Beschluss
15 W 220/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist begründet, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat.
• Ein Notar kann wegen Unterlassung von Hinweisen zur wirtschaftlichen Zuverlässigkeit eines Vertragspartners haftbar gemacht werden, wenn besondere Umstände eine Aufklärungspflicht begründen.
• Ein Beweisantrag ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine Behauptung vorträgt; daraufhin ist eine erforderliche Beweisaufnahme durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unzureichender Sachaufklärung bei Notariatskostenbeschwerde • Die Beschwerde ist begründet, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat. • Ein Notar kann wegen Unterlassung von Hinweisen zur wirtschaftlichen Zuverlässigkeit eines Vertragspartners haftbar gemacht werden, wenn besondere Umstände eine Aufklärungspflicht begründen. • Ein Beweisantrag ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine Behauptung vorträgt; daraufhin ist eine erforderliche Beweisaufnahme durchzuführen. Notar (Beteiligter zu 2) beurkundete am 22.08.2001 den Verkauf eines Zweifamilienhauses der Beteiligten zu 1) an den Käufer C; Kaufpreisfälligkeit war der 30.09.2001. Der Kauf wurde nicht durchgeführt, der Käufer zahlte nicht und gab im Dezember 2001 die eidesstattliche Offenbarung ab. Der Notar setzte Beurkundungskosten an; die Verkäuferin legte Beschwerde gegen die Kostenberechnung ein und behauptete, der Notar habe von der Zahlungsunfähigkeit des Käufers gewusst, diese nicht mitgeteilt und damit Amtspflichten verletzt. Sie beantragte die Vernehmung des Käufers C als Zeugen und führte weitere Anhaltspunkte an (häufige gemeinsame Geschäfte, angebliches Duzen). Das Landgericht wies die Beschwerde ohne Beweisaufnahme zurück, ließ aber die weitere Beschwerde zu. Die Verkäuferin legte weitere Beschwerde beim OLG ein. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist zugelassen und fristgerecht; Beschwerdebefugnis der Verkäuferin gegeben. • Materiellrechtlich: Eine Verletzung der Hinweispflicht des Notars kann sowohl KostO-rechtliche Beanstandung als auch Amtspflichtverletzung nach BNotO begründen; eine generelle Belehrungspflicht über wirtschaftliche Tragweite folgt nicht aus §17 BeurkG, nur in besonderen Fällen (z.B. Verdacht von Betrug) ist eine erweiterte Aufklärung geboten. • Verfahrensrechtlich: Das Landgericht hat die Pflicht zur Amtermittlung nach §12 FGG nicht in vollem Umfang beachtet; im Kostenbeschwerdeverfahren sind prozessuale Ermittlungsgrundsätze anzuwenden, und das Gericht muss die Beweise erheben, zu denen Anlass besteht. • Beweisantrag und Rechtsmissbrauch: Ein Beweisantrag ist nur dann unzulässig, wenn keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Hier hat die Verkäuferin zeitliche Umstände (kurzer Abstand zur eidesstattlichen Versicherung des Käufers), Hinweise auf frühere gemeinsame Geschäfte und das behauptete Duzen vorgetragen, sodass ihr Antrag nicht rechtsmissbräuchlich ist. • Folgerung: Mangels ausreichender Ermittlung der behaupteten Kenntnisse des Notars ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; dieses hat auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten der weiteren Beschwerde zu prüfen und den Gegenstandswert festzusetzen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und insbesondere zur Durchführung einer Beweisaufnahme (u.a. Vernehmung des Käufers C) an das Landgericht zurückverwiesen. Das OLG stellt klar, dass die behaupteten Anhaltspunkte der Verkäuferin für eine Kenntnis des Notars von der Zahlungsunfähigkeit des Käufers ausreichend sind, um eine Beweisaufnahme nicht zu verweigern. Das Landgericht hat insbesondere seine Amtsermittlungspflicht nach §12 FGG unzureichend wahrgenommen; daher ist eine neue Entscheidung erforderlich, in der auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der weiteren Beschwerde zu entscheiden ist. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wurde auf 898,62 Euro festgesetzt.