Urteil
10 UF 317/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachträglicher Geltendmachung kann Vorsorgeunterhalt für Kranken- und Pflegeversicherung gemäß §1578 Abs.2 BGB zusätzlich durch Abänderung geltend gemacht werden.
• Ein Unterhaltsanspruch kann für die Vergangenheit abänderbar sein, wenn vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen vorliegen (§323 Abs.3 ZPO i.V.m. §1585b Abs.2 BGB).
• Verwirkung nach §1579 BGB ist möglich; bei leichtfertigem Unterlassen gebotener Therapie (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit) ist der Unterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung zu kürzen.
• Bei Veräußerung des Familienheims sind aus dem Erlös erzielbare Zinserträge eheprägend und bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
• Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts sind eheprägende Einkommen, fiktive Zinseinkünfte und abzugsfähige Posten (z. B. Fahrtkosten, Vorsorgeunterhalt) zu berücksichtigen (vgl. §§1572 Nr.1, 1578 Abs.1,2, 1579 BGB; §323 ZPO).
Entscheidungsgründe
Abänderung nachehelichen Unterhalts bei Krankheit, Vorsorgeaufwendungen und Verwirkung • Bei nachträglicher Geltendmachung kann Vorsorgeunterhalt für Kranken- und Pflegeversicherung gemäß §1578 Abs.2 BGB zusätzlich durch Abänderung geltend gemacht werden. • Ein Unterhaltsanspruch kann für die Vergangenheit abänderbar sein, wenn vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen vorliegen (§323 Abs.3 ZPO i.V.m. §1585b Abs.2 BGB). • Verwirkung nach §1579 BGB ist möglich; bei leichtfertigem Unterlassen gebotener Therapie (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit) ist der Unterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung zu kürzen. • Bei Veräußerung des Familienheims sind aus dem Erlös erzielbare Zinserträge eheprägend und bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. • Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts sind eheprägende Einkommen, fiktive Zinseinkünfte und abzugsfähige Posten (z. B. Fahrtkosten, Vorsorgeunterhalt) zu berücksichtigen (vgl. §§1572 Nr.1, 1578 Abs.1,2, 1579 BGB; §323 ZPO). Die Klägerin begehrte Abänderung eines Unterhaltstitels gegenüber dem Beklagten. Nach der Scheidung war die Klägerin infolge einer depressiven Erkrankung nicht erwerbsfähig; seit 7.9.2000 bestand eine Kranken- und Pflegeversicherung. Der Beklagte zahlte ursprünglich titulierten Unterhalt; die Klägerin forderte höhere Zahlungen einschließlich Vorsorgeunterhalt. Der Beklagte focht Anspruchshöhe und teilweise Verwirkung an und verwies auf geänderte Vermögensverhältnisse (Verkauf M.). Ein Sachverständiger bestätigte die depressive Störung der Klägerin und stellte Therapiepotenzial fest. Das OLG prüfte Zahlbeträge für verschiedene Zeiträume (März–Dez 2001, Jan–Mär 2002, ab April 2002) und berücksichtigte Zinserträge aus dem Verkaufserlös sowie Abzüge wie Fahrtkosten und Vorsorgeaufwand. • Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet; die Abänderungsklage der Klägerin ist insoweit zulässig und in den im Tenor genannten Umfang begründet. • Für März 2001 bis März 2002 besteht Anspruch auf vollen Elementarunterhalt und zusätzlichen Vorsorgeunterhalt für Kranken- und Pflegeversicherung nach §§1572 Nr.1, 1578 Abs.1,2 BGB; die Abänderung ist rückwirkend ab 1.3.2001 wegen vorgerichtlicher Zahlungsaufforderung möglich (§323 Abs.3 ZPO i.V.m. §1585b Abs.2 BGB). • Vorsorgeunterhalt kann auch nachträglich geltend gemacht werden; die Parteien haben die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungszahlungen einvernehmlich mit 105,37 EUR monatlich festgestellt. • Zur Bedarfsberechnung sind eheprägendes Einkommen und aus dem Verkauf des Familienheims erzielbare (fiktive) Zinseinkünfte anzusetzen; bei der Klägerin sind fiktive Zinseinkünfte anzurechnen, um eine ungerechtfertigte Bevorzugung durch unvorteilhaften Erwerb zu vermeiden. • Der Sachverständige stellte weiterhin eine depressive Störung fest, die bis März 2002 eine Erwerbstätigkeit ausschloss; deshalb besteht unterhaltsrechtlicher Bedarf bis einschließlich März 2002. • Verwirkung gem. §1579 BGB liegt bis einschließlich März 2002 nicht vor. Ein früheres schuldhaftes Verhalten der Klägerin (unrichtige Angaben) begründet allenfalls versuchten Prozessbetrug, reicht aber nicht zu grober Unbilligkeit, die Unterhalt gänzlich ausschlösse. • Ab April 2002 ist der Unterhaltsanspruch wegen verwirklichter grober Unbilligkeit nach §1579 Nr.3 BGB zu kürzen, weil die Klägerin leichtfertig empfohlene, geeignete Therapie unterließ und dadurch ihre Bedürftigkeit zum Teil mutwillig herbeiführte. • Die Interessenabwägung nach §1579 BGB führt zu einer Anrechnung eines fiktiven Nettoeinkommens von 402 EUR monatlich auf Seiten der Klägerin; dadurch entfällt ab April 2002 der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt. • Auf dieser Grundlage berechnete der Senat die konkreten monatlichen Unterhaltsbeträge: März–Dez 2001: 713,79 EUR; Jan–Mär 2002: 652,12 EUR; ab Apr 2002: 395,31 EUR; insoweit sind die Voraussetzungen einer Abänderung des Titels nach §323 ZPO erfüllt. Die Berufung des Beklagten wird teilweise stattgegeben; die Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte zur Zahlung von zusätzlichem nachehelichen Unterhalt verurteilt wird. Konkret sind die Zahlungen wie folgt festgesetzt: März bis einschließlich Dezember 2001 jeweils 713,79 EUR, Januar bis März 2002 jeweils 652,12 EUR und seit April 2002 jeweils 395,31 EUR; in den Zeiträumen März 2001 bis März 2002 sind monatlich 12,98 EUR Pflegevorsorge und 92,39 EUR Krankenversicherung als Vorsorgeunterhalt enthalten. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung beruht darauf, dass bis März 2002 wegen anhaltender Krankheit der volle Unterhaltsbedarf bestand und Vorsorgeaufwendungen nach §1578 Abs.2 BGB nachgetragen werden konnten, während ab April 2002 wegen unterlassener, gebotener Therapie eine teilweise Verwirkung nach §1579 BGB angenommen und daher der Anspruch gekürzt wurde.