Beschluss
22 W 65/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen kostenentscheidung nach Vergleichsregelung ist zulässig, ein Vorverzicht auf Rechtsmittel lässt sich daraus nicht entnehmen.
• Bei Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit auf unerlaubte Handlung nach §32 ZPO ist das Gericht nicht befugt, nichtdeliktische Ansprüche wegen Sittenwidrigkeit oder ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen.
• Zur Begründung einer deliktischen Haftung reicht bloßer pauschaler Vorwurf ohne konkrete Tatsachen zum vorsätzlichen Zusammenwirken oder zur Täuschung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung und Zuständigkeitsbeschränkung bei deliktischem Gerichtsstand • Beschwerde gegen kostenentscheidung nach Vergleichsregelung ist zulässig, ein Vorverzicht auf Rechtsmittel lässt sich daraus nicht entnehmen. • Bei Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit auf unerlaubte Handlung nach §32 ZPO ist das Gericht nicht befugt, nichtdeliktische Ansprüche wegen Sittenwidrigkeit oder ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen. • Zur Begründung einer deliktischen Haftung reicht bloßer pauschaler Vorwurf ohne konkrete Tatsachen zum vorsätzlichen Zusammenwirken oder zur Täuschung nicht aus. Die Klägerin focht vor dem Landgericht Detmold Ansprüche wegen angeblicher Täuschung beim Erwerb von Eigentumswohnungen gegen den in Kohlberg wohnenden Beklagten und verlangte Rückgewähr des Kaufpreises. Parteien schlossen einen Vergleich mit der Regelung, daß das Landgericht über die Kosten des Verfahrens entscheiden solle. Das Landgericht legte der Klägerin die Kosten auf. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung. Das Landgericht war nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung örtlich zuständig; für deliktfremde Ansprüche wäre das Landgericht Amberg zuständig gewesen. Die Klägerin brachte im Wesentlichen pauschale Vorwürfe gegen den Beklagten und den Makler vor; konkrete Tatsachen, die ein vorsätzliches Zusammenwirken oder eine Kenntnis des Beklagten von einem geringeren Immobilienwert belegen, fehlten. Gutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ergaben Verkehrswerte, die keinen Bereich der Sittenwidrigkeit erreichen. • Beschwerdebefugnis und Zulässigkeit: Die Vergleichsregelung, das Gericht solle über die Kosten entscheiden, stellt keinen Verzicht auf Rechtsmittel dar; ersichtlich vertrauten die Parteien auf eine angemessene Entscheidung des Landgerichts. • Kostenentscheidung: Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes war es vertretbar, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen; voraussichtlich wäre sie ohne Vergleich unterlegen gewesen. • örtliche Zuständigkeit: Für die vor dem Landgericht erhobene Klage war nur die Zuständigkeit wegen unerlaubter Handlung nach §32 ZPO gegeben; dies begründet keine weitergehende Zuständigkeit für nichtdeliktische Ansprüche wie Rückgewähr oder ungerechtfertigte Bereicherung. • Rechtslage zum Sachzusammenhang: Die herrschende Meinung und der BGH lassen keinen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs zu; eine solche Ausdehnung würde dem Kläger einen günstigeren Gerichtsstand verschaffen und ist nicht mit §32 ZPO vereinbar. • Materielle Prüfung der deliktischen Ansprüche: Eine Haftung aus unerlaubter Handlung erfordert konkrete, belegte Umstände, aus denen ein vorsätzliches Zusammenwirken, Anstiftung oder Gehilfenschaft zur Täuschung folgt. • Substanzlosigkeit des Vortrags: Die Klägerin brachte nur allgemeine Behauptungen wie ein Gefühl des Betrogenwerdens und allgemeine Werbeaussagen vor; es fehlten konkrete Tatsachen zum Wissen oder zur Täuschungsabsicht des Beklagten. • Wertfragen und Gutachten: Der Beklagte hatte in die Immobilie investiert; eingeholte Gutachten ergaben Verkehrswerte, die die behauptete Sittenwidrigkeit nicht erreichen, sodass ein arglistiges Verhalten nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Detmold wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Vergleichsregelung keinen Verzicht auf Rechtsmittel darstellt und das Landgericht zu Recht der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt hat, weil sie voraussichtlich ohne den Vergleich unterlegen wäre. Weiterhin war das Landgericht nur nach §32 ZPO wegen unerlaubter Handlung örtlich zuständig, weshalb nichtdeliktische Ansprüche nicht zu prüfen waren. Schließlich war der Vortrag der Klägerin zur deliktischen Haftung unzureichend konkret und belegbar, und eingeholte Gutachten sprechen gegen eine Sittenwidrigkeit der Kaufpreise; daher war die Klage in der gebilligten Form nicht begründet.