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Urteil

33 U 3/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein wirksam notariell vereinbarter dauerhafter Ausschluss des Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Grundstücksgemeinschaft ist grundsätzlich zulässig (§ 749 BGB). • Eine im Ehevertrag vorgesehene Übertragung des Miteigentumsanteils auf Kinder kann die Versteigerung verhindern, wenn diese Übertragung tatsächlich und rechtlich möglich ist; ist sie unmöglich oder nicht zumutbar, bleibt der Ausschluss dennoch wirksam, soweit die ergänzende Belastungsklausel gegen § 749 Abs. 3 BGB verstößt. • Eine Vereinbarung, die das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, wirtschaftlich in unangemessener Weise vereitelt, ist nach § 749 Abs. 3 BGB teilnichtig. • Die Teilungsversteigerung kann die Benutzung der Ehewohnung nicht beeinträchtigen, wenn ein Grundbuchwohnrecht besteht, das durch die Versteigerung unberührt bleibt (§ 182 Abs. 1 ZVG).
Entscheidungsgründe
Ehevertraglicher Ausschluss der Auseinandersetzung schützt Grundstück gegen Teilungsversteigerung • Ein wirksam notariell vereinbarter dauerhafter Ausschluss des Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Grundstücksgemeinschaft ist grundsätzlich zulässig (§ 749 BGB). • Eine im Ehevertrag vorgesehene Übertragung des Miteigentumsanteils auf Kinder kann die Versteigerung verhindern, wenn diese Übertragung tatsächlich und rechtlich möglich ist; ist sie unmöglich oder nicht zumutbar, bleibt der Ausschluss dennoch wirksam, soweit die ergänzende Belastungsklausel gegen § 749 Abs. 3 BGB verstößt. • Eine Vereinbarung, die das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, wirtschaftlich in unangemessener Weise vereitelt, ist nach § 749 Abs. 3 BGB teilnichtig. • Die Teilungsversteigerung kann die Benutzung der Ehewohnung nicht beeinträchtigen, wenn ein Grundbuchwohnrecht besteht, das durch die Versteigerung unberührt bleibt (§ 182 Abs. 1 ZVG). Die getrenntlebenden Eheleute sind Miteigentümer eines mit hohen Darlehen belasteten Dreifamilienhauses; der Kläger bewohnt die frühere Ehewohnung und trägt nach Trennung die laufenden Lasten allein. In einem notariellen Ehevertrag von 1989 vereinbarten die Parteien den dauerhaften Ausschluss der Auseinandersetzung und verpflichteten den die Aufhebung begehrenden Ehegatten zur unentgeltlichen Übertragung seines Anteils auf ihre drei Kinder. Zwei Kinder waren noch minderjährig; für sie war zeitweise eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Die Beklagte beantragte die Teilungsversteigerung; der Kläger begehrte deren Unzulässigkeit mit Verweis auf den Ehevertrag und die Möglichkeit, zumindest teilweise auf die volljährigen Kinder zu übertragen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Berufung und Prüfung, ob Rechtsgründe der Versteigerung entgegenstehen (§ 771 ZPO). • Die Klärung, ob das Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) die Versteigerung verbietet, ist entbehrlich, weil der Kläger ein eingetragenes Wohnrecht besitzt, das durch Versteigerung unberührt bleibt (§ 182 Abs. 1 ZVG). • Der notariell vereinbarte dauerhafte Ausschluss der Auseinandersetzung ist nach § 749 Abs. 2 BGB grundsätzlich wirksam; ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft liegt hier nicht vor. Konkrete Vorwürfe der Beklagten (nicht eingeholte Zustimmung zu Vermietungen, Fälschungsvorwurf) sind nicht ausreichend substantiiert oder nicht mehr verfolgt worden und rechtfertigen keinen wichtigen Grund. • Die ergänzende Klausel, wonach der Aufhebungswillige seinen Anteil unentgeltlich an die Kinder zu übertragen hat, führt zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Benachteiligung des Aufhebungswilligen und ist nach § 749 Abs. 3 BGB teilnichtig. Aufgrund dieser Teilnichtigkeit bleibt jedoch der grundsätzliche Ausschluss der Aufhebung wirksam, weil die Parteien offensichtlich gewollt haben, die Auseinandersetzung jedenfalls zu verhindern. • Folge: Da kein wichtiger Grund vorliegt und die ergänzende Übertragungsklausel nicht zur vollständigen Unwirksamkeit des Ausschlusses führt, steht der Ehevertrag der Teilungsversteigerung entgegen. • Nebenergebnis: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Kläger hat gewonnen: Das Oberlandesgericht erklärt die auf Antrag der Beklagten eingeleitete Teilungsversteigerung für unzulässig. Das Gericht sieht den dauerhaften Ausschluss der Auseinandersetzung im Ehevertrag als im Ergebnis wirksam an; ein wichtiger Grund nach § 749 BGB liegt nicht vor. Die im Ehevertrag vorgesehene verschärfende Klausel zur unentgeltlichen Übertragung an die Kinder ist zwar nach § 749 Abs. 3 BGB teilnichtig, führt aber nicht zur Gesamtnichtigkeit der Ausschlussvereinbarung. Daher bleibt die Auseinandersetzung ausgeschlossen und die Versteigerung ist nicht zulässig. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.