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Urteil

5 U 28/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vor BGB-Anlage entstandenes altrechtliches Wegerecht kann nach Art.187 EGBGB als dingliche Grunddienstbarkeit fortbestehen und durch Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach §894 BGB eingetragen werden. • Bei Auslegung altrechtlicher Bestellungsurkunden sind gemeinrechtliche Auslegungsregeln und die damals herrschenden Verhältnisse heranzuziehen; daraus kann sich die Entstehung einer Dienstbarkeit ergeben, auch wenn sie nicht ausdrücklich bezeichnet ist. • Ein nach Art.187 EGBGB bestehendes altrechtliches Grundrecht verhindert gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach §892 BGB; Einrede der Verjährung nach §898 BGB greift hier nicht. • Ein Grundbuchberichtigungsanspruch kann nicht nach Treu und Glauben (§242 BGB) versagt werden, wenn die Berechtigten den Weg weiterhin genutzt haben und die Alternative Zufahrt den Vorteil der Dienstbarkeit nicht vollständig beseitigt.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen altrechtlichen Wegerechts nach Art.187 EGBGB • Ein vor BGB-Anlage entstandenes altrechtliches Wegerecht kann nach Art.187 EGBGB als dingliche Grunddienstbarkeit fortbestehen und durch Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach §894 BGB eingetragen werden. • Bei Auslegung altrechtlicher Bestellungsurkunden sind gemeinrechtliche Auslegungsregeln und die damals herrschenden Verhältnisse heranzuziehen; daraus kann sich die Entstehung einer Dienstbarkeit ergeben, auch wenn sie nicht ausdrücklich bezeichnet ist. • Ein nach Art.187 EGBGB bestehendes altrechtliches Grundrecht verhindert gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach §892 BGB; Einrede der Verjährung nach §898 BGB greift hier nicht. • Ein Grundbuchberichtigungsanspruch kann nicht nach Treu und Glauben (§242 BGB) versagt werden, wenn die Berechtigten den Weg weiterhin genutzt haben und die Alternative Zufahrt den Vorteil der Dienstbarkeit nicht vollständig beseitigt. Die Kläger verlangen die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs, damit ein altrechtliches Wegerecht in einem durchschnittlich 2 m breiten Streifen entlang der Ostgrenze des Beklagtengrundstücks zugunsten der Eigentümer benachbarter Parzellen eingetragen wird. Grundlage sind Verträge vom 01.04.1868, deren Wortlaut und Inhalt unstreitig sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Beklagte legte Berufung ein und begehrt Abweisung. Streitgegenstand ist, ob nach altem Recht ein dingliches Wegerecht entstanden ist, ob dieses nach Art.187 EGBGB fortbesteht und ob die Kläger die Eintragung nach §894 BGB verlangen können. Weiter streitig sind Einreden der Beklagten wegen Verjährung, unvordenklicher Verjährung und Einwendungen aus Treu und Glauben. Der konkrete Weglauf und die Breite sind unstreitig; die Parteien streiten über die rechtliche Beurteilung der historischen Vereinbarungen. • Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung der Grunddienstbarkeit besteht nach §894 BGB, weil die Eintragung eine Berichtigung des Grundbuchs darstellt. • Nach Art.184 und 187 EGBGB sind Rechte, die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB bestanden, nach früherem Recht zu beurteilen; es reicht, dass die Voraussetzungen nach dem früheren Recht für die Entstehung eines dinglichen Rechts gegeben waren. • Die Vertragsurkunden von 1868 sind nach gemeinrechtlichen Auslegungsregeln unter Einbeziehung der Lage der Grundstücke und damaliger wirtschaftlicher Interessen auszulegen; die Parzellierung und die Lage an einem Feldweg begründen die Vermutung, die Parzellen sollten die bisherige Anbindung behalten, sodass ein dingliches Wegerecht entstanden ist. • Für das Entstehen der Dienstbarkeit fehlt jeglicher Nachweis, dass die Vertragsparteien übereinstimmend gewollt hätten, die Dienstbarkeit nicht entstehen zu lassen. • Wegen des Fortbestands der altrechtlichen Dienstbarkeit nach Art.187 EGBGB war ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach §892 BGB ausgeschlossen; daher besteht der Berichtigungsanspruch gegenüber der Beklagten. • Der Anspruch ist nicht verjährt; die Berufung auf unvordenkliche Verjährung ist ein Erwerbstatbestand und im anwendbaren früheren Recht nicht einschlägig. • Ein Ausschluss des Anspruchs nach §242 BGB wegen Verwirkung oder unzulässiger Rechtsausübung liegt nicht vor, weil die Kläger den Weg bis 2001 genutzt haben und die bestehende alternative Zufahrt den Nutzen der Dienstbarkeit nicht vollständig aufhebt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kläger haben Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung des altrechtlichen Wegerechts im Grundbuch gemäß §894 BGB in Verbindung mit Art.187 EGBGB. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Der Berichtigungsanspruch ist nicht verjährt, ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb kam nicht in Betracht und Einreden aus Treu und Glauben bzw. Verwirkung greifen nicht, weil die Kläger den Weg weiterhin genutzt haben und die Dienstbarkeit nach altem Recht entstanden ist.