und in ihrem Verhältnis zueinander nicht abgerechnet ist. Der Senat kann auch nicht abschätzen, wie die Parteien einen Erlösüberschuß im Rahmen der ihnen zustehenden Dispositionsfreiheit ertragreich anlegen werden. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.