Urteil
20 U 217/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0605.20U217.01.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. September 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. September 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen - § 543 Abs. I ZPO. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht die Todesfallsumme von 20.000,00 DM aus der Unfallversicherung ihres am 15.10.1999 verstorbenen Ehemannes nicht zu. Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß der Tod ihres Ehemannes die Folge eines Unfalls war. Ein Unfall ist ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, durch das eine Gesundheitsbeschädigung unmittelbar ausgelöst wird. Zwar ist davon auszugehen, daß der Sturz des Ehemannes im Bad am 15.10.1999 morgens ein Unfall war, denn auch wenn der Sturz durch körperinterne Ursachen ausgelöst worden sein kann, so schließt das einen Unfall nicht aus. Als Folge des Sturzes waren drei Platzwunden am Kopf des später Verstorbenen sowie im CCT ein Kephalhämatom ärztlich festgestellt worden. Die Ursache des abends um 20.32 Uhr eingetretenen Todes war nach den Feststellungen des behandelnden Arztes ein kardiales Pumpversagen. Beweisbelastet dafür, daß der Tod infolge des Unfalls eingetreten ist, ist die Klägerin. Es gilt der Maßstab des § 287 ZPO (BGH, Urt.v. 23.09.1992 - IV ZR 157/91 - NJW 1993, S. 201 = VersR 92, 1503). Danach muß die Klägerin zwar nicht die Ursache des Unfalls beweisen, sie muß jedoch beweisen, daß der Tod nur durch das Unfallereignis eingetreten sein kann. Sie muß mithin Tatsachen beweisen, die eine andere mögliche Todesursache ausschließen. Daß die festgestellten Platzwunden am Kopf des Ehemannes das kardiale Pumpversagen herbeigeführt haben könnten, wird von den behandelnden Ärzten nicht einmal in Erwägung gezogen. Platzwunden führen in aller Regel nicht zum Tod. Die Überlegungen der Klägerin, die Platzwunden hätten eine Embolie oder eine Infektion ausgelöst, die zum Tode geführt haben könnten, ist rein spekulativ und durch nichts belegt. Ebenso spekulativ ist die Behauptung, der Sturz habe Stress erzeugt und deshalb zum Herzversagen geführt. Nach dem eingeholten Arztbericht war ein vorangegangener Herzinfarkt als Todesursache ebensowenig auszuschließen wie ein vorausgegangener Schlaganfall. Daß das EKG keine infarkttypischen Veränderungen aufwies, läßt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Schluß zu, ein Herzinfarkt sei deshalb ausgeschlossen, zumal der Notarzt am Morgen des 15.10.1999 den Ehemann der Klägerin ohne Eigenkreislauf vorgefunden hatte und Reanimationsversuche zunächst schon als erfolglos abbrechen wollte. Der Ehemann der Klägerin befand sich vor dem Ereignis in einer sehr schlechten körperlichen Verfassung: Er litt an starker Luftnot aufgrund eines behandelten Ashmas und konnte deshalb nur noch im Sitzen schlafen. Nach Einschätzung des Arztes bestand eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß sein Sturz aus innerer Ursache geschah. Die vermutete innere Ursache der Sturzes kommt auch als Usache für den Tod in Betracht. Nicht festgestellt wurde eine unfallbedingte Schädelverletzung über die beschriebenen Platzwunden und ein im Computertomogramm festgestelltes Kephalhämatom hinaus. Insbesondere fanden sich keine Blutungen sowie keine Schädelfraktur. Die im CCT sichtbaren minderperfundierten Areale zeigten einen hypoxischen Schaden an, der nicht mit dem Sturz in Zusammenhang zu bringen ist. Zwar ist nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr.C durch das vorliegende CCT sowie die Röntgenbilder ein Schädelbruch nicht auszuschließen, weil mittels CCT nicht sämtliche Brüche dargestellt werden können. Aber allein die Möglichkeit einer Schädelfraktur ist nicht geeignet, andere Todesursachen auszuschließen. Die eigentliche Ursache für den Tod des Ehemannes der Klägerin ist offen. Weitere Erkenntnisse etwa durch die von dem SV Prof. C vorgeschlagene Obduktion sind nicht mehr möglich, nachdem der Tote eingeäschert wurde. Die Unmöglichkeit weiterer Aufklärung geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. I ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).