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Urteil

5 U 16/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Pflicht des Berechtigten, die Erhaltungs- und Reparaturkosten einer auf dem belasteten Grundstück befindlichen Anlage nach § 1020 S.2 BGB zu tragen, besteht nur, wenn dem Berechtigten die ausschließliche Nutzung zusteht. • §§ 741 ff. BGB sind nicht analog anzuwenden, wenn Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigter die Anlage gemeinschaftlich, aber mit unterschiedlichen Rechten nutzen. • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegen nicht vor, wenn die Beteiligten der Verwaltung/Unterhaltung durch den Eigentümer widersprechen und keine öffentliche Gefahrenlage besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten für gemeinschaftlich genutzte Treppenanlage • Eine Pflicht des Berechtigten, die Erhaltungs- und Reparaturkosten einer auf dem belasteten Grundstück befindlichen Anlage nach § 1020 S.2 BGB zu tragen, besteht nur, wenn dem Berechtigten die ausschließliche Nutzung zusteht. • §§ 741 ff. BGB sind nicht analog anzuwenden, wenn Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigter die Anlage gemeinschaftlich, aber mit unterschiedlichen Rechten nutzen. • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegen nicht vor, wenn die Beteiligten der Verwaltung/Unterhaltung durch den Eigentümer widersprechen und keine öffentliche Gefahrenlage besteht. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Treppenanlage; die Beklagten haben ein Nutzungsrecht an derselben. Streitgegenstand ist, ob die Beklagten gemeinsam mit der Klägerin die Erhaltungs- und Verkehrssicherungskosten der Treppe zu tragen haben. Die Klägerin begehrt Kostenerstattung und verpflichtet die Beklagten mit Verweis auf § 1020 S.2 BGB, Gemeinschaftsrecht, §§ 683,670 BGB sowie § 242 BGB. Die Beklagten lehnen eine Kostentragungspflicht ab und beantragen Klageabweisung. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. Es fehlt eine vertragliche Vereinbarung zur Kostenverteilung oder eine Eintragung entsprechender Regelungen ins Grundbuch. • Auslegung und Zweck des § 1020 S.2 BGB: Die Vorschrift verlangt, dass der Berechtigte die Anlage hält, was nur bei ausschließlicher Nutzungsbefugnis des Berechtigten der Fall ist; bei gemeinsamer Nutzung durch Eigentümer und Berechtigten ist die herrschende Meinung anzuwenden, wonach keine Verpflichtung des Berechtigten zur Kostentragung besteht. • Gesetzgebungsgeschichte und Wortlaut stützen diese Auslegung; der Gesetzgeber wollte keine allgemeine Verteilungspflicht ohne schuldrechtliche Grundlage schaffen. • § 1021 Abs.1 S.2 BGB ermöglicht zwar schuldrechtliche Vereinbarungen über Unterhalt, fehlende Vereinbarung führt aber dazu, dass jeder nach eigenen Belangen unterhält und keine dingliche Pflicht gegenüber dem anderen entsteht. • Analogie zu §§ 741 ff. BGB scheidet aus: Die Rechtsverhältnisse bei Mitbenutzung durch Eigentümer und Berechtigten sind nicht mit einer Bruchteilsgemeinschaft vergleichbar; deshalb besteht keine planwidrige Gesetzeslücke. • Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683,670 BGB) greift nicht, weil die Beklagten ihren Willen zur Nichtübernahme der Kosten erklärt haben; ein öffentliches Interesse i.S.v. § 679 BGB liegt nicht vor. • Ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nicht gegeben; es besteht kein unzumutbarer Nachteil der Klägerin, zumal Schutz- und Schadensersatzrechte bei Pflichtverletzungen des Berechtigten bestehen. • Verkehrssicherungspflicht folgt der Unterhaltungspflicht; mangels Unterhaltspflicht der Beklagten verbleibt die Verkehrssicherung beim Eigentümer. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die Erhaltungs- und Reparaturkosten sowie die Verkehrssicherungskosten der Treppenanlage gemeinsam mit der Klägerin zu tragen. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 1020 S.2 BGB noch aus §§ 683,670 BGB oder aus § 242 BGB; §§ 741 ff. BGB sind nicht analog anwendbar. Die Klägerin bleibt bei der Kostenlast für die auf ihrem Grundstück liegende Treppe, kann aber bei Pflichtverletzungen der Beklagten gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.