Beschluss
9 UF 314/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ist die Abwägung des Vormundschaftsgerichts nach § 1745 BGB verbindlich, sofern sie nicht rechtswidrig ist.
• Die Nichtanhörung der gesetzlichen Vertreterin in einem Vormundschaftsverfahren ist nicht zwingend erforderlich, wenn triftige Gründe für die Entscheidung vorliegen.
• Der Unterhaltsverpflichtete muss nur in zumutbarem Umfang Erwerbsbemühungen entfalten; gelegentliche Kurzarbeit begründet keine Pflicht zu Nebentätigkeiten.
• Neue, pauschale Behauptungen über Vermögenswerte des Schuldners sind gemäß § 621d ZPO unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Verweigerung von PKH in Unterhaltsstreit bei gleichrangiger Berechtigung und unsubstantiiertem Vortrag • Bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ist die Abwägung des Vormundschaftsgerichts nach § 1745 BGB verbindlich, sofern sie nicht rechtswidrig ist. • Die Nichtanhörung der gesetzlichen Vertreterin in einem Vormundschaftsverfahren ist nicht zwingend erforderlich, wenn triftige Gründe für die Entscheidung vorliegen. • Der Unterhaltsverpflichtete muss nur in zumutbarem Umfang Erwerbsbemühungen entfalten; gelegentliche Kurzarbeit begründet keine Pflicht zu Nebentätigkeiten. • Neue, pauschale Behauptungen über Vermögenswerte des Schuldners sind gemäß § 621d ZPO unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert dargelegt werden. Der Kläger begehrt Kostenhilfe für die Berufungsvertretung in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den Beklagten. Streitgegenstand ist die Frage der Unterhaltspflicht nach einer Adoption: X wurde vom Beklagten adoptiert, wodurch dessen Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Beklagten in gleichem Maße wie die des Klägers besteht. Der Kläger rügt die Vormundschaftsentscheidung, weil sein Unterhaltsinteresse nicht bevorzugt wurde, und macht geltend, der Beklagte könne mehr leisten, insbesondere wegen angeblicher Vermögenswerte. Ferner moniert der Kläger, die gesetzliche Vertreterin sei im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nicht angehört worden. Der Beklagte befindet sich in Vollzeittätigkeit mit gelegentlicher Kurzarbeit. Der Kläger gibt keine konkreten Anhaltspunkte für ein verwertbares Vermögen des Beklagten an. • Erfolgsaussichten der Berufung fehlen im Sinne der §§ 119, 114 ZPO; deshalb ist Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu verweigern. • Zur Adoption und Unterhaltsrang: Nach §§ 1754 II, 1601, 1602 BGB sind X und der Kläger gleichberechtigt unterhaltsberechtigt. Die vom Vormundschaftsgericht getroffene Interessenabwägung nach § 1745 BGB ist nicht rechtswidrig, weshalb ein Abänderungsgrund nicht ersichtlich ist. • Zur Anhörung: Die Nichtanhörung der gesetzlichen Vertreterin war nicht notwendig, weil triftige Gründe für die Adoption vorlagen und der Kläger diese Umstände nicht widerlegt hat. • Zur Erwerbsobliegenheit: Der Beklagte erfüllt seine Erwerbsverpflichtung in hinreichendem Maße; bei vollschichtiger Tätigkeit mit gelegentlicher Kurzarbeit besteht keine generelle Pflicht, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, selbst wenn dadurch der Regelbedarf nicht vollständig gedeckt wird. • Zu Vermögensvorwürfen: Neue, unsubstantiierte Behauptungen über Vermögenswerte des Beklagten verstoßen gegen § 621d ZPO und sind unbeachtlich. Konkrete Anhaltspunkte müssten vom Kläger dargelegt oder förmlich Auskunft verlangt werden. Dem Kläger wird die für das Berufungsverfahren beantragte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Die Annahme des Vormundschaftsgerichts, die Adoption rechtfertige die gleichrangige Unterhaltsberechtigung von X, ist nicht rechtswidrig und die fehlende Anhörung der gesetzlichen Vertreterin gebotene Folge. Der Beklagte erfüllt seine Erwerbsobliegenheiten in zumutbarem Umfang; eine Pflicht zu einer Nebentätigkeit ergibt sich nicht aus gelegentlicher Kurzarbeit. Pauschale Behauptungen über nicht näher bezeichnete Vermögenswerte sind unbeachtlich; der Kläger muss konkrete Anhaltspunkte nennen oder förmlich Auskunft verlangen. Insgesamt ist damit zu erkennen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Verweigerung der Prozesskostenhilfe gerechtfertigt ist.