Urteil
8 U 132/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Ausgleich eines übernommenen Sollsaldos einer GbR kann aus einer Auseinandersetzungsvereinbarung vom 24.03.2000 in Verbindung mit § 426 Abs.1 BGB hergeleitet werden.
• Eine nachträgliche abändernde Vereinbarung ist vom behauptenden Gesellschafter zu beweisen; Urkunden und Zeugenaussagen können wegen äußerer Mängel oder Widersprüchen entkräftet sein (§§ 416, 419 ZPO).
• Die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre schließt die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nicht aus, wenn kein verwertbares Gesamthandvermögen besteht und eine spätere Einigung oder ein unsicherer Drittprozess die sofortige Durchsetzung unzumutbar machen würde.
• Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs sind nach § 286 BGB begründet; konkrete Mahnungen können Verzug auslösen und die geltend gemachten Darlehenszinsen begründen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch eines Gesellschafters nach Auseinandersetzungsvereinbarung • Anspruch auf Ausgleich eines übernommenen Sollsaldos einer GbR kann aus einer Auseinandersetzungsvereinbarung vom 24.03.2000 in Verbindung mit § 426 Abs.1 BGB hergeleitet werden. • Eine nachträgliche abändernde Vereinbarung ist vom behauptenden Gesellschafter zu beweisen; Urkunden und Zeugenaussagen können wegen äußerer Mängel oder Widersprüchen entkräftet sein (§§ 416, 419 ZPO). • Die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre schließt die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nicht aus, wenn kein verwertbares Gesamthandvermögen besteht und eine spätere Einigung oder ein unsicherer Drittprozess die sofortige Durchsetzung unzumutbar machen würde. • Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs sind nach § 286 BGB begründet; konkrete Mahnungen können Verzug auslösen und die geltend gemachten Darlehenszinsen begründen. Die Parteien waren Gesellschafter einer GbR (Fischhandel L). Bei Beendigung der Gesellschaft trafen sie am 24.03.2000 eine Aufhebungs-/Auseinandersetzungsvereinbarung, wonach der Beklagte zur Hälfte für Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftskonto bei der Stadtsparkasse X einzustehen habe. Der Kläger übernahm allein die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Sparkasse und zahlte den Saldo; er verlangt von dem Beklagten 50 % des Saldos von 35.960,98 DM (17.980,49 DM = 9.193,28 EUR) nebst Zinsen. Der Beklagte beruft sich auf eine angebliche abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag und auf eine Vereinbarung vom 18.04.2000, wonach er durch Übergabe von Koi-Karpfen und 100 DM geleistet habe. Es bestehen streitige Urkunden- und Zeugnisbehauptungen über den Inhalt und die Entstehung der streitigen Schriftstücke sowie Fragen zur Zuordnung von Kontobuchungen zur Gesellschaft. Das Landgericht hatte dem Kläger nicht in vollem Umfang stattgegeben; der Kläger legte Berufung ein. • Anspruchsgrundlage ist die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 24.03.2000 in Verbindung mit § 426 Abs.1 BGB; die Vereinbarung bindet die Parteien bei Beendigung der Gesellschaft und geht gegebenenfalls entgegenstehendem Gesellschaftsvertrag vor. • Der Kläger hat bewiesen, dass er die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadtsparkasse X allein übernommen hat; der Saldo zum Übernahmezeitpunkt betrug 35.960,98 DM, sodass dem Kläger für die Hälfte 17.980,49 DM zustehen. • Der Beklagte hat eine abändernde oder erlöschende Vereinbarung vom 18.04.2000 nicht überzeugend bewiesen. Die vorgelegte Urkunde weist äußerliche Mängel auf, sodass ihr nach § 419 ZPO die volle Beweiskraft fehlt; die Unterschrift des Klägers deckt nur die Quittung über 100 DM, der übrige Text kann später hinzugefügt worden sein. • Zeugenaussagen sind widersprüchlich: Der vom Beklagten benannte Zeuge stützt dessen Darstellung, weitere Zeugen aber legen nahe, dass der Vertragstext später angebracht wurde; der Senat konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die behauptete Erfüllung durch Übergabe von Fischen und 100 DM erfolgt ist. • Der Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Kontobelastungen gesellschaftsfremd waren; konkrete Einwendungen gegen einzelne Buchungen wurden nicht ausreichend vorgetragen, obwohl Kontoauszüge vorgelegt wurden. • Die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre greift hier nicht: Es besteht kein verwertbares Gesamthandvermögen und der noch laufende Prozess gegen den belgischen Händler ist unsicher und nicht absehbar; es wäre treuwidrig, den Kläger auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt zu verweisen. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 BGB a.F.; Mahnschreiben führten zum Verzug, und der Kläger wies die zu zahlenden Darlehenszinsen in Höhe von 11,5 % nach. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg. Der Beklagte ist zur Zahlung von 9.193,28 EUR (17.980,49 DM) nebst 11,5 % Zinsen seit dem 06.04.2001 an den Kläger verpflichtet, weil die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 24.03.2000 in Verbindung mit § 426 Abs.1 BGB einen hälftigen Ausgleich der auf dem Gesellschaftskonto begründeten Verbindlichkeiten begründet und der Beklagte eine abweichende Erfüllung nicht hinreichend bewiesen hat. Die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre steht der Klage nicht entgegen, da keine verwertbaren Gesamthandvermögen vorhanden sind und der laufende Drittprozess keinen ausreichenden Grund für eine Zurückstellung bietet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.