Beschluss
2 Ss 81/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem drogensüchtigen Täter kann die Abhängigkeit zwar zu erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führen, dies ist aber nur ausnahmsweise der Fall und anhand konkreter Umstände darzulegen.
• Fehlt die nachvollziehbare Auseinandersetzung des Gerichts damit, warum trotz Sucht keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegt, ist der Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
• Das Gericht hat im Rechtsfolgenausspruch auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen, wenn aufgrund der Gesamtumstände und vorhandener Therapiewilligkeit des Täters dies naheliegt.
• Eine Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs schließt nicht zwingend die Bestätigung des Schuldspruchs aus; Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kann hier ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei mangelhafter Auseinandersetzung mit drogenbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit • Bei einem drogensüchtigen Täter kann die Abhängigkeit zwar zu erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führen, dies ist aber nur ausnahmsweise der Fall und anhand konkreter Umstände darzulegen. • Fehlt die nachvollziehbare Auseinandersetzung des Gerichts damit, warum trotz Sucht keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegt, ist der Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. • Das Gericht hat im Rechtsfolgenausspruch auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen, wenn aufgrund der Gesamtumstände und vorhandener Therapiewilligkeit des Täters dies naheliegt. • Eine Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs schließt nicht zwingend die Bestätigung des Schuldspruchs aus; Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kann hier ausgeschlossen werden. Der Angeklagte, mehrfach vorbestraft und seit 1984 drogensüchtig, war am 4. Juli 2000 aus dem Strafvollzug entflohen. Er begab sich in ein Geschäft, entwendete eine Flasche Whisky und wollte weitere Spirituosen stehlen, wurde jedoch beim wiederholten Betreten des Geschäfts von Angestellten festgehalten und der Polizei übergeben. Zum Tatzeitpunkt hatte er Benzodiazepine und Heroin konsumiert und handelte nach den Feststellungen, um Geld für Rauschmittel zu beschaffen. Die Vorinstanzen verurteilten ihn wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten; die Berufung wurde verworfen. Der Angeklagte rügte in der Revision insbesondere Fehler im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Würdigung seiner Sucht und möglicher Verminderung der Schuldfähigkeit. Das Oberlandesgericht prüfte die Feststellungen und die Gründe für den Rechtsfolgenausspruch. • Feststellungen: Der Angeklagte ist langjährig drogensüchtig, mehrfach wegen Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikten vorbestraft, mehrere Entwöhnungsversuche scheiterten, zur Tatzeit aus dem Vollzug entflohen und unter Drogenkonsum stehend. • Rechtslage zu § 21 StGB: Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise zu erheblich verminderter Schuldfähigkeit, etwa bei schwersten Persönlichkeitsveränderungen, starken Entzugserscheinungen oder akutem Rauschzustand. • Begründungserfordernis: Das Tatgericht muss darlegen, warum es trotz der erheblichen Sucht zu der Überzeugung gelangt, dass keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorlag; eine bloße Feststellung ohne Erläuterung genügt nicht. • Mangel der Entscheidung: Die Strafkammer hat nicht substanziiert begründet, welche Umstände gegen eine erhebliche Verminderung sprachen; die Begründung ist lückenhaft, zumal keine sachverständige Beratung erfolgte. • Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs: Da der Begründungsmangel sich nachteilig ausgewirkt haben kann, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. • Pflicht zur Erörterung des § 64 StGB: Angesichts der Gesamtumstände und der erklärten Therapiewilligkeit hätte das Gericht sich auch mit der Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auseinandersetzen müssen. • Weiteres Verfahren: Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen, einschließlich der Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen; das Verschlechterungsverbot steht einer Neubewertung insoweit nicht entgegen. Die Revision des Angeklagten war insoweit erfolgreich, als der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wurde; der Schuldspruch blieb bestehen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte habe nicht unter einer derart erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gestanden, nicht ausreichend begründet hat. Ferner muss das Gericht in neuer Verhandlung auch die Voraussetzungen des § 64 StGB überprüfen, weil die Umstände und die Therapiewilligkeit des Angeklagten dies nahelegen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB wurde vorerst ausgeschlossen, weshalb der Schuldspruch erhalten bleibt.