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Beschluss

15 W 385/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde ist nur insoweit statthaft, als sie die Aufhebung des Vorbescheids des Amtsgerichts betrifft; neue Anträge auf Erteilung eines Erbscheins können im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht eingeführt werden (§§27,29 FGG). • Ein notarielles Testament eines sprechbehinderten Erblassers ist nach den Grundsätzen des § 2233 Abs.3 BGB und unter Berücksichtigung der BVerfG-Rechtsprechung nur dann formwirksam, wenn der Notar entweder überzeugt ist, der Erblasser könne hinreichend sprechen, oder bei tatsächlicher Sprechunfähigkeit eine Vertrauensperson hinzugezogen wurde (§24 BeurkG als Mindeststandard). • Die bloße Anwesenheit einer Person (hier: des Betreuers) reicht nicht aus, um sie nachträglich zur Vertrauensperson im Sinne des §24 Abs.1 BeurkG zu qualifizieren; der Notar muss die Person ausdrücklich als Vertrauensperson hinzuziehen und diese über ihre Mitverantwortung informieren. • War der Notar der Überzeugung, der Erblasser sei sprechunfähig und wurde keine Vertrauensperson hinzugezogen, ist das notarielle Testament unwirksam.
Entscheidungsgründe
Formnichtigkeit notariellen Testaments bei Sprechunfähigkeit ohne hinzuziehende Vertrauensperson • Die weitere Beschwerde ist nur insoweit statthaft, als sie die Aufhebung des Vorbescheids des Amtsgerichts betrifft; neue Anträge auf Erteilung eines Erbscheins können im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht eingeführt werden (§§27,29 FGG). • Ein notarielles Testament eines sprechbehinderten Erblassers ist nach den Grundsätzen des § 2233 Abs.3 BGB und unter Berücksichtigung der BVerfG-Rechtsprechung nur dann formwirksam, wenn der Notar entweder überzeugt ist, der Erblasser könne hinreichend sprechen, oder bei tatsächlicher Sprechunfähigkeit eine Vertrauensperson hinzugezogen wurde (§24 BeurkG als Mindeststandard). • Die bloße Anwesenheit einer Person (hier: des Betreuers) reicht nicht aus, um sie nachträglich zur Vertrauensperson im Sinne des §24 Abs.1 BeurkG zu qualifizieren; der Notar muss die Person ausdrücklich als Vertrauensperson hinzuziehen und diese über ihre Mitverantwortung informieren. • War der Notar der Überzeugung, der Erblasser sei sprechunfähig und wurde keine Vertrauensperson hinzugezogen, ist das notarielle Testament unwirksam. Der Erblasser, früherer Unternehmer, erlitt 1994 einen Schlaganfall mit rechtsseitiger Lähmung und Aphasie; er stand unter Betreuung. Am 28.10.1998 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er den Beteiligten zu 1) zum Alleinerben einsetzte und dem Betreuer N Vermächtnisse und die Bestimmung des Testamentsvollstreckers zuwies. In der Urkunde hielt der Notar fest, der Erblasser könne sich nur schlecht verständlich ausdrücken und gebe seinen Willen durch artikulationsähnliche Laute unterstützt durch Gestik zum Ausdruck. Bei der Beurkundung war der Betreuer N anwesend; dieser nahm jedoch nach eigenen Angaben nicht aktiv als Vertrauensperson teil. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen einen gemeinschaftlichen Teilerbschein und rügen die Unwirksamkeit des Testaments wegen Sprecheinschränkung und fehlender Hinzuziehung einer Vertrauensperson nach §24 BeurkG. Das Amtsgericht erließ einen Vorbescheid und kündigte Erteilung des Teilerbscheins an; gegen die Ankündigung legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde ein. Landgericht und Oberlandesgericht befassten sich mit der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde und der Wirksamkeit des Testaments. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft nach §§27,29 FGG, jedoch unzulässig, soweit neue Anträge (Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe oder gemeinschaftlicher Erbschein) verfolgt werden, weil im Beschwerdeverfahren nur über den Gegenstand des ersten Rechtszugs entschieden werden kann. • Rechtliche Maßstäbe zur Formwirksamkeit: Für die Beurteilung eines notariellen Testaments eines sprechbehinderten Erblassers sind vorrangig §2233 Abs.3 BGB und unter Berücksichtigung des BVerfG-Urteils vom 19.01.1999 die Vorschriften des BeurkG (insbesondere §24 Abs.1 S.2) als Mindeststandard heranzuziehen. • Tatsachenfeststellung zur Sprechfähigkeit: Der Notar hat in der Urkunde und in seiner Anhörung deutlich gemacht, dass der Erblasser keine artikulierten Worte mehr bilden konnte und nur unartikulierte Laute zusammen mit Gestik und Mimik zur Willensmitteilung verwendete; der Notar war deshalb überzeugt von der Sprechunfähigkeit des Erblassers. • Erfordernis der Hinzuziehung einer Vertrauensperson: Wegen der vom Notar festgestellten tatsächlichen Sprechunfähigkeit war nach der vom Senat für geboten erachteten Anwendung der BVerfG-Grundsätze die Hinzuziehung einer Vertrauensperson erforderlich. Der bloße körperliche Beisein des Betreuers N reicht nicht aus, da der Notar ihn nicht ausdrücklich als Vertrauensperson einbezogen und ihm seine Mitverantwortung nicht klargemacht hat. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer Hinzuziehung einer Vertrauensperson liegt die Formunwirksamkeit des notariellen Testaments vor; daher bleibt die landgerichtliche Entscheidung, das Testament als unwirksam zu betrachten, rechtlich bestehen. • Kosten und Streitwert: Die nebenprozessualen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu erstatten; der Streitwert für die dritte Instanz wurde nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten zu 1) auf 9.250.000 DM festgesetzt. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Aufhebung des Vorbescheids des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; insoweit ist die weitere Beschwerde unbegründet. Soweit die weitere Beschwerde andere Anträge verfolgt (insbesondere den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, oder einen gemeinschaftlichen Erbschein), ist sie unzulässig. Das notarielle Testament vom 28.10.1998 ist formunwirksam, weil der Notar den Erblasser als sprechunfähig einstuft und keine Vertrauensperson im Sinne des §24 BeurkG wirksam hinzugezogen wurde. Daher besteht kein testamentarisches Alleinerbrecht des Beteiligten zu 1), und der von den Beteiligten zu 2) und 3) erstrebte Teilerbschein bleibt nach den Feststellungen des Gerichts nicht in Frage gestellt. Der Beteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen; der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 9.250.000,00 DM festgesetzt.