Urteil
18 U 182/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0725.18U182.01.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. Juni 2001 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer liegt unter 20.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. Juni 2001 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer liegt unter 20.000,00 EUR. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO abgesehen. II. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten gegen das sie zur Zahlung von 34.687,14 DM, das sind 17.735,25 EUR, nebst 5 % Zinsen seit dem 06.08.2000 verurteilende Urteil ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. a) Die Klägerin ist als führender Versicherer prozeßführungsbefugt. Der zu den Akten gereichten Anlagen K 1 i.V.m. der Aussage des Zeugen T vor dem Landgericht ist zu entnehmen, daß die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der O- Versicherungs AG Transportversicherer der H GmbH ist und nach Aussage des Zeugen T auch zur maßgeblichen Zeit des Schadenseintritts Ende 1999 war. Allerdings ist die Klägerin nach der ebenfalls bei den Akten befindlichen Beteiligungsliste zur Transportversicherung der laufenden Policennummer ####1 zwar führender Versicherer mit einer Beteiligungsquote von 40 % neben anderen Versicherungsgesellschaften. Bei einer solchen Konstellation geht im Falle der Zahlung auf den Schaden grundsätzlich nur ein der Beteiligungsquote entsprechender Teil gemäß § 67 VVG auf jeden Versicherer über. Auch wenn die Mitversicherer - wie hier - eine Führungsklausel vereinbart haben, kann der Versicherer die auf die übrigen Versicherer übergegangenen Ansprüche nur bei einer entsprechenden Ermächtigung geltend machen, was zudem ein eigenes schutzwürdiges Interesse voraussetzt (vgl. Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., § 67 Rn. 26). Das ist durch die Führungsklausel in Ziffer 18.4.1 der Versicherungsbedingungen (Anlage K 1) geschehen, indem es dort heißt: "Ebenso ist der führende Versicherer bevollmächtigt, mit Verbindlichkeit für die Mitversicherer Klage zu erheben" (vgl. BGH NJW-RR 2002, 20). Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozeßführung folgt hier daraus, daß die von den übrigen Mitversicherern mit der umfassenden Schadensabwicklung beauftragte Klägerin im Umfange ihrer eigenen Beteiligungsquote wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert (BGH a.a.O.). b) Zum Anspruchsübergang gemäß § 67 VVG ist den Unterlagen, die der Zeuge T im Termin vor dem Landgericht anläßlich seiner Vernehmung zu den Akten gereicht hat, zu entnehmen, daß von dem Konto des Versicherungsmaklers N GmbH am 24.08.2000 der Betrag von 34.687,14 DM auf das Konto der H GmbH überwiesen worden ist. Dieser Betrag ist nach der weiteren Bekundung des Zeugen T mit Forderungen der Klägerin gegen das Maklerunternehmen N GmbH auf einem entsprechenden Konto verrechnet worden (Bl. 76 R d.A.). Die Zahlung des Versicherungsmaklers an die Firma H GmbH ist bei dieser Sachlage als Zahlung des Versicherers zu verstehen. Denn wenn ein Dritter aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Versicherer in Vorlage tritt und den Schaden ausgleicht, gilt dies als eine Leistung des Versicherers, die zum Übergang des Schadensersatzanspruches auf den Versicherer führt (vgl. Prölss, a.a.O., § 67 Rn. 19). 2. Die Haftung der Beklagten folgt aus Art. 17 CMR i.V.m. § 459 bzw. 460 Abs. 2 HGB. a) Unstreitig hat die H GmbH der Beklagten einen Speditionsauftrag erteilt (vgl. Anlage K 3). Bei diesem Auftrag dürfte es sich um einen Speditionsauftrag zu festen Kosten im Sinne von § 459 HGB gehandelt haben. