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Urteil

10 U 147/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eigentümer kann die Herausgabe des Hofes verlangen, wenn das Pachtverhältnis nach fristloser Kündigung beendet ist. • Eine formlos erklärte oder vereinbarte Hoferbenbestimmung hindert den Eigentümer nicht, die Bewirtschaftungsüberlassung aus wichtigem Grund fristlos zu beenden. • Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn seitens des Pächters Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen eingetragen sind und dadurch die Fortsetzung des Vertrauensverhältnisses unzumutbar wird. • Die Eintragung von Sicherungshypotheken aufgrund vollstreckbarer Urkunden ist als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu bewerten und kann die fristlose Kündigung nach vertraglicher Regelung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung der Hofbewirtschaftungsüberlassung wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen • Der Eigentümer kann die Herausgabe des Hofes verlangen, wenn das Pachtverhältnis nach fristloser Kündigung beendet ist. • Eine formlos erklärte oder vereinbarte Hoferbenbestimmung hindert den Eigentümer nicht, die Bewirtschaftungsüberlassung aus wichtigem Grund fristlos zu beenden. • Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn seitens des Pächters Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen eingetragen sind und dadurch die Fortsetzung des Vertrauensverhältnisses unzumutbar wird. • Die Eintragung von Sicherungshypotheken aufgrund vollstreckbarer Urkunden ist als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu bewerten und kann die fristlose Kündigung nach vertraglicher Regelung rechtfertigen. Der Kläger ist Eigentümer eines traditionsreichen Hofes; der Beklagte, sein ältester Sohn, bewirtschaftete ihn seit 1987 aufgrund eines schriftlichen Pacht-/Betriebsüberlassungsvertrages. Vertragliche Vereinbarungen enthielten Regelungen zur Verlängerung, Ausschlüssen und die Möglichkeit fristloser Kündigung bei Pfändungsmaßnahmen. Ab 1991 gründete der Beklagte eine Holzhandels-GmbH; ab Ende 1998 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Parteien, der Beklagte stellte Zahlungen ein und es kam zu gegenseitigen Vorwürfen, darunter eine tätliche Auseinandersetzung am 13.12.2000, die der Kläger zur Kündigung heranzog. Auf dem Grundbesitz des Beklagten wurden im Jahr 2000 mehrere Zwangssicherungshypotheken eingetragen; der Kläger kündigte mehrfach fristlos und widerrief die Bewirtschaftungsüberlassung notariell. Der Kläger klagte auf Räumung und Herausgabe des Hofes, der Beklagte wehrte sich und erhob Widerklage wegen angeblicher Aufwendungen. • Zulässigkeit: Die Berufungen sind zulässig; das Verfahren kann nach ZPO fortgeführt werden. • Beendigung des Pachtverhältnisses: Der Kläger hat das Pacht- und Bewirtschaftungsverhältnis durch wiederholte fristlose Kündigungen und den notariellen Widerruf beendet; eine etwaige formlos bindende Hoferbenbestimmung schränkt die Handlungsfreiheit des Eigentümers unter Lebenden nicht ein (§§ 6 Abs.1 Nr.1, 7 Abs.2 HöfeO sind für Verfügungen von Todes wegen relevant). • Wichtiger Kündigungsgrund: Vertraglich vereinbarte Gründe für fristlose Kündigung (insb. §19 des Pachtvertrages) liegen vor, weil Pfändungsmaßnahmen in das Vermögen des Beklagten eingetragen sind und länger als vier Wochen fortbestehen. • Zwangsvollstreckung als Kündigungsgrund: Die Eintragungen von Sicherungshypotheken aufgrund vollstreckbarer Notarurkunden sind als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu bewerten (§§ 794 Abs.1 Nr.5, 866 ZPO) und begründen ein nachhaltiges Zerrütten des Vertrauensverhältnisses. • Behauptungen des Beklagten: Dass Stillhaltevereinbarungen mit Gläubigern existieren, ändert nichts daran, dass die Grundbuchbelastungen weiterhin bestehen und die Gefahr der Zwangsverwertung fortbesteht. • Teilurteil und Widerklage: Das Teilurteil war nicht zu beanstanden, weil der Kläger erklärte, das Räumungsbegehren nicht auf Zahlungsrückstände zu stützen, sodass keine widersprüchlichen Entscheidungen zu befürchten sind. • Tenorkonkretisierung: Zur Vollstreckung musste der Urteilstenor präzisiert werden; die Anschlussberufung des Klägers war insoweit erfolgreich. • Prozessnebenentscheidungen: Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden auf Grundlage einschlägiger ZPO-Vorschriften entschieden (§§ 91, 97, 708 Nr.10, 711, 546 a.F.). Der Beklagte hat die Berufung in der Sache verloren; die Anschlussberufung des Klägers war erfolgreich. Der Beklagte wird zur Räumung und Herausgabe des im Grundbuch eingetragenen Hofes einschließlich Gebäude, Anlagen, Inventar und Aufwuchs verurteilt, mit ausdrücklicher Ausnahme bestimmter Flurstücke und einem auf einem Grundstück stehenden Gebäude. Die Entscheidung stützt sich auf die wirksame Beendigung des Pacht- und Bewirtschaftungsverhältnisses durch fristlose Kündigungen und Notarwiderruf infolge eingetragener Zwangssicherungshypotheken, die das Vertrauensverhältnis unzumutbar zerstörten. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewehrt werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.