Urteil
6 U 14/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Als Halterin haftet die Beklagte nach §§ 833 S.1, 847 BGB für von ihrem Hund verursachte materielle und immaterielle Schäden.
• Die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs.1 SGB VII greift nicht, wenn der Verletzende nicht als Versicherter des Betriebs anzusehen ist; bei vorwiegend eigenwirtschaftlicher Motivation des Helfers liegt kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vor.
• Ein Mitverschulden der geschädigten Tierärztin nach § 254 BGB konnte nicht nachgewiesen werden; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Tierhalter.
• Bei dauerhaften körperlichen und psychischen Folgen ist ein einmaliger Schmerzensgeldbetrag (hier 30.000 DM) als angemessene Abgeltung zuzusprechen; ein Feststellungsurteil kann für künftige, absehbare immaterielle Schäden ergänzend ergehen.
Entscheidungsgründe
Tierhalterhaftung bei Hundebiss; kein Unfallversicherungsschutz des Helfers; Schmerzensgeld 30.000 DM • Als Halterin haftet die Beklagte nach §§ 833 S.1, 847 BGB für von ihrem Hund verursachte materielle und immaterielle Schäden. • Die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs.1 SGB VII greift nicht, wenn der Verletzende nicht als Versicherter des Betriebs anzusehen ist; bei vorwiegend eigenwirtschaftlicher Motivation des Helfers liegt kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vor. • Ein Mitverschulden der geschädigten Tierärztin nach § 254 BGB konnte nicht nachgewiesen werden; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Tierhalter. • Bei dauerhaften körperlichen und psychischen Folgen ist ein einmaliger Schmerzensgeldbetrag (hier 30.000 DM) als angemessene Abgeltung zuzusprechen; ein Feststellungsurteil kann für künftige, absehbare immaterielle Schäden ergänzend ergehen. Die Klägerin, angestellte Tierärztin in der Praxis von Dr. I, wollte am 15.12.1998 dem Schäferhund der Beklagten Blut aus einer Vorderpfote entnehmen. Die Beklagte hielt das Tier fest; dieses entriss sich, griff die Klägerin an und verursachte schwere Bissverletzungen im Gesicht. Die Klägerin forderte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzansprüche; das Landgericht sprach zeitlich befristetes Schmerzensgeld und Ersatzansprüche zu. Die Beklagte rügte, die Klägerin habe unsachgemäß gehandelt und trete zudem als wie ein Berufsgenosse versicherte Helferin nach SGB VII zurück. Die Klägerin begehrt nun unbefristetes Schmerzensgeld. Der Senat hörte beide Parteien an und ließ das erstinstanzliche Ergebnis überwiegend bestehen. • Haftung: Als Halterin haftet die Beklagte nach §§ 833 S.1, 847 BGB für die von ihrem Hund verursachten materiellen und immateriellen Schäden; das freiwillige Betreten des Gefahrenbereichs durch die Klägerin hebt die Haftung nicht ohne Weiteres auf, zumal die Behandlung im Interesse und in Anwesenheit der Halterin erfolgte. • SGB VII/Privilegierung: Die Berufung auf § 105 Abs.1 SGB VII scheitert, weil die Beklagte nicht als Versicherte des Tierarztbetriebs anzusehen ist; ihre Tätigkeit beim Festhalten des Hundes verfolgte überwiegend eigene Interessen (eigenwirtschaftlicher Zweck), sodass kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 SGB VII bestand. • Weiterer SGB VII-Schutz: Auch eine Anwendung anderer Haftungsbefreiungen des SGB VII (z. B. § 106 Abs.3) kommt nicht in Betracht, da die Beklagte in ihrem privaten "Unternehmen Hundehaltung" nicht gesetzlich versichert war. • Mitverschulden: Ein Anspruchskürzendes Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB ist nicht nachgewiesen. Das tierärztliche Gutachten bestätigt die Angemessenheit des Vorgehens; es ist nicht bewiesen, dass der Maulkorb unsachgemäß angelegt war; die Beweislast für ein Mitverschulden trifft die Beklagte. • Schmerzensgeldbemessung: Für die dauerhaften körperlichen und psychischen Folgeschäden (u. a. Verlust Nasenspitze, Narben, Atmungsbeeinträchtigung, psychische Belastungen) bemisst das Gericht das Schmerzensgeld auf insgesamt 30.000 DM und hält diesen Betrag als angemessene, unbefristete Abgeltung. • Feststellung: Der Feststellungsantrag für materielle und immaterielle Folgeschäden ist zulässig und begründet; das Schmerzensgeld deckt absehbare künftige Beschwerden ab, weitere Ansprüche bleiben bei unvorhergesehenen erheblichen Komplikationen offen. Die Berufung der Beklagten wird überwiegend zurückgewiesen. Die Beklagte haftet als Hundehalterin nach §§ 833 S.1, 847 BGB; eine Haftungsprivilegierung durch das SGB VII findet keine Anwendung, weil sie nicht als Versicherte des Tierarztbetriebs anzusehen war. Ein Mitverschulden der Klägerin wird nicht festgestellt. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM zu; dieser Betrag wird als angemessene, unbefristete Abgeltung der bestehenden und absehbaren immateriellen Folgen gewährt. Zusätzlich ist die Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden und für die Entstehung künftiger immaterieller Schäden festgestellt; bei unvorhergesehenen erheblichen Komplikationen besteht die Möglichkeit weiterer Ansprüche.