Urteil
9 U 72/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1105.9U72.02.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Februar 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.172,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Februar 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.172,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2001 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e (gemäß § 540 Abs. 1 ZPO n.F.) I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat seiner Klageabweisung als Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Pkw der Klägerin durch einen von einer Kastanie der Beklagten abgebrochenen Stärkast (Stämmling) beschädigt worden ist, jedoch zuvor keine besonderen äußeren Anhaltspunkte für eine Bruchgefahr des Baumes bestanden haften, die Anlass zu einer - über bloße Sichtkontrolle hinausgehenden - eingehenderen fachmännischen Untersuchung hätte geben müssen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Feststellung des Fehlens äußerer Verdachtsmomente für eine Schadhaftigkeit der Kastanie gemäß §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr.1 ZPO in zulässiger Weise angegriffen. Die vom Senat durch Einholung eines forstwirtschaftliches Sachverständigengutachten des I ergänzte Beweisaufnahme führt zu der Feststellung, dass bereits länger als ein Jahr vor dem Schadenfall und damit zum Zeitpunkt der Sichtkontrollen äußere Anzeichen für eine Bruchgefahr in Form alter Astabbruchstellen und Höhlungen im Stamm sowie einer ausgeprägten Längsrippe als Anzeichen für einen dahinter liegenden Radialriss zwischen den Stämmlingen (Defektsymptom nach VTA, vgl. Anlage 7 zu dem Gutachten) vorgelegen haben. II. Auf der Grundlage dieser von dem angefochtenen Urteil abweichenden tatsächlichen Feststellungen steht der Klägerin gegen die Beklagte - als Eigentümerin des schadenursächlichen Baumes - nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher durch den Abbruch des Stämmlings verursachter Schäden zu. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht die von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren dargelegt. Danach reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit, aus (vgl. Senat VersR 1998, 188 <189>), die grundsätzlich zweimal im Jahr, und zwar einmal in belaubtem und einmal in unbelaubtem Zustand, durchzuführen ist. Dagegen ist eine eingehendere fachmännische Untersuchung der Straßenbäume dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung des Verkehrs hindeuten (Senat a.a.O.). Dazu gehören auch äußere Verletzungen und Wachstumsauffälligkeiten. Unterlässt der Sicherungspflichtige bei Vorliegen derartiger Verdachtsanzeigen eine eingehendere Prüfung und übersieht aus diesem Grunde eine vorhandene Bruchgefahr, so hat er bei einer dadurch verursachten Sachbeschädigung - im Falle der Eigentümerhaftung nach § 823 Abs.1 6GB - dem Geschädigten die entstandenen Schäden zu ersetzen. 2. Nach den vom Senat getroffenen und unter 1. dargelegten Feststellungen liegen diese Voraussetzungen hier vor. Der Sachverständige I hat in seinem mündlich erstatteten und in einer umfangreichen schriftlichen Anlage erläuterten und veranschaulichten Gutachten klar und überzeugend ausgeführt, dass die Beklagte bereits aufgrund des bekannten - bereits Jahre zurückliegenden - Astabbruchs und weiteren durch Lichtbilder dokumentierten Astabbrüchen mit Fäulnisbildung hinter den Bruchstellen hätte rechnen müssen. Dabei bestand insbesondere im Bereich der aus den Lichtbildern der Anlagen 3 und 4 zu dem Gutachten ersichtlichen Höhlungen im Stamm wegen des dort entstandenen Holzabbaus die Gefahr einer zu geringen Restwandstärke und damit einer unzureichenden Stabilität Diese äußerlich erkennbaren Risiken hätten auf jeden Fall eine eingehendere fachmännische Untersuchung der betreffenden Kastanie erfordert. Der Sachverständige I hat als weitere Ursache für die erhebliche Fäule innerhalb des Stammes einen Radialriss. zwischen den Stämmiln gen hervorgehoben, für den eine ausgeprägte Längsrippe ein deutlich erkennbares Defektsymptom darstellte. Auch dieses Anzeichen hätte unbedingt Anlass für eine eingehendere Untersuchung des Baumes auf seine Stabilität bieten müssen. Soweit der vom Landgericht einvernommene Sachverständige G zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, sind dessen pauschale und teilweise widersprüchlichen Ausführungen nicht geeignet, die präzisen und fundierten Feststellungen sowie die daraus abgeleiteten plausiblen Schlussfolgerungen des Sachverständigen I in Zweifel zu ziehen. Der Senat sieht sich im Hinblick auf die von vorgeschädigten Problembauarten drohende gesteigerte Bruchgefahr - wie etwa der aufgrund schwacher Kompartimentierung gefährdeten Rosskastanie - veranlasst, auf die Notwendigkeit einer hinreichenden fachmännischen Instruktion und Überwachung der mit der Sichtprüfung beauftragten Bediensteten besonders hinzuweisen, bei der auch Grundzüge der Holzbiologie unter dem Gesichtspunkt der äußerlich erkennbaren Verdachtsanzeichen für Fäulnis vermittelt werden müssen. Derartige Maßnahmen sind gerade in Anbetracht der Möglichkeit schwerwiegender Gesundheitsschäden - zumal in Gehbereichen wie einem Schulhof - geboten und keinesfalls unzumutbar. III. Die Schadenersatzforderung ist mit dem beantragten Betrag von 1.172,39 Euro auch der Höhe nach begründet. Der behauptete Zeitraum von 20 Tagen für Nutzungsausfall ist durch die schriftliche Bestätigung des Inhabers der Fa. T vom 29.10.2002 belegt, so dass der Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 572,65 € (20 Tage x 56,00 DM = 1.120,00 DM) zusteht. Der in Höhe von 574,18 € (1,123,00 DM) in Rechnung gestellte merkantile Minderwert entspricht der Schätzung des Schadengutachters C und ist auch nach der Beurteilung des Senats gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung.der Revision liegen nicht vor.