Urteil
20 U 179/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 6 VVG wegen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer infolge Alkoholkonsums nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
• Bei einer BAK um 0,55 o/oo (Blutentnahme ~1 h 20 min nach Unfall) kann durch Rückrechnung und Gesamtumstände relativere Fahruntüchtigkeit festgestellt werden.
• Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann sich aus dem Unfallablauf selbst ergeben, wenn andere nachvollziehbare Erklärungen fehlen und das Fahrverhalten typisch alkoholbedingt ist.
• Die Verletzung der Sorgfaltspflicht am Vorabend (erheblicher Alkoholkonsum bis Mitternacht) begründet Fahrlässigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG.
• Besteht eine tatsächliche Vermutung, dass Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall war und der Versicherte diese nicht widerlegt, ist der Versicherer nach § 6 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
Entscheidungsgründe
Kündigung der Kfz-Versicherung wegen alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit • Eine Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 6 VVG wegen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer infolge Alkoholkonsums nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. • Bei einer BAK um 0,55 o/oo (Blutentnahme ~1 h 20 min nach Unfall) kann durch Rückrechnung und Gesamtumstände relativere Fahruntüchtigkeit festgestellt werden. • Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann sich aus dem Unfallablauf selbst ergeben, wenn andere nachvollziehbare Erklärungen fehlen und das Fahrverhalten typisch alkoholbedingt ist. • Die Verletzung der Sorgfaltspflicht am Vorabend (erheblicher Alkoholkonsum bis Mitternacht) begründet Fahrlässigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG. • Besteht eine tatsächliche Vermutung, dass Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall war und der Versicherte diese nicht widerlegt, ist der Versicherer nach § 6 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Der Kläger war Kfz-Haftpflichtversicherter des Beklagten. Am 23.08.2001 kam er in den Morgenstunden bei Dämmerung mit seinem Pkw von der Fahrbahn ab, überfuhr einen Grünstreifen mit Findlingen und verursachte erhebliche Schäden. Eine Blutentnahme um 7:10 Uhr, etwa 1 Stunde 20 Minuten nach dem Unfall, ergab eine BAK von 0,55 o/oo; der Kläger hatte am Vorabend bis ca. 24:00 Uhr Alkohol (Wodka) konsumiert. Vor dem Senat gab der Kläger an, er sei mit ca. 75 km/h gefahren und habe aus Angst vor dem entgegenkommenden Fahrzeug nach rechts ausgewichen. Der Beklagte regulierte zunächst und kündigte dann den Versicherungsvertrag unter Berufung auf Obliegenheitsverletzung. Das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung und der Erstattungsanspruch des Beklagten für die bereits gezahlte Entschädigung. • Anwendbare Normen: § 6 VVG (Kündigung, Leistungsfreiheit), vereinbarte AVB (§ 2c Abs.1 lit. e) betreffend Fahruntüchtigkeit). • Feststellung der Alkoholisierung: Blutalkohol 0,55 o/oo bei Blutentnahme; unter Berücksichtigung einer Abbauannahme ist die BAK zum Unfallzeitpunkt höher als 0,55 o/oo und über 0,65 o/oo einzuschätzen. • Rechtliche Bewertung der Fahrfähigkeit: Bei der festgestellten BAK liegt zwar keine absolute, wohl aber eine relative Fahruntüchtigkeit vor; alkoholtypische Wahrnehmungs- und Leistungsbeeinträchtigungen können das Ausweichmanöver erklären. • Tatsächliche Würdigung: Die vom Kläger angegebene Erklärung (unsichere Einschätzung des Gegenverkehrs) ist nicht nachvollziehbar und genügt nicht als verständiger Grund für das riskante Ausweichen auf einen unbekannten Grünstreifen bei hoher Geschwindigkeit. • Verschulden und Obliegenheitsverletzung: Der Kläger handelte fahrlässig, weil er nach erheblichem Alkoholkonsum bis Mitternacht am folgenden Morgen nicht die erforderliche Sorgfalt anwandelte und seine mögliche Fahruntüchtigkeit nicht bedacht hat. • Kausalität: Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass die Fahruntüchtigkeit ursächlich für das Abkommen von der Fahrbahn war; der Kläger hat diese Vermutung nicht erschüttert. • Rechtsfolge: Aus der Obliegenheitsverletzung ergibt sich die Wirksamkeit der Kündigung nach § 6 Abs.1 VVG und die Leistungsfreiheit des Beklagten nach § 6 Abs.2 VVG. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kündigung des Versicherungsvertrags ist wirksam. Der Kläger hat die Obliegenheit verletzt, da er alkoholbedingt nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dies fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatsächliche Vermutung, dass die Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall war, wurde vom Kläger nicht widerlegt. Wegen der wirksamen Kündigung ist der Beklagte nach § 6 Abs.2 VVG von seiner Leistungspflicht befreit; die Widerklage des Beklagten auf Erstattung der bereits gezahlten Entschädigung ist daher begründet. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.