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Urteil

8 U 132/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Ausgleich eines übernommenen Sollsaldos einer GbR kann aus einer Auseinandersetzungsvereinbarung vom 24.03.2000 in Verbindung mit § 426 Abs.1 BGB hergeleitet werden. • Eine nachträgliche abändernde Vereinbarung ist vom behauptenden Gesellschafter zu beweisen; Urkunden und Zeugenaussagen können wegen äußerer Mängel oder Widersprüchen entkräftet sein (§§ 416, 419 ZPO). • Die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungs­sperre schließt die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nicht aus, wenn kein verwertbares Gesamthandvermögen besteht und eine spätere Einigung oder ein unsicherer Drittprozess die sofortige Durchsetzung unzumutbar machen würde. • Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs sind nach § 286 BGB begründet; konkrete Mahnungen können Verzug auslösen und die geltend gemachten Darlehenszinsen begründen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch eines Gesellschafters nach Auseinandersetzungsvereinbarung • Anspruch auf Ausgleich eines übernommenen Sollsaldos einer GbR kann aus einer Auseinandersetzungsvereinbarung vom 24.03.2000 in Verbindung mit § 426 Abs.1 BGB hergeleitet werden. • Eine nachträgliche abändernde Vereinbarung ist vom behauptenden Gesellschafter zu beweisen; Urkunden und Zeugenaussagen können wegen äußerer Mängel oder Widersprüchen entkräftet sein (§§ 416, 419 ZPO). • Die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungs­sperre schließt die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nicht aus, wenn kein verwertbares Gesamthandvermögen besteht und eine spätere Einigung oder ein unsicherer Drittprozess die sofortige Durchsetzung unzumutbar machen würde. • Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs sind nach § 286 BGB begründet; konkrete Mahnungen können Verzug auslösen und die geltend gemachten Darlehenszinsen begründen. Die Parteien waren Gesellschafter einer GbR (Fischhandel L). Bei Beendigung der Gesellschaft trafen sie am 24.03.2000 eine Aufhebungs-/Auseinandersetzungsvereinbarung, wonach der Beklagte zur Hälfte für Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftskonto bei der Stadtsparkasse X einzustehen habe. Der Kläger übernahm allein die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Sparkasse und zahlte den Saldo; er verlangt von dem Beklagten 50 % des Saldos von 35.960,98 DM (17.980,49 DM = 9.193,28 EUR) nebst Zinsen. Der Beklagte beruft sich auf eine angebliche abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag und auf eine Vereinbarung vom 18.04.2000, wonach er durch Übergabe von Koi-Karpfen und 100 DM geleistet habe. Es bestehen streitige Urkunden- und Zeugnisbehauptungen über den Inhalt und die Entstehung der streitigen Schriftstücke sowie Fragen zur Zuordnung von Konto­buchungen zur Gesellschaft. Das Landgericht hatte dem Kläger nicht in vollem Umfang stattgegeben; der Kläger legte Berufung ein. • Anspruchsgrundlage ist die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 24.03.2000 in Verbindung mit § 426 Abs.1 BGB; die Vereinbarung bindet die Parteien bei Beendigung der Gesellschaft und geht gegebenenfalls entgegenstehendem Gesellschaftsvertrag vor. • Der Kläger hat bewiesen, dass er die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadtsparkasse X allein übernommen hat; der Saldo zum Übernahmezeitpunkt betrug 35.960,98 DM, sodass dem Kläger für die Hälfte 17.980,49 DM zustehen. • Der Beklagte hat eine abändernde oder erlöschende Vereinbarung vom 18.04.2000 nicht überzeugend bewiesen. Die vorgelegte Urkunde weist äußerliche Mängel auf, sodass ihr nach § 419 ZPO die volle Beweiskraft fehlt; die Unterschrift des Klägers deckt nur die Quittung über 100 DM, der übrige Text kann später hinzugefügt worden sein. • Zeugenaussagen sind widersprüchlich: Der vom Beklagten benannte Zeuge stützt dessen Darstellung, weitere Zeugen aber legen nahe, dass der Vertragstext später angebracht wurde; der Senat konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die behauptete Erfüllung durch Übergabe von Fischen und 100 DM erfolgt ist. • Der Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Konto­belastungen gesellschaftsfremd waren; konkrete Einwendungen gegen einzelne Buchungen wurden nicht ausreichend vorgetragen, obwohl Kontoauszüge vorgelegt wurden. • Die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungs­sperre greift hier nicht: Es besteht kein verwertbares Gesamthandvermögen und der noch laufende Prozess gegen den belgischen Händler ist unsicher und nicht absehbar; es wäre treuwidrig, den Kläger auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt zu verweisen. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 BGB a.F.; Mahnschreiben führten zum Verzug, und der Kläger wies die zu zahlenden Darlehenszinsen in Höhe von 11,5 % nach. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg. Der Beklagte ist zur Zahlung von 9.193,28 EUR (17.980,49 DM) nebst 11,5 % Zinsen seit dem 06.04.2001 an den Kläger verpflichtet, weil die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 24.03.2000 in Verbindung mit § 426 Abs.1 BGB einen hälftigen Ausgleich der auf dem Gesellschaftskonto begründeten Verbindlichkeiten begründet und der Beklagte eine abweichende Erfüllung nicht hinreichend bewiesen hat. Die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungs­sperre steht der Klage nicht entgegen, da keine verwertbaren Gesamthandvermögen vorhanden sind und der laufende Drittprozess keinen ausreichenden Grund für eine Zurückstellung bietet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.