Beschluss
5 Ss 1016/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1121.5SS1016.02.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an ein anderes Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an ein anderes Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen. G r ü n d e : I. 1. Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, "in einem Fall: minder schwerer Fall", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, mit der er ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch des Rechtsfolgenausspruchs rügt. 2. Zum Tatgeschehen hat das Jugendschöffengericht festgestellt: "An einem nicht näher bestimmbaren Tag Anfang bis Mitte 1993, eventuell auch 1992, die Zeugin N1 mag 6 oder 7 Jahre alt gewesen sein, hielt sich diese in der beschriebenen Wohnung der Familie T1 im Hause H Straße auf, weil sie mit ihrer Freundin T2 zusammen war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch der Angeklagte in der Wohnung. Es kam dazu, dass sich der Angeklagte zusammen mit den beiden Mädchen im Kinderzimmer der Wohnung aufhielt. Die beiden Mädchen spielten gern mit dem Angeklagten. Ob im Rahmen eines Spiels oder weil der Angeklagte etwas vorlas, kam es dazu, dass der Angeklagte auf dem Boden saß, den Rücken an die Heizung gelehnt, die Beine gespreizt. Zwischen seinen gespreizten Beinen saß die Zeugin N1, links oder rechts neben ihr T2. Während N1 zwischen seinen gespreizten Beinen saß, schob der Angeklagte nun von oben durch den Hosenbund seine Hand unter die getragene Oberbekleidungshose sowie die Unterhose der N1 und manipulierte mit seinen Fingern an der Scheide des Kindes N1. Dabei fragte er sinngemäß das Kind, ob das gut sei oder ob ihr das gefalle. So handelte der Angeklagte einige Minuten, bis aus irgendeinem Grund die Situation ein Ende nahm. Das Kind N1 wehrte sich nicht gegen die Manipulation des Angeklagten. Ihr war es zwar fremd, dass sie an dieser Stelle angefasst wurde. Da es nicht weh tat, allenfalls kitzelte, widersetzte sie sich nicht. Allerdings, als sie auf ihre Mutter traf, erzählte sie, dass der Onkel I ohne Bart, der Angeklagte, sie an der "Muschi gekrault" habe. Die Mutter, die Zeugin N2, stellte einige Nachfragen und es kam zu einem Gespräch mit Herrn T3, wie aber auch in der Wohnung N zwischen dem Ehepaar N und dem Ehepaar T4. Der Angeklagte stritt ab. Ergebnis der Erörterung war, dass das geschilderte Erlebnis der N1 nicht weiter verfolgt werden sollte. Jedoch wurde N1 untersagt, zu ihrer Freundin T2 zu gehen, wenn der Angeklagte sich in der Wohnung T1 aufhalte. Einige Zeit später, es mag ein Jahr gewesen sein, die Zeugin N2 meint, es sei vor den Osterferien 1994 gewesen, kam die Zeugin N1 vom Tennistraining. Sie hatte ihrer Freundin T2 versprochen, dass sie danach zu ihr in die Wohnung kommen wolle. Das tat die Zeugin N1. Offenbar war sie sich nicht bewusst darüber, dass der Angeklagte sich in der Wohnung T1 aufhielt. Jedenfalls kam es dann im Kinderzimmer der Zeugin T2 zu einem lustigen Spiel, sodass die Zeugin N1 das Verbot ihrer Eltern beiseite schob. Der Angeklagte krabbelte auf allen Vieren hinter den Mädchen über den Boden. Es mag sein, dass sich das Spiel um die Geschichte von Tarzan und Jane drehte. Jedenfalls kam es dazu, dass der Angeklagte die vor ihm krabbelnde Zeugin N1 mit er Hand von hinten um den Bauch fasste, fest- und hochhielt, bei dieser Gelegenheit wiederum unter ihre Kleidung und ihre Unterhose von oben hineinfasste und mit der Hand die Scheidengegend berührte. Diesmal reagierte die Zeugin N1 sofort, indem sie sich dem Griff des Angeklagten entzog und das Haus verließ. Auch hierüber berichtete sie ihren Eltern. Gleichwohl wurde damals entschieden, dass es nicht zu einer Anzeige kommen sollte." Nach den Urteilsgründen beruhen diese Feststellungen "auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, im Übrigen auf den Bekundungen vor allen Dingen der Zeugin N1, aber auch ihrer Mutter N2, der sich N1 tatzeitnah anvertraut hat". Wie sich der Angeklagte im Einzelnen zur Sache eingelassen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insoweit heißt es lediglich: "Der Angeklagte bestreitet sämtliche Vorwürfe und versucht wortreiche Erklärungen". II. Der auf die Sachrüge vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils halten die Darlegungen des Jugendschöffengerichts zur Beweiswürdigung nicht stand. 1. Grundlage jeder Sachentscheidung des Strafrichters ist der Tathergang, von dem der Richter überzeugt ist. Gemäß § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Allerdings sind dem Gericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt, deren Beachtung das Revisionsgericht prüft. Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigungsprüfung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl. BGH NStZ 1985, 184). Aus der Verfahrensvorschrift des § 267 StPO, die den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil wiederzugeben, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist eine entsprechende Erörterung und Würdigung dann notwendig, wenn das Revisionsgericht nur auf dieser Grundlage nachprüfen kann, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist und ob die Denk- und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet worden sind. Das ist in aller Regel der Fall; nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 217 und StV 1984, 64; Niemöller, Die strafrichterliche Beweiswürdigung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, StV 1984, 431 (436/437); OLG Köln VRS 87, 205 (206); OLG Stuttgart, Die Justiz 1990, 372; OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 323; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 267 StPO Rdnr. 12 m.w.N.). Wie von der Revision mit Recht geltend gemacht wird, genügt das angefochtene Urteil diesen Anforderungen nicht, weil es an der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten fehlt, obwohl die Sache offenkundig weder tatsächlich noch rechtlich einfach gelagert ist. Schon dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da der Senat nicht prüfen kann, ob die Überzeugung des Jugendschöffengerichts auf rechtlich fehlerfreien Erwägungen beruht. Das angefochtene Urteil war deshalb mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Dortmund zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht. 2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass gegen die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weitere rechtliche Bedenken bestehen. Das Jugendschöffengericht hat (auch) den Inhalt der Aussage der Zeugin N1, auf die es sich bei ihrer Entscheidung maßgeblich gestützt hat, nicht mitgeteilt, sondern insoweit lediglich ausgeführt: "Die Zeugin N1 hat das Gericht mit ihrer Schilderung, die das Gericht den Feststellungen zu Grunde gelegt hat, absolut überzeugt. Die jetzt 15 Jahre alte Zeugin ist Gymnasiastin, jetzt der 10. Klasse. Ihre Aussage zeichnete sich durch ihre aufmerksame und offene Art aus. Sie war bemüht, ihre Erinnerung genau offen zu legen. Auf Nachfragen versuchte sie, soweit die Erinnerung dies hergab, zu antworten. Ihre Antworten waren jedenfalls stets stimmig und plausibel. Diese Zeugin hat auf das Gericht einen absolut verlässlichen und überzeugenden Eindruck gemacht. Das Gericht hatte daher nicht den Hauch eines Zweifels hinsichtlich der Schilderung dieser Zeugin." Damit hat das Jugendschöffengericht lediglich das Ergebnis seiner Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin mitgeteilt, ohne im Einzelnen nachvollziehbar darzutun, warum die Zeugin und nicht der Angeklagte glaubwürdig ist. Gerade in einem Fall von Aussage gegen Aussage, wie er hier vorliegt, bedarf es aber einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Indizien (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: vgl. BGH StV 1995, 5; 1997, 360 und 245; 1998, 250). Es versteht sich von selbst, dass hierzu die Mitteilung des Inhalts der Zeugenaussage und eine eingehende Auseinandersetzung mit ihr erforderlich ist. 3. Für die neue Hauptverhandlung ist vorsorglich ferner darauf hinzuweisen, dass auch die Strafzumessung in dem angefochtenen Urteil in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist. Hinsichtlich der Verhängung der Einzelstrafe von acht Monaten für die "erste Tat" hat das Jugendschöffengericht ausgeführt: "Wenn die Staatsanwaltschaft eine Einsatzstrafe von acht Monaten beantragt hat, so war dies zur Überzeugung des Gerichts in keiner Weise zu beanstanden. Diese Einsatzstrafe wurde gegen den Angeklagten festgesetzt." Diese Ausführungen, die sich nicht im Ansatz an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB orientieren, stellen eine tragfähige und für das Revisionsgericht nachprüfbare Begründung für die Verhängung der ausgesprochenen Strafe nicht dar, was die Revision zu Recht beanstandet. Was die Verhängung der Freiheitsstrafe von fünf Monaten für die "zweite Straftat" betrifft, hat das Jugendschöffengericht strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte "auch trotz der beeindruckenden Zeugenaussage N1 bei seinem Bestreiten" blieb, was zeige, "dass er sein Fehlverhalten nicht einräumen kann". Auch dies ist rechtlich fehlerhaft. Zwar hätte die Einsicht des Angeklagten in von ihm begangenes Unrecht einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH MDR 1980, 240; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 46 Rdnr. 45 b).