Beschluss
10 W 70/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Eine Schiedsgerichtsvereinbarung, die ausdrücklich ein bestimmtes institutionelles Schiedsgericht benennt, wird undurchführbar im Sinne von § 1032 Abs. 1 ZPO, wenn diese Institution ersatzlos ihre Schiedsgerichtsbarkeit aufhebt und die Parteien eine Neubestellung eines Schiedsgerichts konkludent ausgeschlossen haben.
• §§ 1025 ff. ZPO in der seit 1.1.1998 geltenden Fassung sind auf nach dem 1.1.1998 anhängige gerichtliche Verfahren anzuwenden; Verfahrensfragen sind nach der Neuregelung zu beurteilen, auch wenn die Schiedsvereinbarung vor Inkrafttreten geschlossen wurde.
• Vor Bildung eines Schiedsgerichts kann nach § 1032 Abs. 2 ZPO beim staatlichen Gericht ein Feststellungsantrag zur Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden; hierfür ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 1062 Abs.1 Nr.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Undurchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung bei ersatzloser Aufhebung des benannten institutionellen Schiedsgerichts • Eine Schiedsgerichtsvereinbarung, die ausdrücklich ein bestimmtes institutionelles Schiedsgericht benennt, wird undurchführbar im Sinne von § 1032 Abs. 1 ZPO, wenn diese Institution ersatzlos ihre Schiedsgerichtsbarkeit aufhebt und die Parteien eine Neubestellung eines Schiedsgerichts konkludent ausgeschlossen haben. • §§ 1025 ff. ZPO in der seit 1.1.1998 geltenden Fassung sind auf nach dem 1.1.1998 anhängige gerichtliche Verfahren anzuwenden; Verfahrensfragen sind nach der Neuregelung zu beurteilen, auch wenn die Schiedsvereinbarung vor Inkrafttreten geschlossen wurde. • Vor Bildung eines Schiedsgerichts kann nach § 1032 Abs. 2 ZPO beim staatlichen Gericht ein Feststellungsantrag zur Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden; hierfür ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 1062 Abs.1 Nr.2 ZPO). Die Kläger sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs und hatten diesen 1983 an ihren Sohn, den Beklagten, verpachtet. Im Pachtvertrag vereinbarten die Parteien in § 23 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe nach deren Schiedsgerichtsordnung. 1985 verlängerten die Parteien das Pachtverhältnis. 1999 hob die Landwirtschaftskammer ihre Schiedsgerichtsordnung ersatzlos auf und führt seitdem keine Schiedsverfahren mehr durch. Der Beklagte stellte 2000 die Bewirtschaftung ein; die Kläger klagten 2001 vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 179.029,49 DM aus dem Pachtverhältnis. Der Beklagte hielt die Klage für unzulässig und erhob vorab einen Feststellungsantrag, dass der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei, weil eine Schiedsabrede bestehe. • Anwendbares Recht: Auf das gerichtliche Verfahren ist die seit 1.1.1998 geltende Fassung der §§ 1025 ff. ZPO anzuwenden; Verfahrensfragen sind danach zu beurteilen, auch wenn die Schiedsvereinbarung vor dem Stichtag geschlossen wurde. • Zulässigkeit des Antrags: Nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vor Bildung eines Schiedsgerichts beim staatlichen Gericht zulässig; das Oberlandesgericht ist nach § 1062 Abs.1 Nr.2 ZPO zuständig. • Undurchführbarkeit nach § 1032 Abs.1 ZPO: Die ersatzlose Aufhebung der Schiedsgerichtsbarkeit der Landwirtschaftskammer führte hier zur Undurchführbarkeit der Vereinbarung, weil die Parteien ausdrücklich ein bestimmtes institutionelles Schiedsgericht vereinbart hatten und keine Regelung für die Bestellung eines Ersatzschiedsgerichts getroffen war. • Bedeutung der Nennung einer Institution: Die Benennung des Schiedsgerichts der Landwirtschaftskammer beinhaltete auch Entscheidungen über die personelle Besetzung und Verfahrensweise; der Wegfall dieser Institution beseitigt die vertraglich vorausgesetzte Sachkunde, Neutralität und Verfahrensqualität. • Keine allgemeine Regel: Grundsätzlich führt der Wegfall eines einzelnen Schiedsrichters nicht zur Undurchführbarkeit wegen § 1039 Abs.1 ZPO; hier aber war die Institution selbst aufgehoben und eine Ersatzbestellung konkludent ausgeschlossen. • Praktische Erwägungen: Die Parteien konnten mangels Kenntnis geeigneter Schiedsrichter und Verfahrensordnung sowie aus Kostengründen nicht alsbald ein Ersatzverfahren organisieren; dies bestätigt das Fehlen eines Parteiwillens zur Ersatzbestellung. • Rechtsfolge: Wegen undurchführbarer Schiedsvereinbarung ist der ordentliche Rechtsweg für die Rechtsstreitigkeiten aus dem Pachtverhältnis eröffnet. Der Feststellungsantrag des Beklagten, der ordentliche Rechtsweg sei ausgeschlossen, wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung undurchführbar geworden ist, weil die benannte Institution ihre Schiedsgerichtsbarkeit ersatzlos aufgehoben hat und die Parteien eine Ersatzbestellung konkludent ausgeschlossen hatten; damit können die Kläger ihre Forderungen vor dem staatlichen Gericht weiter verfolgen. Die Kosten des Verfahrens am Oberlandesgericht trägt der Beklagte; der Streitwert wurde auf 30.512 € festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Rechtseinheit zugelassen.