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Urteil

27 U 184/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird bei einer Teilungsversteigerung ein im geringsten Gebot berücksichtigtes Grundpfandrecht nachträglich ohne Leistung des Ersteherträgers gelöscht, kann der Ersteher nicht aus diesem Vorteil einen höheren Erwerbspreis ziehen; entsprechende Anwendung von § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG ist geboten. • Bestehen Löschungsbewilligungen bereits zum Zeitpunkt des Zuschlags und führt deren Einwirkung zum Wegfall der eingetragenen Belastungen, sind die hierdurch entstehenden Nachteile den früheren Miteigentümern auszugleichen. • Gegenforderungen des Ersteherträgers, die erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden, sind nur ausnahmsweise zuzulassen; nicht entscheidungsreife Aufrechnungen sind zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zuzahlungspflicht des Ersteherträgers bei nachträglicher Löschung berücksichtigter Grundschulden (analoge Anwendung von §50 ZVG) • Wird bei einer Teilungsversteigerung ein im geringsten Gebot berücksichtigtes Grundpfandrecht nachträglich ohne Leistung des Ersteherträgers gelöscht, kann der Ersteher nicht aus diesem Vorteil einen höheren Erwerbspreis ziehen; entsprechende Anwendung von § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG ist geboten. • Bestehen Löschungsbewilligungen bereits zum Zeitpunkt des Zuschlags und führt deren Einwirkung zum Wegfall der eingetragenen Belastungen, sind die hierdurch entstehenden Nachteile den früheren Miteigentümern auszugleichen. • Gegenforderungen des Ersteherträgers, die erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden, sind nur ausnahmsweise zuzulassen; nicht entscheidungsreife Aufrechnungen sind zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen. Mutter und Tochter (Klägerinnen) und der Sohn/Bruder (Beklagter) waren Miteigentümer eines Hauses. Zur Aufhebung der Gemeinschaft wurde das Grundstück teilversteigert; im geringsten Gebot wurden drei Grundschulden in Höhe von insgesamt 49.200 DM berücksichtigt. Der Beklagte ersteigerte das Grundstück, hatte bereits Löschungsbewilligungen der Gläubiger und ließ die Grundschulden nach Eintragung als Eigentümer löschen; anschließend belastete er das Grundstück neu. Die Klägerinnen verlangen Ausgleich in Höhe ihrer jeweiligen Anteile, weil durch die Berücksichtigung der Grundschulden das Bargebot vermindert worden sei. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung änderten die Klägerinnen ihre Anteile und verfolgten die Zahlungsansprüche weiter. Der Beklagte erklärte teilsfristig Aufrechnungen mit verschiedenen Gegenforderungen; darüber entschied das Berufungsgericht größtenteils nicht endgültig. • Anwendbarkeit und Zweck von § 50 ZVG: § 50 ZVG bezweckt, dass der Ersteher aus dem Wegfall einer in das geringste Gebot aufgenommenen Belastung keinen Vorteil ziehen darf; dies gebietet Ausgleich zugunsten der früheren Eigentümer, wenn die Belastung nachträglich wegfällt. • Analogie auf vorliegenden Fall: Auch wenn das Gesetz die Konstellation nicht ausdrücklich regelt, ist sie mit dem in § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG geregelten Fall des Eintritts einer auflösenden Bedingung vergleichbar; wenn Löschungsbewilligungen bereits beim Zuschlag vorliegen und der Ersteher die Löschung ohne Leistung herbeiführt, darf er daraus keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen. • Reichsgerichts- und Literaturgrundsätze: Frühere Rechtsprechung lässt den Ersteher nicht Nutznießer einer solchen nachträglichen Befreiung von Belastungen sein; diese Erwägungen gelten entsprechend, wenn der Ersteher aufgrund bereits vorhandener Löschungsbewilligungen die Löschung bewirkt. • Direkter Zahlungsanspruch der Miteigentümer: Die früheren Miteigentümer können den Anspruch direkt gegen den Ersteher geltend machen; eine Zahlung an die Gemeinschaft ist nicht erforderlich, wenn die Parteien die Verteilung des Resterlöses in Natur vereinbart haben. • Berechnung der Ansprüche: Die Klägerin zu 1) erhält 6/8 von 49.200 DM abzüglich bereits gezahlter 20.000 DM, die Klägerin zu 2) 1/8 von 49.200 DM; Zinsen nach § 288 Abs. 1 BGB. • Aufrechnung und Verfahrensfragen: Erst in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnungen sind grundsätz­lich nicht zuzulassen; nicht entscheidungsreife Aufrechnungsbehauptungen wurden zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten- und Vollstreckungsfolgen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerinnen war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung an die Klägerin zu 1) von 5.496,39 EUR (entsprechend 10.750,00 DM) und an die Klägerin zu 2) von 3.144,45 EUR (entsprechend 6.150,00 DM) zuzüglich Zinsen seit dem 05.01.2001. Die Entscheidung erklärte die entsprechende Anwendung von § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG auf den Fall, dass Löschungsbewilligungen bereits beim Zuschlag vorlagen und die Belastungen ohne Leistung entfielen, sodass die Klägerinnen einen Ausgleich in Höhe ihrer anteiligen Differenzen erhalten. Aufrechnungen des Beklagten, die erst in der Berufungsinstanz vorgebracht wurden, wurden nicht zugelassen; weiter behauptete Gegenforderungen sind nicht entscheidungsreif und wurden zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.