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, daß ein bestimmter Betrag, der die Kosten der Beförderung einschließt, zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. Aus der Art der Vergütungsabrede muß sich ergeben, daß der Spediteur die Beförderung im wesentlichen auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des Versenders durchführen soll. Es genügt daher, daß die Vergütung pro beförderter Einheit oder pro Transportabschnitt vereinbart wird. So liegt mit der Vereinbarung bestimmter Sätze eine Fixkostenvereinbarung vor (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 459 HGB Rn. 20). Vorliegend hat die Beklagte der H GmbH unter dem 16.12.1998 (Bl. 68 d.A.) ein Frachtangebot unterbreitet und eine Preisliste beigefügt, die feste Beträge für die Fracht pro Sendung nach Irland vorsieht, wobei sich die Frachtpreise nach der Größe der Paletten richtet (vgl. Bl. 155 d.A.). Diese Preisvereinbarung galt nach der Bekundung des Zeugen L vor dem Landgericht für alle der Beklagten erteilten Aufträge (Bl. 77 d.A.) und dürfte daher auch dem hier maßgeblichen Speditionsauftrag zugrundegelegt worden sein. Ein Bestreiten der Beklagten der Auftragserteilung zu einem festen Kostensatz ist bei dieser Sachlage - insbesondere im Hinblick auf das Angebot der Beklagten Bl. 68/155 d.A. - unbegründet. Die Beklagte haftet deshalb gemäß § 459 HGB wie ein Frachtführer. Dasselbe ergibt sich im übrigen auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten: In der Berufungsbegründung trägt sie nämlich vor, die fünf Paletten seien im "Sammelladungsverkehr" transportiert worden. Gemäß § 460 Abs. 2 HGB hat der Spediteur, der von dem Recht Gebrauch macht, die Versendung des Gutes auf diese Weise zu bewirken, ebenfalls die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. b) Da es sich vorliegend um einen grenzüberschreitenden Transport von Deutschland nach Irland gehandelt hat, richtet sich die Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen der CMR. Gemäß Art. 17 Ziffer 1 CMR haftet die Beklagte als Frachtführer unter anderem für die Beschädigung des Gutes, sofern die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Unstreitig hat die Beklagte bzw. der von ihr eingesetzte Frachtführer, für den sie gemäß Art. 3 CMR einzustehen hat, die Ladung mit fünf Paletten unversehrt in C2 übernommen (vgl. Übernahmequittung vom 13.10.1999 - Anlage K 3). Die Beklagte kann auch nicht bestreiten, daß zwei der fünf in C2 übernommenen Paletten in beschädigtem Zustand in Irland angekommen sind und daß die Firma T2 in Irland die Annahme dieser beiden Paletten deshalb verweigert hat (vgl. Schreiben der Beklagten an die Firma H GmbH zu Händen des Zeugen L vom 13.01.2000 - Anlage K 5 - und die Notiz auf dem "Delivery Docket" - Anlage K 4 -). aa) Auf einen Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 4 b) CMR wegen eines Verpackungsmangels, den die Firma H GmbH zu vertreten hätte, kann sich die Beklagte nicht berufen, denn sie trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Verpackung mangelhaft war. Davon kann jedoch nach dem Gutachten des Havariekommissariats H (Anlage K 7, dort Seite 5 und 6) nicht die Rede sein. Danach war die Verpackung "als grundsätzlich handelsüblich zu verzeichnen und nicht zu beanstanden". Was an der Verpackung fehlerhaft und nicht transportsicher gewesen sein soll, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. bb) Gemäß Art. 25 CMR hat der Frachtführer bei Beschädigung des Gutes den Betrag der Wertminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 CMR festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Unter Wertminderung ist die Differenz zwischen dem Wert im Sinne des Art. 23 Abs. 2 CMR im unbeschädigten und im beschädigten Zustand zu verstehen. Maßgeblich ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme (vgl. Koller, a.a.O., Art. 25 CMR Rn. 3). Bei der Beurteilung der Wertminderung ist vorliegend zu berücksichtigen, daß es sich um Glasampullen gehandelt hat, die zur Abfüllung von Medikamenten bestimmt und unter besonderen Voraussetzungen im Betrieb der Firma H GmbH verpackt worden waren (auf die detaillierte Schilderung der Einzelheiten der Verpackung - Bl. 53 d.A. - wird verwiesen). Unstreitig war die Folie zweier Paletten eingerissen und beschädigt. Aus dem Gutachten des Havariekommissariats H geht hervor, daß auch die Einzelverpackungen teilweise deutlich verschmutzt und gestaucht waren und sich innerhalb der Einzelverpackungen teilweise zerbrochene Zylinderampullen und Glassplitter befanden (siehe Seite 4 des Gutachtens). Diese von dem Havariekommissariat getroffenen Feststellungen greift die Beklagte nicht an. Sie rügt lediglich, daß keine Feststellungen dazu getroffen seien, wie viele Einzelverpackungen verschmutzt und gestaucht bzw. beschädigt worden sind und daß nicht dargelegt ist, wie