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Urteil

11 UF 87/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im absoluten Mangelfall ist bei der Mangelverteilung grundsätzlich nach Mindestbedarfsbeträgen zu verfahren; dabei sind die Einsatzbeträge der Kinder mit 135 % des Regelbetrags und der Ehegatte mit seinem notwendigen Eigenbedarf zu bemessen. • Beruflich bedingte Fahrtkosten sind nur insoweit anzuerkennen, wie sie nach tatsächlicher Aufklärung und Schätzung erforderlich sind; überhöhte steuerlich geltend gemachte Fahrtkosten sind bei der Anrechnung der Steuererstattung zu kürzen. • Kreditraten sind bei der Unterhaltsbemessung nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Aufnahme unabweisbar war und die Interessen der Unterhaltsberechtigten zurücktreten müssen. • Eine Rückabtretung des Trägers der Unterbringungsmaßnahme gemäß § 94 Abs. 4 KJHG stellt den Unterhaltsberechtigten wieder in die Lage, seine Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend zu machen. • Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in Unterhaltsverfahren sind nach § 621d ZPO nur zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung den Prozess verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
Entscheidungsgründe
Anwendung der neuen BGH-Grundsätze zur Mangelverteilung und Anrechnung berufsbedingter Fahrtkosten • Im absoluten Mangelfall ist bei der Mangelverteilung grundsätzlich nach Mindestbedarfsbeträgen zu verfahren; dabei sind die Einsatzbeträge der Kinder mit 135 % des Regelbetrags und der Ehegatte mit seinem notwendigen Eigenbedarf zu bemessen. • Beruflich bedingte Fahrtkosten sind nur insoweit anzuerkennen, wie sie nach tatsächlicher Aufklärung und Schätzung erforderlich sind; überhöhte steuerlich geltend gemachte Fahrtkosten sind bei der Anrechnung der Steuererstattung zu kürzen. • Kreditraten sind bei der Unterhaltsbemessung nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Aufnahme unabweisbar war und die Interessen der Unterhaltsberechtigten zurücktreten müssen. • Eine Rückabtretung des Trägers der Unterbringungsmaßnahme gemäß § 94 Abs. 4 KJHG stellt den Unterhaltsberechtigten wieder in die Lage, seine Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend zu machen. • Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in Unterhaltsverfahren sind nach § 621d ZPO nur zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung den Prozess verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Der Kläger (geb. 15.04.1993) begehrt Kindesunterhalt vom Beklagten, seinem geschiedenen Vater. Der Beklagte hat aus zweiter Ehe weitere Kinder und ist zudem der nichtehelichen Tochter K2 unterhaltspflichtig; er arbeitet als Kraftfahrer und machte ab 01.01.2001 Unterhalt geltend. Der Kläger war ab 16.09.2001 in einem Heim untergebracht; die Stadt trat die Ansprüche zurück. Der Beklagte gab Einkommen und Teilbeträge anerkannt an, verlangte aber Berücksichtigung hoher Fahrtkosten und von Kreditraten. Das Amtsgericht setzte unter Berücksichtigung eines bereinigten Einkommens und einer Mangelverteilung Unterhalt für verschiedene Zeiträume fest. Der Beklagte legte Berufung ein und trug insbesondere höhere Fahrtkosten sowie Unabweisbarkeit der Kreditbelastungen vor. Das OLG prüfte Einkommen, Fahrtkosten, Steuererstattungen, Kreditraten sowie die Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Mangelverteilung. • Zulässigkeit der Berufung: Neuer Vortrag zu Fahrtkosten war nach § 621d ZPO nicht unzulässig, weil keine grobe