Beschluss
2 Ws 292/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rücknahme der Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft vor Abgabe einer Revisionsbegründung entstehen dem früheren Angeklagten keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren.
• Die Festsetzung von Auslagen der Staatskasse zugunsten des Angeklagten nach §§ 473, 465 StPO setzt voraus, dass das Rechtsmittelverfahren zur Verteidigung des Angeklagten geführt worden ist; eine allein durch das Verfahren der Staatsanwaltschaft veranlasste Verfahrensfortsetzung rechtfertigt keine Kostenerstattung an den Angeklagten.
• Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist nach entsprechender Anwendung der Vorschriften der StPO zu treffen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Revisionsauslagen bei Rücknahme der Staatsanwaltschaft • Bei Rücknahme der Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft vor Abgabe einer Revisionsbegründung entstehen dem früheren Angeklagten keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren. • Die Festsetzung von Auslagen der Staatskasse zugunsten des Angeklagten nach §§ 473, 465 StPO setzt voraus, dass das Rechtsmittelverfahren zur Verteidigung des Angeklagten geführt worden ist; eine allein durch das Verfahren der Staatsanwaltschaft veranlasste Verfahrensfortsetzung rechtfertigt keine Kostenerstattung an den Angeklagten. • Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist nach entsprechender Anwendung der Vorschriften der StPO zu treffen. Der frühere Angeklagte wurde vom Landgericht Hagen wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte zunächst Revision ein, nahm diese jedoch ohne vorherige Begründung zurück. Das Landgericht setzte daraufhin die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse fest. Der Angeklagte meldete später Kosten seines Verteidigers für Erörterungen im Revisionsverfahren zur Festsetzung gegen die Staatskasse an. Der Rechtspfleger setzte diese Auslagen antragsgemäß fest. Die Bezirksrevisorin der Staatskasse ließ sofortige Beschwerde einlegen, woraufhin das Oberlandesgericht die Entscheidung überprüfte. • Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zulässig und begründet. • Das Oberlandesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung und die Entscheidungen anderer Strafsenate, nach der bei Rücknahme der Staatsanwaltschaftsrevision vor Abgabe einer Revisionsbegründung dem Angeklagten keine notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren erstattet werden können. • Eine Kostenerstattung setzt voraus, dass das Revisionsverfahren zugunsten der Verteidigung des Angeklagten geführt worden ist; die alleinige Veranlassung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft begründet keinen Erstattungsanspruch. • Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die entsprechende Anwendung der §§ 473, 465 StPO. • Die Erwiderung des Verteidigers änderte nichts an der gefestigten Rechtsprechung des Senats und der zitierten Senate, sodass an der ablehnenden Rechtsauffassung festgehalten wurde. Der angefochtene Beschluss, mit dem die Auslagen des Angeklagten gegen die Staatskasse festgesetzt worden waren, wurde aufgehoben. Der Antrag des früheren Angeklagten auf Festsetzung seiner im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen gegen die Staatskasse wird zurückgewiesen, weil bei Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft vor Abgabe einer Revisionsbegründung kein erstattungsfähiger Auslagenanspruch des Angeklagten besteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der ehemalige Angeklagte. Die Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats und der entsprechenden Anwendung der §§ 473, 465 StPO.