Urteil
3 U 132/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0312.3U132.02.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. April 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. April 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Bei einer vom Beklagten zu 2) am 5.9.2000 in der Klinik der Beklagten zu 1) am rechten Knie des Klägers vorgenommenen Arthroskopie nebst Korbhenkelresektion des Außenmeniskus wurden die Arteria poplitea und Vena poplitea des Klägers ver­letzt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengut­achtens des Unfallchirurgen Priv.-Doz. Dr. F abgewiesen und zur Begrün­dung ausgeführt, die Gefäßverletzung sei schicksalhaft und könne auch bei Beach­tung ärztlicher Sorgfalt eintreten. Das Risiko sei bei nur 0,00324% Komplikationen nicht aufklärungsbedürftig. Im Übrigen habe der Kläger keinen plausiblen Entschei­dungskonflikt dargelegt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Es sei zu einer vermeidbaren mechanischen Verletzung in Gestalt einer Arterienperforation durch ein Operations­werkzeug gekommen. Ferner wiederholt der Kläger die Aufklärungsrüge. Er macht geltend, die Operation sei sinnvoll, aber nicht notwendig gewesen. Wenn er um die Risiken gewusst hätte, hätte für ihn keine Veranlassung zur Operation bestanden. Der Kläger beantragt, 1. abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, mindestens jedoch € 10.225,84 (= DM 20.000,- DM), b) an ihn € 78,27 (= DM 153,08) nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen und 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtlichen zukünftigen immateriellen und materiellen Schaden aus der am 5.9.2000 fehlerhaft durch­geführten Arthroskopie zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialver­sicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Kran­kenunterlagen, das Sitzungsprotokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 12. März 2003 über die Anhörung des Klägers und des Sachver­ständigen Priv.-Doz. Dr. F Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines ange­messenen Schmerzensgeldes, Ersatz des materiellen Schadens und Feststellung nicht zu. 1. Auch die ergänzende Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht ergeben, dass die iatrogene Gefäßverletzung während der Operation vom 5.9.2000 auf einem Be­handlungsfehler des Beklagten zu 2) beruht. In der Beurteilung des Behandlungsge­schehens am 5.9.2000 macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständi­gen Priv.-Doz. Dr. F zu Eigen, der sein schriftliches Gutachten überzeugend erläutert hat. Der Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten aus­geführt, der Operationsbericht des Beklagten zu 2) beschreibe ein sehr sorgfältiges Vorgehen. Die Komplikation könne auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf­treten und sei schicksalhaft. Im Senatstermin hat der Sachverständige dies bekräftigt und weiter ausgeführt, die Art des bei der Abtrennung des Außenmeniskus verwen­deten Werkzeuges, sei es eine Schere oder ein Elektromesser, spiele dabei keine Rolle. Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass der Beklagte zu 2) die Ope­ration auch nicht abbrechen musste, nachdem er zunächst den sichtbehindernden Hoffa’schen Fettkörper weggefräst hatte und die Sicht dann erneut behindert wurde, weil sich der eingeschlagene Korbhenkelriss vor die Kamera legte. Eine „offene“ Operation anstelle einer Arthroskopie kam nach den Feststellungen des Sachver­ständigen nicht in Betracht. Auch die Größe der bei der Revisionsoperation am 8.9.2000 festgestellten Gefäßverletzung erlaubt schließlich keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler. Intraoperativ konnte der Beklagte zu 2) die Gefäßverletzung unstreitig nicht feststel­len. Behandlungsfehler sind auch während der postoperativen Phase nicht zu ver­zeichnen. Der Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausge­führt, dass die aufgetretene Komplikation zeitgerecht festgestellt worden sei. Sie sei auch fachgerecht behandelt worden. Dass es der Kläger selbst gewesen sein mag, der auf den sich spannenden Verband hingewiesen hat, spielt vor diesem Hinter­grund keine Rolle. Weitere Zeugen brauchten dazu nicht gehört zu werden. 