viele Kartons sich überhaupt auf den zwei Paletten befunden haben und wie viele Kunststoffschachteln von der Verschmutzung und den zerbrochenen Ampullen betroffen waren. Das ist jedoch unerheblich. Denn bei der gegebenen Sachlage ist davon auszugehen, daß die auf den Paletten gestapelte Sendung insgesamt nicht mehr für medizinische Zwecke zu verwenden war, das heißt, es ist insoweit von einem Totalschaden auszugehen. Eine Sortierung und Neuverpackung zu den erforderlichen "Reinraumbedingungen" kommt nicht in Frage, da dadurch Kosten verursacht werden, die an den Wert der einzelnen Palette heranreichen. Solche Sortierarbeiten können nämlich nicht maschinell, sondern allenfalls von Hand vorgenommen werden, und das Problem des Bruches ist auch dabei nicht beherrschbar. Es mag durchaus sein, daß - wie es die Beklagte einwendet - einige der in den Einzelverpackungen befindlichen Glasampullen unbeschädigt waren. Angesichts der Tatsache allerdings, daß es sich vorliegend um unter Einhaltung bestimmter Sterilitätsvoraussetzungen verpackte Glasartikel für den medizinischen Gebrauch handelte, geht der Senat im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Schadensschätzung davon aus, daß die erforderliche Einzelüberprüfung jeder Glasampulle einen höheren Aufwand erfordert als der unstreitige Handelspreis von 0,049 EUR pro Ampulle ausmacht. Nach den insoweit unstreitigen Feststellungen des Havariekommissars sind die Einzelpakete der in Frage stehenden Paletten komplett umgepackt worden. Vor dem Hintergrund des geplanten Verwendungszwecks im medizinischen Bereich liegt es auf der Hand, daß sämtliche Glasampullen einzeln auf ihre Unversehrtheit untersucht werden müssen. Der insoweit abzusehende Sach- und Personalaufwand übersteigt den Sachwert der Ampullen. cc) Grundsätzlich haftet die Beklagte bei einem Totalschaden gemäß Art. 25 CMR begrenzt entsprechend den in Art. 23 CMR festgelegten Höchstsätzen, das sind vorliegend nach dem Vortrag der Klägerin 26.197,20 DM (Bl. 59 d.A.) und nach dem Vortrag der Beklagten 23.809,60 DM (Bl. 37 d.A.). Auf diese Haftungsbegrenzung kann sich die Beklagte allerdings nach Art. 29 CMR nicht berufen, da davon auszugehen ist, daß sie den Schaden vorsätzlich oder doch zumindest durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Grundsätzlich hat der Geschädigte die Beweislast für das vorsätzliche bzw. vorsatzgleiche Fehlverhalten des Frachtführers. Jedoch ist es zunächst Aufgabe des Frachtführers darzulegen, welche Sorgfalt er bzw. seine Unterfrachtführer bei dem Transport aufgewandt haben, d.h. er muß den Transportverlauf im einzelnen darlegen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, entsteht jedenfalls dann eine widerlegliche Vermutung für qualifiziertes leichtfertiges Verhalten, wenn sich der Frachtführer nicht um entsprechende Informationen bemüht (vgl. Koller, a.a.O., Art. 29 CMR Rn. 7). Vorliegend hat die Beklagte unstreitig Unterfrachtführer eingesetzt. Sie hat außerdem das Gut im Sammelladungsverkehr trasportieren lassen. Über den Transportverlauf und die dabei aufgewandte Sorgfalt hat sie jedoch nichts vorgetragen. Damit hat sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Das hat zur Folge, daß sie sich auf die Haftungsbegrenzung nicht berufen kann. dd) Danach haftet die Beklagte für den vollen Schaden, der sich für die beiden Paletten auf 33.488,64 DM, das sind 17.122,47 EUR beläuft. Außerdem hat die Beklagte im Rahmen des Art. 29 CMR für die Sachverständigenkosten aufzukommen. Es gilt insoweit der Schadensbegriff des nationalen Rechts, wonach diese gemäß § 430 HGB zu ersetzen sind (Frymuth in Frymuth/Thume, Transportrecht 2000, § 430 Rn. 4). Sie machen 1.198,50 DM aus, das sind 612,78 EUR. Insgesamt hat die Beklagte danach den ausgeurteilten Schaden von 34.687,14 DM, das sind 17.735,25 EUR, zu ersetzen. Diesen hat sie - wie geltend gemacht - seit dem 06.08.2000 gemäß Art. 27 CMR mit 5 % zu verzinsen, nachdem die Klägerin ihn mit Schreiben vom 02.08.2000 reklamiert hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision geprüft und eine Zulassung abgelehnt, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine grundsätzliche Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheint (§ 543 ZPO).