Urteil
8 UF 181/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vater ist nach §§ 1601, 1602, 1610 BGB zum Kindesunterhalt verpflichtet; Leistungsfähigkeit ist nach den tatsächlichen Möglichkeiten zu beurteilen.
• Sozial- und Schmerzensgeldleistungen, die krankheitsbedingte Mehraufwendungen abdecken, unterfallen der Regelung des § 1610a BGB und sind grundsätzlich nicht auf den Regelbedarf anzurechnen, soweit der Unterhaltspflichtige nicht schlüssig das Gegenteil darlegt.
• Kapitaleinkünfte aus einer Abfindung/Schmerzensgeld dürfen nicht in voller Höhe dem laufenden Bedarf zugerechnet werden, wenn daraus Rücklagen für künftig absehbare behinderungsbedingte Aufwendungen gebildet werden müssen; Billigkeitsgesichtspunkte können daher eine teilweise Freistellung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Kindesunterhalt trotz Kapitaleinkünften: Teilweise Anrechnung und Rücklagenbildung • Vater ist nach §§ 1601, 1602, 1610 BGB zum Kindesunterhalt verpflichtet; Leistungsfähigkeit ist nach den tatsächlichen Möglichkeiten zu beurteilen. • Sozial- und Schmerzensgeldleistungen, die krankheitsbedingte Mehraufwendungen abdecken, unterfallen der Regelung des § 1610a BGB und sind grundsätzlich nicht auf den Regelbedarf anzurechnen, soweit der Unterhaltspflichtige nicht schlüssig das Gegenteil darlegt. • Kapitaleinkünfte aus einer Abfindung/Schmerzensgeld dürfen nicht in voller Höhe dem laufenden Bedarf zugerechnet werden, wenn daraus Rücklagen für künftig absehbare behinderungsbedingte Aufwendungen gebildet werden müssen; Billigkeitsgesichtspunkte können daher eine teilweise Freistellung rechtfertigen. Die Klägerin, 1985 geboren und aufgrund eines ärztlichen Fehlers schwerstbehindert, beansprucht Kindesunterhalt ab Oktober 2001 von ihrem Vater. Die Klägerin erhält aus einem haftungsrechtlichen Ausgleich Geldleistungen (Abfindung, monatliche Mehrbedarfsrente) sowie Pflege- und Blindengeld; Teile des Kapitals wurden angelegt und erzielten Kapitaleinkünfte. Die Mutter pflegt die Klägerin und hat infolgedessen Erwerbsausfall, die Pflege wird derzeit privat geleistet. Die Klägerin fordert Unterhalt nach der 3. Einkommensgruppe, das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kapitaleinkünfte würden den Bedarf decken. Der Vater ist arbeitslos, bestreitet aber die Leistungsunfähigkeit und beruft sich darauf, dass Versicherungsleistungen den Mehrbedarf decken. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht geprüft, welche Einnahmen nach § 1610a BGB anzurechnen sind und ob Kapitaleinkünfte vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet werden dürfen. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 1601, 1602, 1610, 1610a BGB; Unterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Regelbeträge). • Vater ist unterhaltspflichtig und hat nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen, dass er mangels Einsatzbemühungen oder dauernder Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage sei, den Regelunterhalt zu zahlen; seine derzeitige Arbeitslosigkeit begründet keine dauerhafte Unmöglichkeit. • Leistungen, die der Kompensation behinderungsbedingter Mehraufwendungen dienen (Mehrbedarfsrente, Pflege- und Blindengeld), sind sozialleistungsähnliche Zuflüsse und nach § 1610a BGB grundsätzlich nicht auf den Regelbedarf anzurechnen, es sei denn, der Unterhaltspflichtige weist substantiiert nach, dass diese Leistungen den Mehrbedarf übersteigen. • Kapitaleinkünfte aus der Anlage einer Abfindung/Schmerzensgeld können nicht zwingend voll für den laufenden Unterhalt herangezogen werden; billiges Ermessen erlaubt es, einen Teil der Erträge zur Bildung von Rücklagen zu belassen, wenn aus Sicht der Klägerin langfristig lebenslange Pflege und Vorsorge zu erwarten sind. • Konkrete Bedarfs- und Einkommensrechnung ergab, dass die Klägerin bereits 2001 einen Fehlbetrag für den behinderungsbedingten Mehrbedarf hatte und daher Kapitaleinkünfte teilweise aufgebraucht wurden; verbleibende Erträge in angemessenem Umfang dürfen zur Rücklagenbildung dienen, sodass ergänzender Barunterhalt durch den Vater erforderlich ist. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Der Beklagte wird verurteilt, ab Oktober bis Dezember 2001 monatlich 268,43 € und ab Januar 2002 laufend monatlich 269,00 € Kindesunterhalt zu zahlen; die weitergehende Berufung und weitergehende Klage bleiben abgewiesen. Entscheidend war, dass der Vater seine Unvermögensrüge nicht substantiiert bewiesen hat und deshalb der Regelunterhalt geschuldet ist, während bestimmte Sozialleistungen (Mehrbedarfsrente, Pflege- und Blindengeld) nach § 1610a BGB nicht auf den Regelbedarf angerechnet werden dürfen. Gleichzeitig ist die Klägerin berechtigt, einen Teil der aus der Abfindung erzielten Kapitaleinkünfte nicht vollständig zu verbrauchen, um Rücklagen für lebenslang zu erwartende Pflegebedarfe zu bilden; dies führt zur Teilfreistellung der Erträge und zur Verpflichtung des Vaters zur Zahlung des verbleibenden Unterhalts. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend dem Beklagten auferlegt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.