2. Eine Haftung der Beklagten kann auch nicht auf ein Versäumnis im Rahmen der Pa­tientenaufklärung am 4.9.2000 gestützt werden. Die Aufklärung muss dem Patienten im Wesentlichen einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken ge­ben. Sie muss dabei Art und Schwere des Eingriffs kennzeichnen. Die Risiken müs­sen allerdings nicht medizinisch exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden. Ein allgemeines Bild von der Schwere und der Richtung des kon­kreten Risikospektrums genügt. Unstreitig ist der Kläger im vorliegenden Fall nicht über das Risiko einer Gefäß-verletzung aufgeklärt worden. Ein etwaiger Aufklä­rungsmangel ist jedoch nicht relevant geworden. Beruft sich die Behandlungsseite, wie hier bereits in erster Instanz, im Falle von Aufklärungsmängeln darauf, der Pati­ent würde auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt ha­ben (hypothetische Einwilligung), muss der Patient, wenn eine Ablehnung der Be­handlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre, plausible Gründe dafür darlegen, dass er sich bei erfolgter Aufklärung in einem wirklichen Entscheidungskonflikt be­funden haben würde. Jedenfalls an letzterem fehlt es. a) Die Aufklärungsbedürftigkeit entfällt allerdings nicht bereits deshalb, weil das Risiko einer Gefäßverletzung anlässlich einer Arthroskopie ausgesprochen gering ist. Der Sachverständige hat es mit 0,00324% angegeben. Als Grundlage hat er eine Studie von X aus dem Jahr 1996 angeführt, wonach bei 370.000 retrospektiv unter­suchten Arthroskopien nur zwölf Gefäßverletzungen festgestellt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt statistischen Risikowerten nur ein vergleichsweise geringer Wert zu. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebens­führung des Patienten besonders belastet (BGH, Urteil vom 15.2.2000 - VI ZR 48/99, NJW 2000, 1784). Im Senatstermin hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, es handele sich nicht um ein spezifisches Risiko; aufgrund seiner Seltenheit sei es dem Eingriff nicht immanent. Freilich hat der Senat eine Verletzung der Arteria poplitea bei einem arthroskopischen Eingriff in der Vergangenheit als „gewissermaßen imma­nentes“ und eingriffsspezifisches Risiko angesehen (OLG Hamm, Urteil vom 19.10.1994, - 3 U 69/94, AHRS 2620/119). b) Letztlich kann der Senat die Frage, ob sich ein dem Eingriff spezifisch anhaftendes Risiko verwirklicht hat, im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen. Denn der Klä­ger hätte seine Einwilligung auch bei erfolgter Aufklärung über das Risiko einer Ge­fäß- und Venenverletzung erteilt. In dem hier verwendeten Aufklärungsbogen werden die Risiken des Eingriffs nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls im Übrigen zutreffend beschrieben: „Wundheilungsstörungen, Knochen- und Gelenkent­zündung (Infektion), Bewegungseinschränkung eines Gelenkes, Metall-, Prothesen­lockerung; Metallbruch; später: Metallentfernung; Nervenschädigung, Thrombose, Embolie; Restbeschwerden“ (Bl. 28 d.A.). Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger, der die deutsche Sprache - wie sich im Senatstermin gezeigt hat - sehr flüssig spricht, dies nicht verstanden hat, zumal er dies erstmals bei seiner Anhörung durch den Se­nat behauptet hat. Für einen plausiblen Entscheidungskonflikt des Klägers bei Kenntnis des zusätzlichen Risikos in Gestalt einer unter Umständen möglichen Ge­fäßverletzung ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Wie bereits das Landge­richt zutreffend ausgeführt hat, nahm der Kläger eine beträchtliche Zahl von Risiken in Kauf, während das weitere, ihm nicht bekannte Risiko praktisch gegen Null ten­diert. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Kläger den angeblichen Ent­scheidungskonflikt auch nicht auf das Risiko der Gefäßverletzung, sondern auf einen ganz anderen Umstand bezogen. Er hat ausgeführt, er habe nach der Operation herausgefunden, dass man seine Beschwerden auch ohne Operation durch Injektion von Medikamenten hätte behandeln können. Gleichwohl hat er sich aber zu der Ope­ration bereit erklärt, und zwar - mit Ausnahme des Risikos der Gefäßverletzung - in Kenntnis der vorhandenen Risiken. Die Behauptung des Klägers, er habe als Kfz-Mechaniker eine vornehmlich stehende Tätigkeit ausgeübt, überzeugt ebenfalls nicht. Auch wenn die Operation schließlich nicht absolut indiziert war, war der Kläger fest zu dem Eingriff entschlossen, wie sich aus seinen Äußerungen im Senatstermin ergibt. Bereits seinem Hausarzt, dem er seine Kniebeschwerden klagte, erklärte er: „Ich will es weg haben“. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbil­dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 20.000,- € (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).