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Beschluss

2 Ws 85/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsentscheidungen ist unzulässig, soweit sie sich gegen bereits als erkennende Richter bestimmte Kammermitglieder richtet (§ 28 Abs. 2 StPO). • Die Eigenschaft als erkennender Richter beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss und nicht erst mit der Terminierung der Hauptverhandlung. • Die Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn objektiv nachvollziehbar Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Richter gegenüber dem Ablehnenden eine innere, die Unparteilichkeit störende Haltung hat. • Die Zustimmung eines Angeklagten zur Einstellung nach § 153 StPO ist grundsätzlich bedingungsfeindlich; eine unter Kostenvorbehalt erklärte Zustimmung ist unwirksam, sodass die Kammer die Terminierung des Verfahrens anordnen kann. • Dienstliche Äußerungen von Richtern im Rahmen der Beratung können nicht ohne Weiteres Befangenheitsgründe begründen; das Beratungsgeheimnis nach § 43 DRiG begrenzt dies.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen erkennende Richter und unbegründeter Befangenheitsvorwurf • Die sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsentscheidungen ist unzulässig, soweit sie sich gegen bereits als erkennende Richter bestimmte Kammermitglieder richtet (§ 28 Abs. 2 StPO). • Die Eigenschaft als erkennender Richter beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss und nicht erst mit der Terminierung der Hauptverhandlung. • Die Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn objektiv nachvollziehbar Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Richter gegenüber dem Ablehnenden eine innere, die Unparteilichkeit störende Haltung hat. • Die Zustimmung eines Angeklagten zur Einstellung nach § 153 StPO ist grundsätzlich bedingungsfeindlich; eine unter Kostenvorbehalt erklärte Zustimmung ist unwirksam, sodass die Kammer die Terminierung des Verfahrens anordnen kann. • Dienstliche Äußerungen von Richtern im Rahmen der Beratung können nicht ohne Weiteres Befangenheitsgründe begründen; das Beratungsgeheimnis nach § 43 DRiG begrenzt dies. Die Staatsanwaltschaft Bochum erhob Anklage wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung gegen den Angeklagten und weitere Beschuldigte. In einem früheren Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten (K.) kam es nach Aufhebung durch den BGH zu einer erneuten Verurteilung; ein Vorfall mit Bezug auf den Angeklagten S. wurde in dieser Verhandlung eingestellt. Zeugenverweigerungen und die Verfahrenseinstellung führten dazu, dass die Staatsanwaltschaft auch für den Angeklagten S. die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO anregte. Der Verteidiger des Angeklagten erklärte Zustimmung nur unter dem Vorbehalt, die Staatskasse solle die Kosten tragen; die Kammer wertete dies als unwirksam und kündigte Terminsierung an. Daraufhin lehnte der Angeklagte drei Richter der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies u. a. mit früheren Äußerungen des Vorsitzenden und "inhaltsleeren dienstlichen Äußerungen"; die Kammer wies die Ablehnung zurück. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten richtete sich gegen diese Zurückweisung. • Zulässigkeit: Nach § 28 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines ‚erkennenden Richters‘ unzulässig; solche Richter sind die Mitglieder, die bereits durch den Eröffnungsbeschluss als Mitwirkende an der Hauptverhandlung feststehen. Die Vorsitzende Richter und die Richterin waren bereits erkennende Richter, daher ist die Beschwerde gegen sie unzulässig. • Beginn der Eigenschaft: Die Eigenschaft als erkennender Richter beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss; eine spätere Terminierung ändert daran nichts. Vertretungsregelungen führen nicht dazu, dass alle Richter der Dienststelle vorab erkennende Richter werden. • Begründetheit gegen Richter K.: Die Besorgnis der Befangenheit erfordert objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass ein Richter eine innere Haltung gegenüber dem Ablehnenden einnimmt, die Unparteilichkeit beeinträchtigt. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. • Zur Wirksamkeit der Zustimmung zur Einstellung: Die Kammer folgte der Auffassung, dass eine Zustimmung zur Einstellung nach § 153 StPO grundsätzlich bedingungsfeindlich ist; eine Zustimmung unter Kostenvorbehalt ist daher unwirksam. Diese Auffassung ist rechtlich vertretbar angesichts der kontroversen Literatur- und Rechtsprechungslage. • Dienstliche Äußerungen und Beratungsgeheimnis: Die beanstandeten dienstlichen Äußerungen begründen keine Befangenheitsbefürchtung, zumal das Beratungsgeheimnis nach § 43 DRiG die innerkammerliche Äußerungstiefe begrenzt und die abgelehnten Richter sich nicht über das zulässige Maß hinaus geäußert hatten. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten wurde insgesamt verworfen. Sie war unzulässig insoweit sie sich gegen den Vorsitzenden Richter und die Richterin richtete, da diese bereits als erkennende Richter feststanden, und in Bezug auf den weiteren Richter K. unbegründet, weil keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorlagen. Die Kammer durfte die Terminsierung des Verfahrens anordnen, weil die unter Kostenvorbehalt erklärte Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung nach § 153 StPO als unwirksam betrachtet wurde. Beanstandete dienstliche Äußerungen rechtfertigten keine Besorgnis der Befangenheit, auch vor dem Hintergrund des Beratungsgeheimnisses. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.