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Beschluss

2 Ss OWi 1018/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verurteilung nach § 24a StVG wegen Trunkenheit im Straßenverkehr müssen Urteilsgründe neben Messmethode auch das verwendete bauartzugelassene Messgerät und dessen gültige Eichung sowie die Einhaltung der Verfahrensbedingungen erkennen lassen. • Fehlende ausdrückliche Feststellungen zur Zeitspanne zwischen letzter Alkoholeinnahme und Messung können entbehrlich sein, wenn der Gesamtzusammenhang die erforderliche zeitliche Abstandnahme erkennbar macht. • Eine Gesamtstrafenbildung zwischen einer Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren und einer Strafe im Strafverfahren ist nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessungen und Grenzen der Gesamtstrafenbildung • Bei Verurteilung nach § 24a StVG wegen Trunkenheit im Straßenverkehr müssen Urteilsgründe neben Messmethode auch das verwendete bauartzugelassene Messgerät und dessen gültige Eichung sowie die Einhaltung der Verfahrensbedingungen erkennen lassen. • Fehlende ausdrückliche Feststellungen zur Zeitspanne zwischen letzter Alkoholeinnahme und Messung können entbehrlich sein, wenn der Gesamtzusammenhang die erforderliche zeitliche Abstandnahme erkennbar macht. • Eine Gesamtstrafenbildung zwischen einer Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren und einer Strafe im Strafverfahren ist nicht vorgesehen. Der Betroffene wurde in den frühen Morgenstunden des 01.11.2001 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Er räumte Alkoholkonsum ein; auf der Dienststelle wurden mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential Typ MK III zwei Atemalkoholmessungen (0,515 mg/l und 0,491 mg/l) durchgeführt, Mittelwert 0,50 mg/l. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die 0,8-Promille-Grenze (heutige Grenze bezogen auf Atemalkohol) zu einer Geldbuße und ordnete ein Fahrverbot an. Der Betroffene rügte unzureichende Feststellungen; er gab an, zuvor mehrere alkoholische Getränke konsumiert und danach noch 2–3 Stunden an einem Ort verbracht zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht überprüfte die formalen Anforderungen an die Urteilsfeststellungen und verwertete die erhobenen Messwerte sowie die Rahmenumstände. • Rechtliche Anforderungen: Bei Verurteilungen nach § 24a StVG müssen Urteilsgründe neben der Messmethode auch das verwendete bauartzugelassene Messgerät, dessen gültige Eichung und die Einhaltung der Messverfahrensbedingungen erkennen lassen; dies folgt aus der Rechtsprechung des Senats und dem Leitsatz des BGH (4 StR 507/00). • Feststellungen des Amtsgerichts: Das Urteil nennt das Messgerät (Alcotest 7110 Evidential Typ MK III, Seriennummer) und weist auf eine gültige Eichung bis Februar 2002 sowie auf zwei Messwerte und deren Mittelwert hin; die im Verfahren erhobenen Zeugenaussagen bestätigen ordnungsgemäße Handhabung und Bedienung des Geräts. • Zeitlicher Abstand zur Messung: Zwar fehlen ausdrückliche Feststellungen zur mindestens 20-minütigen Wartezeit nach Trinkende, doch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang (Angaben des Betroffenen, dass er 2–3 Stunden nach dem Trinkende an einem anderen Ort verweilte) hinreichend, dass kein unmittelbarer Einfluss von Restalkohol auf die Messung zu besorgen ist. • Beweiswürdigung und Verwertbarkeit: Da Messgerät, Eichgültigkeit, Messwerte und Verfahrensbedingungen feststellbar sind und keine substantiellen Einwände erhoben wurden, sind die Messergebnisse ohne Abzüge verwertbar und die tatrichterlichen Feststellungen ausreichend. • Rechtsfolgen: Die Rechtsfolgenentscheidung (Geldbuße und Fahrverbot) ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Eine Bildung einer "Gesamtstrafe" zwischen einer Ordnungswidrigkeitsgeldbuße und einer strafrechtlichen Verurteilung ist weder im OWiG noch im StGB vorgesehen, sodass die Rüge ins Leere geht. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde verworfen; die Verurteilung wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,40 mg/l (Verstoß gegen § 24a StVG) bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht hält an der strengeren Auffassung fest, dass Urteilsgründe bei Atemalkoholmessungen Angaben zu Messgerät, Eichgültigkeit und Einhaltung der Verfahrensbedingungen enthalten müssen; hier sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Messwerte des Alcotest 7110 sind verwertbar, da das Gerät bauartzugelassen und gültig geeicht war und die Messdurchführung nicht beanstandet ist. Die Rechtsfolgenentscheidung ist ebenfalls korrekt; eine Gesamtstrafenbildung zwischen Geldbuße und strafrechtlicher Sanktion kommt nicht in Betracht, weshalb die Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse erfolgte.