Nachlässigkeit vorlag und eine zeitgerechte Aufklärung möglich war. • Rückabtretung: Die Rückabtretung der Stadt gemäß § 94 Abs. 4 KJHG ist wirksam; der Kläger ist wieder Inhaber der Unterhaltsansprüche. • Einkommensbemessung: Das tatsächliche Jahreseinkommen 2001 wurde aus Lohnabrechnung ermittelt und auf Monatsbasis fortgeschrieben; ein überobligatorischer Arbeitszeitbonus rechtfertigt keine anrechnungsfreie Behandlung, zumal Arbeitszeit branchenüblich ist und Minderjähriger besonderen Unterhaltschutz genießt (§§ 1601 ff., 1603 II BGB). • Fahrtkosten und Steuererstattung: Beruflich bedingte Fahrtkosten sind nur in dem Umfang anzuerkennen, wie sie tatsächlich glaubhaft gemacht oder geschätzt werden können; wegen widersprüchlicher Angaben wurden Fahrtkosten auf 100 DM monatlich (später geschätzt erhöht) festgesetzt. Aus überhöhten steuerlich geltend gemachten Fahrtkosten resultierende Steuererstattungen sind entsprechend zu kürzen. • Kreditraten: Raten für PKW und sonstige Kredite sind unterhaltsrechtlich nur dann abzugsfähig, wenn deren Aufnahme unabweisbar war und eine Abwägung ergibt, dass die Interessen der Unterhaltsberechtigten zurücktreten müssen; ein solcher Nachweis fehlte hier, sodass die Raten nicht zu berücksichtigen waren. • Mangelverteilung: Im vorliegenden absoluten Mangelfall ist nach den neuen BGH-Grundsätzen zu verfahren: Kindereinsatzbeträge mit 135 % des Regelbetrags, Einsatzbetrag der Ehefrau am notwendigen Eigenbedarf (Hammer Leitlinien). Die dadurch gebildeten Einsatzbeträge werden quotiert auf das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen angewendet. • Zeitraumbezogene Anwendung: Für die einzelnen Zeitabschnitte (Jan–Mär 2001 bis ab März 2003) wurden Einkommen, anrechenbare Steuererstattung, berücksichtigte Fahrtkosten und der sich daraus ergebende verfügbare Betrag ermittelt; darauf aufbauend ergaben sich unterschiedliche Mangelquoten und damit unterschiedliche monatliche Unterhaltsbeträge. • Konsequenz für Steuererstattungen: Steuererstattungen sind nur anteilig zu berücksichtigen, soweit sie auf berücksichtigungsfähigen Werbungskosten beruhen; bei überhöht angesetzten Fahrtkosten reduziert sich die anrechenbare Erstattung entsprechend. • Fortwirkung neuer Rechtsprechung: Die neuen BGH-Grundsätze zur Mangelverteilung sind auch dann anzuwenden, wenn sie zugunsten des Kindes einen höheren Anspruch ergeben; die Anwendung erfolgt in der Regel ohne parallele Berechnung nach konkretem Bedarf. • Konkretfeststellung der Zahlbeträge: Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat das Gericht die monatlichen Unterhaltsbeträge für die genannten Zeiträume neu festgesetzt (auf Euro umgerechnet ab 2002) und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg; das Urteil des Amtsgerichts wurde in den konkret bezeichneten Zeiträumen angepasst. Dem Kläger steht Kindesunterhalt zu, und zwar gestaffelt nach Zeiträumen: Jan–Mär 2001: 201,50 € monatlich; Apr–Jun 2001: 186,25 €; Jul–Dez 2001: 177,25 €; Jan–Apr 2002: 177,52 €; Mai–Dez 2002: 126,50 €; Jan–Feb 2003: 111,50 €; ab März 2003: 149,00 € monatlich. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt. Der Anspruch des Klägers wurde dadurch durchgesetzt, dass das verfügbare Einkommen des Beklagten unter Berücksichtigung nur anerkennungsfähiger Fahrtkosten, gekürzter Steuererstattungen und ohne Abzug nicht unabweisbarer Kreditzahlungen ermittelt und nach den neuen Grundsätzen der Mangelverteilung verteilt wurde, weshalb die genannten Beträge festgesetzt sind.