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Urteil

3 U 50/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grob fehlerhafte Befunderhebung durch einen Arzt kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden und führt regelmäßig zu Beweiserleichterungen zugunsten der Patienten. • Bei unterlassener, zweifelsfrei gebotener Diagnostik trägt der Arzt die Darlegungs- und Beweislast, dass die fehlerhafte Behandlung sich nicht kausal ausgewirkt hat. • Erben können aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld verlangen; die Bemessung richtet sich nach Schmerz, Leiden, Behandlungsdauer, Verschulden und weiteren Umständen. • Ansprüche der Hinterbliebenen auf eigenes Schmerzensgeld wegen reaktiver psychischer Belastungen sind nur begründet, wenn über das normale Trauerverhalten hinausgehende, erhebliche Beeinträchtigungen nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Grob fehlerhafte Unterlassung diagnostischer Befunde führt zu Beweiserleichterung und Schmerzensgeldanspruch der Erben • Grob fehlerhafte Befunderhebung durch einen Arzt kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden und führt regelmäßig zu Beweiserleichterungen zugunsten der Patienten. • Bei unterlassener, zweifelsfrei gebotener Diagnostik trägt der Arzt die Darlegungs- und Beweislast, dass die fehlerhafte Behandlung sich nicht kausal ausgewirkt hat. • Erben können aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld verlangen; die Bemessung richtet sich nach Schmerz, Leiden, Behandlungsdauer, Verschulden und weiteren Umständen. • Ansprüche der Hinterbliebenen auf eigenes Schmerzensgeld wegen reaktiver psychischer Belastungen sind nur begründet, wenn über das normale Trauerverhalten hinausgehende, erhebliche Beeinträchtigungen nachgewiesen sind. Die Kläger sind Erben eines Patienten, dessen Behandlung durch den beklagten Arzt wegen unterlassener Abklärung auffälliger Leberwerte gerügt wurde. Der Verstorbene stammte aus der Türkei, weshalb ein erhöhtes Hepatitis‑B‑Risiko bestanden haben dürfte. Serologische Befunde aus April 1999 sprechen für eine Hepatitis‑B‑Infektion; dennoch ordnete der Beklagte keine weitergehende Diagnostik oder Überweisung an einen Spezialisten an. Die Kläger machten geltend, dies sei grob fehlerhaft und habe den Tod des Patienten mitverursacht; sie verlangten zusätzliches Schmerzensgeld für sich bzw. als Erben. Das Landgericht hatte bereits ein Schmerzensgeld zugesprochen; die Kläger hielten die Höhe für zu niedrig und begehrten weitere Zahlungen, der Beklagte wandte sich gegen die Klage. • Das Landgericht hat durch Einholung und Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen den Beweis für ein grobes Behandlungsversagen hinreichend aufgeklärt; eine erneute Beweisaufnahme war nicht erforderlich. • Bei Feststellung pathologischer Leberwerte und aufgrund der Herkunft des Patienten bestand die medizinische Verpflichtung zu näherer Abklärung (Leberpunktion oder serologische Untersuchungen) bzw. zur Überweisung an einen Spezialisten; dies unterblieb. Auch ein nachträglich vorgelegter serologischer Befund entlastet den Beklagten nicht, da trotz positivem Ergebnis keine weitergehende Diagnostik veranlasst wurde. • Der Einwand, der Patient habe die weitergehende Untersuchung abgelehnt, ist vom Beklagten nicht substantiiert dargelegt; die Dokumentation belegt keine umfassende Aufklärung über Gefahren und Folgen einer unbehandelten Hepatitis B. • Das gerichtliche Urteil qualifiziert das Verhalten des Beklagten als groben Behandlungsfehler; dies begründet Beweiserleichterungen und eine Beweislastumkehr zugunsten der Kläger. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Fehler sich nicht kausal auf den Tod ausgewirkt hat. • Obwohl der Sachverständige eine statistisch hohe Wahrscheinlichkeit für bereits bestehende Zirrhose annahm, reicht das für die Entlastung des Beklagten nicht aus; es blieb unklar, ob im Einzelfall noch eine kausale Therapie möglich gewesen wäre, sodass die Ungewissheit zulasten des Beklagten geht. • Den Klägern als Erben steht aus übergegangenem Recht ein gesamtes Schmerzensgeld von insgesamt 40.000 € zu; ein eigenes Schmerzensgeld für die einzelnen Hinterbliebenen wegen rein psychischer Folgen wurde verneint, da vorgetragene Leiden typische Trauerreaktionen darstellen und nicht die Voraussetzungen für eigenes Schmerzensgeld erfüllen. • Die Zinsberechnung erfolgt nach den zum Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens geltenden Vorschriften (§§ 284, 288 a.F.). Prozesskosten- und Kostenentscheidung beruhen auf §§ 92, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung der Kläger hatte teilweisen Erfolg: Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin (Erbin 1) weitere 20.312,50 € und an den Kläger (Erbe 2) weitere 4.687,50 € nebst 4% Zinsen seit dem 12.12.2000 zu zahlen; die weitergehende Klage blieb abgewiesen. Das Gericht bewertet das Unterlassen der erforderlichen Befunderhebung als groben Behandlungsfehler, der zu einer Beweiserleichterung führte; der Beklagte konnte nicht beweisen, dass sein Fehlverhalten nicht kausal zum schädigenden Ergebnis beigetragen hat. Insgesamt wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zugrunde gelegt, das nach den Umständen des Falls, dem Verschulden und dem schweren Verlauf der Erkrankung als angemessen angesehen wurde. Eigene Schmerzensgeldansprüche der Hinterbliebenen für psychische Folgen wurden abgelehnt, weil die vorgetragenen Beschwerden dem normalen Trauervorgang zuzuordnen sind.