Urteil
9 UF 30/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Vaterschaftsvermutung nach Heimatrecht der Mutter ist deutsches Recht anzuwenden; Vater ist, wer in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter verkehrt hat, es sei denn, es bestehen schwerwiegende Zweifel.
• Die Verweigerung der sofortigen Blutentnahme bei gleichzeitig grundsätzlicher Bereitschaft rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme von Beweisvereitelung; konkrete Anhaltspunkte für Manipulation sind erforderlich.
• Kann ein inländisch nicht erreichbarer Zeuge trotz gebotener Bemühungen nicht vernommen werden und würde weitere Suche das Verfahren ungebührlich verzögern, kann nach § 356 ZPO von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden.
• Ein aussagekräftiges DNA-Gutachten kann begründete Zweifel an der Vaterschaft ausräumen und die Vaterschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen.
Entscheidungsgründe
DNA-Gutachten bestätigt Vaterschaft trotz anfänglicher Beweiszweifel • Zur Vaterschaftsvermutung nach Heimatrecht der Mutter ist deutsches Recht anzuwenden; Vater ist, wer in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter verkehrt hat, es sei denn, es bestehen schwerwiegende Zweifel. • Die Verweigerung der sofortigen Blutentnahme bei gleichzeitig grundsätzlicher Bereitschaft rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme von Beweisvereitelung; konkrete Anhaltspunkte für Manipulation sind erforderlich. • Kann ein inländisch nicht erreichbarer Zeuge trotz gebotener Bemühungen nicht vernommen werden und würde weitere Suche das Verfahren ungebührlich verzögern, kann nach § 356 ZPO von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden. • Ein aussagekräftiges DNA-Gutachten kann begründete Zweifel an der Vaterschaft ausräumen und die Vaterschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen. Die 1997 geborene Klägerin verlangt die Feststellung, dass der Beklagte ihr Vater ist und Regelunterhalt zu zahlen hat. Die Klägerin behauptet, nur der Beklagte habe mit ihrer Mutter in der Empfängniszeit verkehrt; der Beklagte räumt Verkehr mit der Mutter ein und stellt in Abrede, dass weitere Männer (Zeugen H3, C2) beteiligt waren. Das Amtsgericht ließ die Mutter und einen Zeugen vernehmen, beschloss ein serologisches Gutachten und forderte den Beklagten zur sofortigen Blutabgabe auf; der Beklagte verweigerte die sofortige Entnahme, erklärte aber grundsätzlich zur Blutabgabe bereit. Das Amtsgericht sprach dennoch die Vaterschaft fest mit der Begründung, der Beklagte habe durch die Verweigerung die Klärung vereitelt. Der Beklagte legte Berufung ein. Der Senat holte DNA-Gutachten ein und bezog H3 in die Abstammungsbegutachtung ein; C2 konnte nicht erreicht werden. • Die Berufung ist zulässig aber materiell erfolglos, weil die Beweisaufnahme keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft ergab. • Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 640a Abs. 2 ZPO gegeben; auf den Unterhaltsanspruch findet deutsches Heimatrecht der Mutter Anwendung (Art. 224 §1 Abs.1 EGBGB, Art.20 Abs.1 EGBGB a.F.). • Nach deutschem Recht ist Vater derjenige, der in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter verkehrt hat, es sei denn, es bestehen schwerwiegende Zweifel (§1600o BGB a.F./§1600d BGB n.F.). • Die bloße Ablehnung der sofortigen Blutabnahme bei zugleich erklärter grundsätzlicher Bereitschaft begründet nicht automatisch Beweisvereitelung; es müssen konkrete Anhaltspunkte für Manipulation vorliegen; insoweit wären Rechtshilfemöglichkeiten und Identitätsprüfungen denkbar gewesen. • Der Senat ließ DNA-Gutachten erstellen: das Gutachten ergab eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,993% für den Beklagten; die Vaterschaft von Zeuge H3 ist ausgeschlossen. • Der Zeuge C2 konnte nicht erreicht werden; weitergehende Ermittlung hätte das Verfahren unzulässig verzögert, sodass nach §356 ZPO auf weitere Beweiserhebung verzichtet werden durfte. • Die Kostenentscheidung für die Berufung folgt aus §97 Abs.1 ZPO; über erstinstanzliche Kosten entscheidet das Amtsgericht im Schlußurteil. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Mangels begründeter Zweifel bestätigt das DNA-Gutachten die Vaterschaft des Beklagten mit 99,993% Wahrscheinlichkeit, der andere in die Untersuchung einbezogene Verdächtige (H3) ist als Vater ausgeschlossen, und ein nicht erreichbarer weiterer Zeuge (C2) konnte aus prozessökonomischen Gründen nicht weiter verfolgt werden. Die Annahme einer Beweisvereitelung durch bloße Verzögerung der Blutabgabe war nicht tragfähig; die gerichtliche eigene Beweisaufnahme mit DNA-Gutachten führte jedoch zur Bestätigung der Vaterschaft. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung; über die erstinstanzlichen Kosten entscheidet das Amtsgericht im Schlußurteil.