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Beschluss

23 W 113/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für in selbständigem Beweisverfahren beauftragte Rechtsanwälte sind nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei durch die Wahl anderer Anwälte doppelte Gebühren für Verfahren vermeidbar gemacht hat. • Bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens muss die Partei grundsätzlich damit rechnen, dass ein anschließendes Hauptsacheverfahren folgt, und ist gehalten, einen Anwalt zu wählen, der sie auch im späteren Hauptsacheverfahren vertreten kann. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert ist gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Nichterstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im selbständigen Beweisverfahren bei vermeidbarem Anwaltswechsel • Kosten für in selbständigem Beweisverfahren beauftragte Rechtsanwälte sind nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei durch die Wahl anderer Anwälte doppelte Gebühren für Verfahren vermeidbar gemacht hat. • Bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens muss die Partei grundsätzlich damit rechnen, dass ein anschließendes Hauptsacheverfahren folgt, und ist gehalten, einen Anwalt zu wählen, der sie auch im späteren Hauptsacheverfahren vertreten kann. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert ist gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen. Die Beklagte leitete ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Castrop-Rauxel ein und beauftragte dafür bei Gericht zugelassene Anwälte aus dem Bezirk des Landgerichts Essen. Die Kläger hatten zuvor ab 1993 Mängel beanstandet und beim Antrag zum Beweisverfahren Dortmunder Anwälte eingesetzt. Die Parteien hatten die streitigen Forderungen bereits vor dem Beweisverfahren scharf strittig gestellt; die Beklagte hatte Forderungen gegenüber den Klägern ablehnend beantwortet. Nach dem Beweisverfahren folgte ein Hauptsacheprozess beim Landgericht Dortmund. Die Beklagte machte die im Beweisverfahren entstandenen Anwaltsgebühren gegenüber der Gegenseite geltend, wogegen der Rechtspfleger diese Gebühren nicht erstattungsfähig festsetzte. Die Beklagte legte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens sind nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn durch eine andere Prozessführung doppelte Gebühren hätten vermieden werden können. • Wäre die Beklagte bereits im Beweisverfahren von zugelassenen Anwälten vertreten worden, die auch im späteren Hauptsacheverfahren hätten mandatieren können, wären die Gebühren nach § 37 Nr. 3 ZPO nur einmal angefallen; durch Beauftragung verschiedener Anwälte entstanden doppelte Kosten. • Parteien müssen bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens regelmäßig damit rechnen, dass ein Hauptsacheverfahren folgt; zur Kostenbegrenzung obliegt ihnen die Verpflichtung, einen Anwalt zu wählen, der sie in beiden Verfahren vertreten kann. • Konkrete Tatsachen (hartnäckige Meinungsverschiedenheit, vorherige ablehnende Schreiben der Beklagten, Wahl Dortmunder Anwälte durch die Kläger, Wohnortnähe zum Landgericht Dortmund) machten absehbar, dass der Hauptsacheprozess nicht beim Landgericht Essen, sondern beim Landgericht Dortmund durchgeführt würde; daher war der Anwaltswechsel vermeidbar. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nicht erstattungsfähig sind, weil die Beklagte durch die Wahl anderer Anwälte einen Anwaltswechsel und damit doppelte Gebühren hätte vermeiden können. Entscheidend war, dass bei Einleitung des Beweisverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit ein anschließendes Hauptsacheverfahren zu erwarten war und die konkreten Umstände (Ablehnung durch die Beklagte, Wahl Dortmunder Anwälte durch die Kläger, näherer Gerichtsstand Dortmund) einen Prozess beim Landgericht Dortmund nahelegten. Daher sind die Gebühren nicht zu ersetzen und die Kostenentscheidung wurde nach § 97 Abs. 1 ZPO getroffen; der Beschwerdewert wurde nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.