Beschluss
15 W 338/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine inhaltlich auf die Vermeidung einer Betreuerbestellung beschränkte Vorsorgevollmacht ist nicht notwendigerweise über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus wirksam.
• Bei der Prüfung des Fortbestands einer Vollmacht nach dem Tod kommt der Auslegungsregel des § 672 S.1 BGB Bedeutung zu; eine abweichende Willensrichtung des Vollmachtgebers ist aus der Urkunde vorrangig zu entnehmen.
• Ein vom Grundbuchamt beanstandetes behebbares Eintragungshindernis (fehlender Nachweis der Fortgeltung der Vollmacht) kann durch Vorlage eines Erbscheins beseitigt werden.
• Die Anfechtung einer Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren richtet sich nur gegen das angenommene Eintragungshindernis, nicht gegen den zugrundeliegenden Eintragungsantrag.
Entscheidungsgründe
Vorsorgevollmacht, Auslegung und Fortbestand über den Tod hinaus • Eine inhaltlich auf die Vermeidung einer Betreuerbestellung beschränkte Vorsorgevollmacht ist nicht notwendigerweise über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus wirksam. • Bei der Prüfung des Fortbestands einer Vollmacht nach dem Tod kommt der Auslegungsregel des § 672 S.1 BGB Bedeutung zu; eine abweichende Willensrichtung des Vollmachtgebers ist aus der Urkunde vorrangig zu entnehmen. • Ein vom Grundbuchamt beanstandetes behebbares Eintragungshindernis (fehlender Nachweis der Fortgeltung der Vollmacht) kann durch Vorlage eines Erbscheins beseitigt werden. • Die Anfechtung einer Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren richtet sich nur gegen das angenommene Eintragungshindernis, nicht gegen den zugrundeliegenden Eintragungsantrag. Die eingetragene Alleineigentümerin verstarb am 09.08.2000. Sie und ihr Ehemann hatten dem Sohn am 09.06.2000 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, die nach ihrem Wortlaut eine umfassende Generalvollmacht ohne Beschränkung des § 181 BGB darstellt, im Innenverhältnis aber erst bei Eintritt des Vorsorgefalls gelten sollte. Das Nachlassgericht informierte das Grundbuchamt über ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, ein Erbschein wurde nicht beantragt. Der Sohn ließ am 27.03.2002 das Grundstück auf sich übertragen und die Reallast löschen; er handelte dabei auch als Bevollmächtigter seines Vaters und legte eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht vor. Das Grundbuchamt beanstandete mangels Nachweises des Fortbestehens der Vollmacht über den Tod hinaus und setzte Fristen zur Vorlage eines Erbscheins. Gegen die Zwischenverfügungen legte der Beteiligte Beschwerde ein; das Landgericht wies diese ab, woraufhin er die weitere Beschwerde einlegte. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft nach §§ 78, 80 GBO und formgerecht eingelegt. • Verfahrensrechtlich: Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes war nach § 18 Abs.1 GBO zulässig, weil ein behebbares Eintragungshindernis angenommen wurde; die spätere Verlängerung der Frist stellt lediglich eine Fortführung dieser Beanstandung dar. • Auslegungsregel: Nach § 168 S.1 und § 672 S.1 BGB richtet sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; die Vermutung des Fortbestands ist nur dann anzunehmen, wenn die Urkunde insgesamt einen Auftrag erkennen lässt, der über den Tod hinaus wirken soll. • Einzelfall: Die Urkunde ist als Altersvorsorgevollmacht ausgestaltet und zielt darauf ab, eine Betreuerbestellung im Vorsorgefall zu vermeiden; im Innenverhältnis ist die Vollmacht ausdrücklich auf die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit beschränkt. • Ergebnis der Auslegung: Wegen der Ausrichtung der Vollmacht auf persönliche Belange und die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit liegt kein Wille der Vollmachtgeberin vor, die Vollmacht über ihren Tod hinaus gelten zu lassen; die Regelungslage in Rechtsprechung und Literatur stützt diese Sicht. • Wirkung für das Grundbuchverfahren: Das vom Grundbuchamt geforderte Vorlegen eines Erbscheins ist geeignet, das Eintragungshindernis zu beseitigen, weil so die Berechtigung des Vaters als Eigentümer nachgewiesen werden kann (§ 35 Abs.1 GBO). • Wertfestsetzung: Der Streitwert der Beschwerdeverfahren wurde nach den KostO-Vorschriften für das Interesse des Beteiligten an der Befreiung von der Erbscheinspflicht bemessen und auf jeweils 3.000 Euro festgesetzt. Die weitere Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht das Fehlen eines Nachweises festgestellt, dass die notarielle Vorsorgevollmacht über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus fortgelt; die Urkunde ist als auf die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit beschränkt auszulegen. Das Grundbuchamt durfte daher die Vorlage eines Erbscheins verlangen, um das Eintragungshindernis zu beseitigen. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Reallast konnte ohne Erbschein nicht vollzogen werden. Zudem wurde der Gegenstandswert für beide Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.000,00 Euro festgesetzt.