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Beschluss

15 W 144/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Reallast kann nicht bereits bei Begründung so ausgestaltet werden, dass das Stammrecht im Falle der Zwangsversteigerung in das geringste Gebot aufgenommen wird. • Abweichungen von der Rangfolge des § 12 ZVG sind zwar möglich, dürfen jedoch nicht dazu dienen, den Fortbestand des Stammrechts gegenüber dem Grundsatz gleicher Rangstellung der Teile eines dinglichen Rechts zu sichern. • Die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 ErbbauVO enthaltene Sonderregelung für Erbbauzinsreallasten stellt keine allgemeine Erlaubnis dar, entsprechende Regelungen für sonstige Reallasten zu treffen. • Bei Streit über die Zulässigkeit einer solchen Eintragung ist das Verfahren dem Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO vorzulegen, wenn von einer abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen werden kann.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Eintragung einer Reallast, die das Stammrecht in das geringste Gebot aufnimmt • Eine Reallast kann nicht bereits bei Begründung so ausgestaltet werden, dass das Stammrecht im Falle der Zwangsversteigerung in das geringste Gebot aufgenommen wird. • Abweichungen von der Rangfolge des § 12 ZVG sind zwar möglich, dürfen jedoch nicht dazu dienen, den Fortbestand des Stammrechts gegenüber dem Grundsatz gleicher Rangstellung der Teile eines dinglichen Rechts zu sichern. • Die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 ErbbauVO enthaltene Sonderregelung für Erbbauzinsreallasten stellt keine allgemeine Erlaubnis dar, entsprechende Regelungen für sonstige Reallasten zu treffen. • Bei Streit über die Zulässigkeit einer solchen Eintragung ist das Verfahren dem Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO vorzulegen, wenn von einer abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen werden kann. Der Eigentümer übertrug sein Grundstück durch Übertragungsvertrag an seine Tochter und vereinbarte, dass diese ihm lebenslang monatlich eine Rente zahlt. Zur Sicherung der Rentenverpflichtung sollte eine Reallast eingetragen werden, die unter anderem regelte, dass Rückstände Rang nach den übrigen Reallastansprüchen haben und dass abweichend von § 12 ZVG im Zwangsversteigerungsfall das Stammrecht in das geringste Gebot aufzunehmen sei. Das Grundbuchamt wies die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung der Reallast zurück. Das Landgericht bestätigte diese Zurückweisung. Die Beteiligten legten weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob eine derartige Eintragung zulässig sei und sah sich durch eine frühere Entscheidung des BayObLG in der rechtlichen Auslegung gebunden, weshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt wurde. • Formelle Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde war statthaft und formgerecht (§§ 78, 80 GBO). • Wesentliche Rechtsfrage: Streitpunkt ist, ob eine Reallast bereits bei Begründung so ausgestaltet werden kann, dass das Stammrecht im Falle der Zwangsversteigerung in das geringste Gebot aufgenommen wird. • Rechtslage bei Reallast: Unterschieden wird zwischen dem Stammrecht (§ 1105 BGB) und den Einzelleistungen (§§ 1105 Abs.1, 1107, 1108, 1111 Abs.2 BGB); beides sind dingliche Belastungen. • Wirkung der Zwangsversteigerung: Durch Zuschlag erlischt die Reallast insgesamt; an ihre Stelle tritt ein Anspruch auf Ersatz aus dem Versteigerungserlös (§ 91 Abs.1 ZVG) und gegebenenfalls ein Deckungskapital (§§ 92 Abs.2, 121 ZVG). • Beschränkung abweichender Vereinbarungen: Zwar sind abweichende Vereinbarungen zur Befriedigungsreihenfolge des § 12 ZVG möglich, sie dürfen aber nicht dazu führen, dass Teile eines einheitlichen dinglichen Rechts von Anfang an unterschiedlichen Rang im Sinne des § 879 BGB haben. • Ausnahme für Erbbauzinsreallast: Nur § 9 Abs.3 Nr.1 ErbbauVO schafft eine besondere Regelung, die jedoch nicht auf sonstige Reallasten übertragbar ist. • Folge: Die erstrebte Eintragung, die das Stammrecht dauerhaft in das geringste Gebot aufnehmen sollte, ist unzulässig; der richtige Weg für den Gläubiger besteht in schuldrechtlichen Ansprüchen oder spätere Aufspaltung des Rechts nach Entstehung. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Mangels Möglichkeit, von der obergerichtlichen Auffassung des BayObLG abzuweichen, legte das Oberlandesgericht die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs.2 GBO vor. Die Beschwerde war zwar formell zulässig, in der Sache wird die Eintragung der Reallast mit der Klausel, das Stammrecht in das geringste Gebot aufzunehmen, als nicht eintragungsfähig angesehen. Die geltende Rechtsordnung erlaubt nicht, bereits bei Begründung eines einheitlichen dinglichen Rechts dessen Teile mit unterschiedlichem Rang im Sinne des § 879 BGB zu versehen. Eine Sonderregelung besteht lediglich für Erbbauzinsreallasten gemäß § 9 Abs.3 Nr.1 ErbbauVO, nicht aber für sonstige Reallasten. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts hält der rechtlichen Prüfung stand; da jedoch eine abweichende obergerichtliche Entscheidung besteht, wurde die Sache gemäß § 79 Abs.2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Klägerseite konnte die gewünschte Sicherungswirkung im Grundbuch damit nicht durchsetzen; sie muss andere Rechtswege (schuldrechtliche Ansprüche oder nachträgliche Aufspaltung des Rechts) verfolgen.